RS OGH 2026/1/27 4Ob19/74; 1Ob88/75; 2Ob48/79; 8Ob152/79; 2Ob542/79 (2Ob543/79); 8Ob7/80; 7Ob587/80;

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Rechtssatz

Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die "Vergleichsgrundlage", kann - unter den Voraussetzungen der § 870 ff ABGB - eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen.Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die "Vergleichsgrundlage", kann - unter den Voraussetzungen der Paragraph 870, ff ABGB - eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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