Auch; Beisatz: Die Erwerbsmöglichkeit durch Teilzeitbeschäftigung betreffen einen zum Unterhaltsbemessungskomplex gehörenden Tatumstand, dessen Feststellung und Beurteilung auch im Fall einer Verbindung des Unterhaltsbegehrens mit einem Scheidungsbegehren einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen bleibt. Dem Satz: "Das Unterhaltsbegehren bleibt unbekämpft", kann unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Revisionsschrift kein weitergehender Sinn beigelegt werden, als daß - der Anfechtungsbeschränkung nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO gemäß - die Bemessung des begehrten Unterhaltes unbekämpft bleiben wolle. Von der Anfechtung ist danach auch die berufungsgerichtliche Entscheidung über das Unterhaltsbegehren grundsätzlich erfaßt. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Stattgebung des Rekurses, dessen sonstige Ausführungen ausschließlich zum Bemessungskomplex gehörige Fragen berühren und Zurückverweisung der Sache an das Rekursgericht. (T5)
Auch; Beisatz: Zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG steht dem Obersten Gerichtshof die Unterhaltsbemessung funktionell nicht zu. (T6) Veröff: SZ 60/191 = EvBl 1988/16 S 113 = RZ 1988/2 S 15 = ÖA 1988,49 = EFSlg XXIV/5
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es handelt sich auch um eine Bemessungsentscheidung, wenn ein Antrag auf Unterhaltsgewährung deshalb abgewiesen wird, weil die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu führen, daß der in Anspruch Genommene keinen Unterhalt zu zahlen hat. (T7)