Norm
AKB §14Rechtssatz
Bei Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens nach § 14 AKB über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016