TE OGH 1987/2/26 6Ob525/87

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Transportunternehmer, 2464 Göttlesbrunn 96, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck a.d.Leitha, wider die beklagten Parteien 1. prot. Firma R*** Baugesellschaft mbH, 1080 Wien, Albertgasse 33, 2. prot. Firma A*** für

Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau mbH, 1120 Wien, Bonygasse 49, beide vertreten durch Dr. Peter Kauten, Rechtsanwalt in Wien, wegen 338.513,60 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1986, GZ. 4 R 180/86-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Februar 1986, GZ. 31 Cg 523/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 12.467,23 S (darin enthalten 1.133,38 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die von den beklagten Parteien gebildete "Arbeitsgemeinschaft Weinberggasse, R***-Aufbau" - in der Folge mit Arge abgekürzt - bestellte bei der Gebrüder K*** Gesellschaft mbH & Co KG - in der Folge mit KG abgekürzt - Erdarbeiten, die diese zur Gänze vom Kläger ausführen ließ, dem sie auch alle (Entgelt)Forderungen aus diesem Bauvorhaben zedierte, wovon sie die Arge mit Schreiben vom 18.Mai 1984 mit der Bitte verständigte, die Zahlungen auf das Konto des Klägers 51.292 bei der Raiffeisenkasse Bruck an der Leitha zu leisten.

Die KG legte vereinbarungsgemäß dem Arbeitsfortschritt entsprechend (fünf) Teilrechnungen und sodann eine Schlußrechnung. Die ersten beiden Teilrechnungsbeträge wurden auf das erwähnte Konto des Klägers überwiesen. Von dem auf 330.303 S lautenden Betrag der dritten Teilrechnung überwies die Arge im Juli 1984 zunächst 320.393,91 S irrtümlich nicht auf das schon erwähnte Konto des Klägers, sondern auf ein Konto der KG bei der Volksbank Wien-Hietzing-Purkersdorf. Nach Betreiben des Klägers überwies die Arge auch den Rechnungsbetrag der dritten Teilrechnung und, nachdem sie zunächst von der vierten Teilrechnung die letzterwähnte Zahlung abgezogen hatte, nach einer Intervention des nunmehrigen Klagevertreters auch die Beträge der vierten und fünften Teilrechnung auf das erwähnte Konto des Klägers. Die Arge und die zuständigen Referenten erklärten nach der Fehlüberweisung des Betrages der dritten Teilrechnung, den Irrtum beheben zu wollen. Schließlich zog die Arge den "doppelt" gezahlten Betrag der dritten Teilrechnung von der Schlußrechnung ab, was sie schon vorher intern beschlossen hatte, ohne es aber dem Kläger oder der KG mitgeteilt zu haben.

Mit der Klage begehrte der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr bestrittenen, am 22.Juni 1985 fälligen Schlußrechnungsrestbetrag von 338.513,60 S samt 13 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 23.Juni 1985. Dabei stützte er sich bereits ab dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.Oktober 1985 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ON 3 auch auf die Zession. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie ihren Anspruch gegen die zedierende KG aus der irrtümlichen Überweisung von 320.393,91 S samt 9,25 % Zinsen seit 18.Juli 1984 einwendeten, wozu sie sich für berechtigt erachteten, weil die eingeklagte Restforderung aus der Schlußrechnung vom 22.April 1985 erst mit der Vorlage dieser Schlußrechnung entstanden sei. Die KG habe daher künftige Forderungen abgetreten, weshalb auch die nach der Verständigung von der Zession, aber vor dem Entstehen der zedierten Restforderung gegen die zedierende KG entstandene Gegenforderung auch gegen den klagenden Zessionar eingewendet werden dürfte.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand nach dem Klagebegehren.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Parteien, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, zurück und gab ihr im übrigen nicht Folge.

Es beurteilte die unbekämpft gebliebenen, eingangs gerafft wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtlich dahin, daß die KG dem Kläger alle Forderungen aus dem mit den beklagten Parteien geschlossenen Werkvertrag über das Bauvorhaben Weinberggasse abgetreten und die beklagten Parteien davon mit Schreiben vom 18.Mai 1984 verständigt habe. Diese hätten alle erst nach dieser Verständigung gelegten Teilrechnungen an den Kläger gezahlt und könnten ihren Anspruch gegen die Zedentin auf Rückzahlung der an sie fehlgeleiteten 320.393,91 S nicht gegen den Kläger als Zessionar einwenden. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Auffassung vertreten, daß bei der Abtretung künftiger Forderungen vom übernommenen Schuldner mit allen jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufgerechnet werden könne, die bis zum Entstehen der abgetretenen Forderung - also unter Umständen nach der Verständigung von der Zession - begründet worden seien. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil künftige Forderungen im Sinne dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung nur solche seien, die künftig überhaupt erst entstünden und erwartet würden, nicht aber solche, die dem Grunde nach bereits entstanden und lediglich noch nicht fällig seien. Die abgetretene Entgeltforderung der KG sei dem Grunde nach mit dem Abschluß des Werkvertrages entstanden und durch die Legung der Teilrechnungen und der Schlußrechnung fällig geworden. Die von den beklagten Parteien eingewendete Forderung gegen die Zedentin sei hingegen erst nach der Verständigung von der Zession entstanden und könne daher dem Kläger als Zessionar nicht eingewendet werden.

In der nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässigen, mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache begründeten Revision beantragen die beklagten Parteien die Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).

Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1395 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, "den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden". Dieses kann der Schuldner nach § 1396 erster Satz ABGB nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er nach Satz 2 der letztzitierten Gesetzesstelle verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der nach der fehlgeleiteten Überweisung der Entgeltforderung aus der dritten Teilrechnung entstandene Streit zwischen dem Zessionar und den Schuldnern, der sich darin äußerte, daß die Schuldner diesen irrtümlich auf das Konto des Zedenten gelangten Betrag erst auf Betreiben des Zessionars diesem überwiesen, jedoch dann wieder von der vierten Teilrechnung abzogen, wurde dadurch bereinigt, daß die Schuldner diesen Abzug nach Intervention des späteren Klagevertreters rückgängig machten und die sich aus der vierten und später auch noch aus der fünften Teilrechnung ergebenden Forderungen ohne einen der erwähnten fehlgeleiteten Zahlung entsprechenden Abzug an den Zessionar überwiesen. Berücksichtigt man noch, daß die Arge und ihre zuständigen Referenten erklärten, den bei der ersten Überweisung auf Grund der dritten Teilrechnung entstandenen Irrtum beheben zu wollen, dann bleibt bei der nach § 863 Abs.2 ABGB gebotenen Rücksichtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß in der ohne jeden gegenüber dem Zessionar erklärten Vorbehalt vorgenommenen Zahlung der dritten bis fünften Teilrechnung ein endgültiger Verzicht der Schuldner lag, die "doppelte" Zahlung der dritten Teilrechnung dem Zessionar etwa anläßlich der Schlußrechnung neuerlich einzuwenden.

Schon deshalb können die beklagten Parteien ihren behaupteten Rückforderungsanspruch gegen die Zedentin nicht mit Erfolg gegen den Kläger einwenden (vgl. JBl. 1974, 373 u.a.; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1396).

Auf die zum selben Ergebnis kommende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und die diese bekämpfenden Revisionsausführungen muß daher nicht näher eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs.2 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00525.87.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19870226_OGH0002_0060OB00525_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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