RS OGH 2014/11/5 7Ob47/74, 7Ob12/88, 7Ob148/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1974
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Norm

AKB §14
AKIB Art16
VersVG §64 Abs1

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens nach § 14 AKB über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.Bei Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens nach Paragraph 14, AKB über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080501

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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