TE OGH 1991/4/9 5Ob519/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****BANK A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Florian F***** KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen S 105.680,32 s.A. (Revisionsinteresse S 102.780,32 s.A.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1990, GZ 1 R 151/90-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. März 1990, GZ 3 Cg 131/89-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Verfahrens vor dem Erstgericht zu behandeln.

Text

Begründung:

Peter M*****, eine ehemaliger Dienstnehmer der Beklagten, hat die Klägerin im September 1988 die Provisionsforderungen aus vier Aufträgen abgetreten, die er seiner Meinung nach für die "Firma F***** GesmbH", in Wahrheit jedoch für die Beklagte abgewickelt hat. Die Klägerin hat daraufhin am 30. September 1988 die gar nicht existente Firma F***** GesmbH von der Forderungsabtretung verständigt und sie um ein Äußerung über deren Ordnungsmäßigkeit ersucht. Im einzelnen wurden die Forderungen "aus Provisionen" wie folgt bezeichnet:

"S 78.125,-- Auftrag der Firma B***** vom 15. 9. 1988.

S 15.045,-- Auftrag der Firma U***** AG vom 7. 7. 1988

S 28.500,-- Auftrag der Firma U***** AG vom 12. 8. 1988

S 17.360,-- Auftrag der Firma P***** bereits ausbezahlt! Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, daß es sich bei o.a. Beträgen an Provisionen um Bruttobeträge handelt, welche erst versteuert werden müssen und erst fällig werden, wenn der Kunde bezahlt hat. Teilweise sind o.a. Aufträge noch gar nicht ausgeliefert!"

Die von der Klägerin behauptete Forderung aus dem Auftrag der Firma P***** strich der Buchhalter der Beklagten durch.

Seit August 1988 hat die Beklagte auf ein ihr bekanntes Konto des Peter M***** bei der Klägerin folgende Zahlungen geleistet:

Am 11. August 1988 S 5.022,-- mit der Widmung "Bezug Juli 1988",

am 12. September 1988 S 17.196,-- ,mit der Widmung "Bezug August 1988",

am 14. November 1988 S 10.145,-- mit der Widmung "Bezug Oktober 1988" und

am 20. Dezember 1988 S 9.704,-- mit der Widmung "Bezug Dezember 1988".

Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin auf eine dieser Zahlungen gegriffen hätte. Erst als Anfang April 1989 auf dem Konto des Peter M***** weitere S 18.889,68 ohne Angabe eines Verwendungszwecks einlangten, eignete sich die Klägerin diesen Betrag mit Zustimmung des Peter M***** an. Zuvor hatte sie bereits am 21. Dezember 1988 und am 5. Jänner 1989 die Beklagte schriftlich aufgefordert, die (ihrer Meinung nach) inzwischen fällig gewordenen Provisionen von insgesamt S 121.670,-- zu überweisen. Eine Reaktion der Beklagten auf diese Forderung ist nicht bekannt.

Tatsächlich ist die Fälligkeit der Provisionsforderungen aus den Aufträgen der Firma B***** AG und der Firma U***** AG spätestens zum 30. März 1989 eingetreten. Die bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen waren allerdings etwas geringer als die Auftragssumme, ohne daß die Gründe hiefür exakt hätten festgestellt werden können.

Nunmehr begehrt die Klägerin von der Beklagten die Begleichung der "am 15. 10. 1988 dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannten Forderungen". Sie hat aus diesem Titel S 105.680,32 samt 10 % Zinsen seit 30. März 1989 geltend gemacht, obwohl sie selbst eine Zahlung der Beklagten von S 18.889,68 auf die abgetretenen Forderungen unterstellt (AS 14). In der mündlichen Streitverhandlung am 23. Jänner 1990 ergänzte sie dann ihr Vorbringen durch die Behauptung, daß das Anerkenntnis der Beklagten jegliche Diskussion über die Höhe der streitgegenständlichen Forderungen (brutto oder netto) erübrige, daß aber unabhängig davon dem Peter M***** bzw. ihr als Zessionarin der Bruttoprovisionsbetrag zustehe (AS 73). Die Provision sei mit 10 % vom Bruttoumsatz festgelegt worden, wobei vereinbarte Skonti die Bemessungsgrundlage geschmälert hätten, doch habe Peter M***** keinem einzigen Geschäftspartner ein Skonto eingeräumt (AS 41).

