Norm
AKB §14Rechtssatz
Bei Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens nach § 14 AKB über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.Bei Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens nach Paragraph 14, AKB über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016