Norm
ABGB §1396 Satz2Rechtssatz
Die Anerkennung des Zessus, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, ist ein selbständiger Verpflichtungsgrund, der alle Mängel der Forderung zur Zeit der Abtretung heilt, den Übernehmer sichert und eine abstrakte Verbindlichkeit entstehen läßt, als deren Folge insbesonders Gegenforderungen gegen den Zedenten nicht mehr aufgerechnet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032912Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0060OB00037_7400000_002