Die Beklagte hat die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Sie bestreitet, die eingeklagten Forderungen anerkannt zu haben; ihre Drittschuldneräußerung sei vielmehr mit dem Vorbehalt versehen worden, daß sich die Forderungsabtretung des Peter M***** nur auf Nettobeträge (abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) beziehen könne und daß die Provisionen auch noch gar nicht fällig seien. Mittlerweile sei zwar im Februar 1989 die Fälligkeit der Provisionen eingetreten, doch bestünden sie netto (nach Abrechnung mit den betreffenden Kunden) nur mit S 60.956,68 zu Recht. Genau diesen Betrag habe die Klägerin durch die Überweisungen vom 11. August 1988, 12. September 1988, 14. November 1988 und 20. Dezember 1988 bereits erhalten. In einem weiteren Vorbringen (ON 5) machte dann die Beklagte noch geltend, daß die Provisionsforderungen des Peter M***** (die man jeweils konkret ausgehandelt habe) um die Skonti, Haftrücklässe und Preisminderungsansprüche der jeweiligen Kunden zu vermindern seien. Konkret ergebe sich daraus eine erst nachträglich festgestellte Überzahlung von S 16.348,92, weil sich die Provisionen des Peter M***** aus den streitgegenständlichen Aufträgen insgesamt nur auf S 89.073,-- brutto oder S 44.607,76 netto beliefen (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe ON 5). Die Vorbehalte in der Drittschuldneräußerung seien auch in diesem Sinn zu verstehen, zumal Peter M***** der Klägerin zukünftige Forderungen abgetreten habe, deren Höhe noch gar nicht feststand. Von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten könne keine Rede sein.

Das Erstgericht gab der Klage vollinhaltlich statt. Das Anerkenntnis der Beklagten habe nämlich allfällige Mängel der jetzt eingeklagten Forderungen geheilt (JBl. 1974, 373) und schließe Einwendungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus. Eine Einschränkung, daß sich die Provisionen des Peter M***** durch irgendwelche Abstriche der Kunden verringern könnten, habe die Beklagte nicht gemacht. Die konkreten Vorbehalte seien dadurch ausgeräumt, daß die Fälligkeit der Provisionen zum 30. März 1989 mittlerweile feststehe und daß ein Arbeitnehmer (folglich auch sein Zessionar) grundsätzlich berechtigt sei, den vollen Bruttolohn einzuklagen (ArbSlg. 6.289, 7.519, 7.580, 10.195 ua). Von den nach der Drittschuldnerverständigung erfolgten Zahlungen der Beklagten auf das Konto des Peter M***** bei der Klägerin könne schon wegen der zu beachtenden Widmungen nur die letzte über S 18.889,68 auf die abgetretenen Forderungen angerechnet werden, was die Klägerin ohnehin getan habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nur teilweise Folge. Es wies das Klagebegehren im Umfang von S 2.900,-- s.A. ab, bestätigte jedoch im übrigen das klagsstattgebende Ersturteil. Die Teilabweisung, die letztlich nur einen Rechenfehler der Klägerin und des Erstgerichtes korrigiert (S 121.670,-- minus S 18.889,68 = S 102.780,32), ist in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten ließ sich das Berufungsgericht, das die eingangs wiedergegebenen Feststellungen durch eine Beweiswiederholung bestätigt fand, von folgenden Erwägungen leiten:

Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten sei ihre Drittschuldneräußerung vom 15. Oktober 1988 als konstitutives Anerkenntnis zu werten. Ein solches liege nach der Judikatur schon dann vor, wenn ein Gläubiger ernstlich eine Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel an deren Bestand durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, daß sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen. Der Annahme eines bloß deklarativen Anerkenntnisses stehe der klare Wortlaut des Anerkenntnisvertrages entgegen, der - anders als in den Fällen EvBl. 1957/6, 149 und 318 - eben mehr enthalte als die bloße Erklärung des Drittschuldners, die Abtretung zur Kenntnis zu nehmen oder die Zession (nicht jedoch die abgetretene Forderung) anzuerkennen. Hier habe die Beklagte nicht nur Grund und Höhe der abgetretenen Forderungen ausdrücklich anerkannt, sondern auch Zahlung versprochen.

Dagegen spreche auch nicht der Umstand, daß die Beklagte ihrem Anerkenntnis zwei Einschränkungen über die Fälligkeit und die Berücksichtigung der gesetzlichen Lohnabzüge hinzugefügt hat. Der mittlerweile überholte Einwand der mangelnden Fälligkeit habe nicht die Höhe der abgetretenen Forderungen betroffen; der Abzug der Lohnsteuer hätte die nicht einmal behauptete Abführung des einbehaltenen Betrags (an die Abgabenbehörde) vorausgesetzt.

Schließlich sei der Argumentation der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie eine konkrete Schlechterstellung durch die Forderungsabtretung gar nicht geltend gemacht habe. Nach der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung greife jedenfalls der mit einem konstitutiven Anerkenntnis verbundene Einwendungsausschluß (vgl. Ertl in Rummel II, Rz 2 zu § 1396 ABGB mwN).

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung erklärte das Berufungsgericht für unzulässig, weil es sich auf eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe stützen können.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht außerordentliche Revision mit dem Antrag erhoben, das Urteil des Berufungsgerichtes entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Klägerin wurde gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie hat beantragt, der außerordentlichen Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß sich die Auslegung der Drittschuldnererklärung durch das Berufungsgericht mit der an sich richtig zitierten Judikatur nicht vereinbaren läßt.

Einer solchen (unbewußten) Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einzelfall kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, wenn Gefahr besteht, daß ständig judizierte Grundsätze durch Subsumtionsfehler ausgehöhlt werden (vgl. 3 Ob 576/85). Schon aus diesem Grund sind hier die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO gegeben.

In der Sache selbst wendet sich die Beklagte zu Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, ihre Drittschuldnererklärung vom 15. Oktober 1988 sei als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren, das alle nicht ausdrücklich vorbehaltenen Einwendungen gegen die eingeklagten Forderungen abschneidet. Dabei wurde zu wenig beachtet, daß ein konstitutives Anerkenntnis die Absicht des Erklärenden voraussetzt, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen (HS VIII/3; SZ 48/21; EvBl. 1981/122 ua, zuletzt etwa 9 Ob A 180/88 und 8 Ob 646/89). Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Hier läßt schon der Wortlaut der Drittschuldnererklärung keinen Zweifel offen, daß die Beklagte eine selbständige Verpflichtung vermeiden wollte. Die "vollinhaltliche Anerkennung der abgetretenen Forderungen dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach" ist nämlich mit der Einschränkung versehen, daß eine Forderung gar nicht mehr besteht, die anderen "erst versteuert werden müssen und erst fällig werden, wenn der Kunde bezahlt hat". Sogar auf die zum Teil noch ausstehende Auslieferung der Aufträge wurde hingewiesen. Diese Vorbehalte zur Fälligkeit und Höhe der abgetretenen Forderungen lassen sich vom vorgedruckten Text des Anerkenntnisses nicht trennen (vgl. SZ 58/29). Sie belegen, daß sich die Erklärung der Beklagten in einer Auskunft zu angeblichen Provisionsforderungen des Peter M***** erschöpft, ohne auch zum Ausdruck zu bringen, diese Forderungen selbst für den Fall des Nichtbestehens zu erfüllen. Jede andere Interpretation ließe offen, warum sich die Beklagte überhaupt mit möglichen Einwendungen gegen die Fälligkeit und Höhe ihrer Provisionsschuld befaßt hat. Bei richtiger Würdigung ihrer Vorbehalte hat daher die Beklagte nur ein deklaratives Anerkenntnis gegen sich gelten zu lassen.

Dies erübrigt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein rechtsgeschäftliches Drittschuldneranerkenntnis iS des § 1396 Satz 2 ABGB den Rechtsgrund der Ausräumung eines konkreten Streites oder Zweifels über die abgetretene Forderung voraussetzt (siehe zu dieser Kontroverse Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 455 f, mit erschöpfenden Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Zu prüfen ist lediglich, ob auch schon das deklarative Anerkenntnis die in § 1396 Satz 2 ABGB normierten Rechtswirkungen auslöst.

Dazu finden sich widersprüchliche Aussagen in Judikatur und Lehre (siehe die Darstellung des Problems bei Avancini aaO, 452 ff). Während ein Großteil der höchstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl. 1957/149; 3 Ob 27/59; EvBl. 1966/6; JBl. 1974, 373; 7 Ob 713/82; 3 Ob 512/82; JBl. 1986, 383; JBl. 1987, 183 ua) mit Rückhalt in der Lehre (Koziol-Welser I8, 279) den Einredeausschluß des § 1396 Satz 2 ABGB nur mit dem konstitutiven Anerkenntnis verbindet, vertritt Bydlinski (in Klang IV/22, 398 ff) die Meinung, dem deklarativen Anerkenntnis werde durch § 1396 Satz 2 ABGB zum Schutz des redlichen, auf die Äußerung des Schuldners angewiesenen Zessionars bindende Wirkung in der Weise verliehen, daß der Schuldner - nach dem Prinzip der Rechtsscheinhaftung - jene Einreden und Einwendungen verliert, die er bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung kannte. Dieser Rechtsansicht, die § 1396 Satz 2 ABGB mit § 937 ABGB und § 301 Abs. 1 EO in Einklang bringen will, ist Ertl (in Rummel II, Rz 2 zu § 1396 ABGB) gefolgt, entsprechende Belege finden sich aber auch schon in der Judikatur (3 Ob 504/76; 3 Ob 512/82). Noch einen Schritt weiter geht Avancini (aaO, 465 ff), der am deklarativen Drittschuldneranerkenntnis (wenn es im Zusammenhang mit der Disposition des neuen Gläubigers über den Erwerb der Forderung abgegeben wurde) sogar die Wirkung beimißt, dem Schuldner auch jene Einwendungen und Einreden zu nehmen, die er bei Abgabe seiner Erklärung hätte kennen müssen.

Nach Meinung des erkennenden Senats ist jener Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die den Einredeausschluß des § 1396 Satz 2 ABGB nur mit einem konstitutiven Anerkenntnis des Drittschuldners verknüpft. Ob ein solches Drittschuldneranerkenntnis den Rechtsgrund der Streit- oder Zweifelsbereinigung gleichsam in sich trägt, weil jeder Zessionar darauf angewiesen ist, Rechtsbestand und Höhe der ihm abgetretenen Forderung auf diese Weise zu klären (vgl. Reischauer, Probleme bei der Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten, ÖJZ 1982, 309 bei FN 57), kann mangels Relevanz für die Revisionsentscheidung dahingestellt bleiben. Die Bindung des Einredeausschlusses an das konstitutive Drittschuldneranerkenntnis vermeidet jedenfalls die mit der österreichischen Rechtslage unvereinbare Konsequenz, nicht gewollte und mangels einer Erklärungspflicht des Drittschuldners außerhalb einer Exekution offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rechtsfolgen an eine bloße Wissenserklärung zu knüpfen. Bei aller Schutzwürdigkeit der Interessen des Zessionars darf der in § 1394 ABGB normierte Grundsatz nicht verlassen werden, daß die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden soll. Auch durch ein deklaratives Drittschuldneranerkenntnis genießt der Zessionar adäquaten Schutz, da er den Bestand der ihm abgetretenen Forderung nicht weiter nachzuweisen braucht und auf die Unterbrechung der Verjährung bauen kann (so auch Avancini aaO 468).

Daraus folgt für die Beurteilung des gegenständlichen Streitfalls, daß das Klagebegehren zwar dem Grunde nach keinen weiteren Prozeßaufwand erfordert, daß die Sache jedoch der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Dem Vorbringen der Klägerin, ihr Begehren nicht nur auf das Anerkenntnis, sondern auch auf die ihr abgetretenen Provisionsansprüche des Peter M***** zu stützen, stehen die bereits erwähnten, durch die Drittschuldnererklärung nicht ausgeschlossenen Einreden der Beklagten gegenüber. Die Vorinstanzen haben davon bereits das Problem der Fälligkeit ausgeräumt und richtig erkannt, daß Provisionsforderungen eines Arbeitnehmers brutto eingeklagt werden können (RdW 1983, 84; RdA 1985, 37; RZ 1986/29); auch die Behandlung der Zahlungen auf das Konto des Peter M***** bei der Klägerin entspricht der durch §§ 1395, 1415 ABGB vorgegebenen Rechtslage. Nicht eingegangen wurde jedoch auf das Vorbringen der Beklagten, die streitgegenständlichen Provisionsforderungen hätten sich durch Skonti, Haftrücklässe und Preisminderungsansprüche der Kunden vermindert. Insoweit wird das Verfahren zu ergänzen sein, weshalb gemäß §§ 503 Z 2, 510 Abs. 1 ZPO wie im Spruch zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E25696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00519.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0050OB00519_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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