RS OGH 1974/5/28 3Ob110/74, 6Ob670/77, 7Ob571/78, 7Ob689/78, 7Ob733/78, 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1974
beobachten
merken

Norm

ZPO §461
ZPO §514 B

Rechtssatz

Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, zum Beispiel wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen entschiedener Streitsache zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97, JBl 1951,574).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 3 Ob 110/74
  • 6 Ob 670/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 6 Ob 670/77
  • 7 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 571/78
    Beisatz: Weil die rechtlichen Auswirkungen verschieden sind. (T1)
  • 7 Ob 689/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 689/78
    nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, wenn die Klage zurück - statt als unbegründet abgewiesen wurde. (T2)
  • 7 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 733/78
  • 3 Ob 532/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
    Veröff: SZ 57/23
  • 7 Ob 506/84
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 7 Ob 506/84
    nur T2; Veröff: EvBl 1984/84 S 325 = RZ 1985/22 S 85 = ÖA 1985,150
  • 7 Ob 543/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 543/88
    nur T2
  • 8 Ob 638/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1989 8 Ob 638/88
  • 7 Ob 23/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 23/89
    Auch; nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein. (T3)
    Beisatz: Hier: Das Klagebegehren wurde in den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils nur aus einem von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen für berechtigt erachtet. (T4)
    Veröff: VersRdSch 1990,95
  • 10 ObS 71/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 71/90
    nur T3; Beisatz: Beschwer des Klägers durch Abweisung eines Klagebegehrens, das er gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte. (T5)
    Veröff: SSV - NF 4/54
  • 10 ObS 177/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 177/90
    nur T3; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 4/92
  • 7 Ob 560/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 560/92
    Auch; nur T3; Beisatz: Wenn die Zurückweisung des gegen ihn erhobenen Begehrens aus prozessualen Gründen erfolgte und dem Gegner nach Behebung des dieser Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels jederzeit eine neue Antragstellung möglich wäre. (T6)
  • 1 Ob 146/98x
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 146/98x
    nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, zum Beispiel wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97, JBl 1951,574). (T7)
    Beis wie T1
  • 10 ObS 353/99f
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 353/99f
    Beis wie T1; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. (T8)
  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T9)
  • 3 Ob 183/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 183/02m
    Beisatz: Im Falle einer Zurückweisung der Klage (oder auch nur eines Eventualbegehrens) kann der dagegen erhobene Rekurs nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle die Beschwer, weil nach Ansicht der zweiten Instanz die Klage letztlich ohnehin abgewiesen werden müsste. (T10)
  • 10 ObS 263/02m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 263/02m
    Beis wie T10
  • 1 Ob 68/04p
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 68/04p
    nur T2; Beisatz: Hier: Durch die einer Klagszurückweisung gleichkommende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist die beklagte Partei beschwert, wenn sie im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten erwirkte. (T11)
  • 5 Ob 237/04w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 237/04w
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 163/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 163/05z
    Auch; Beisatz: Hier: Die klagende Partei erwirkte im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Wegen ihres Interesses an einer meritorischen, der Klage stattgebenden Entscheidung des Berufungsgerichts ist sie durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beschwert. (T12)
  • 3 Ob 130/07z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 130/07z
    Vgl; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe sind die Rechtsfolgen einer Zurückweisung des Antrags, weil keine „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG vorliege, jenen einer Abweisung wegen Verstoßes gegen den ordre public gleichzuhalten. - Beschwer verneint. (T13)
  • 3 Ob 67/08m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 67/08m
    Auch; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Zustellung aller weiteren Schriftstücke in slowenischer Sprache. (T14)
  • 3 Ob 226/08v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 226/08v
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 3/09b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 3/09b
    Vgl auch; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. (T15)
  • 8 ObA 45/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 45/10s
    Auch; nur T3; Beis wie T12
  • 8 ObA 44/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 44/10v
    Auch; nur T3; Beis wie T12
  • 9 ObA 65/12t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 65/12t
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 1 Ob 135/12b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
    Auch
  • 7 Ob 128/12t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 128/12t
    Auch; Beisatz: Eine Beschwer des Beklagten ist aber dann zu verneinen, wenn die Klage ? wie vorliegend ? aus einem Grund zurückgewiesen wurde, welcher der neuerlichen Einbringung einer gleichlautenden Klage entgegensteht. (T16)
  • 3 Ob 41/13w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 41/13w
    Auch; Beisatz: Hier entschied das Rekursgericht zugunsten der Revisionsrekurswerberin und diese Entscheidung wurde vom Beklagten nicht bekämpft, sodass nicht zu befürchten ist, die Sachentscheidung könnte in höherer Instanz noch zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Daher kann ihr ein Interesse an der Nichtigerklärung der ergangenen Entscheidung nicht zugebilligt werden. (T17)
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beis wie T16
  • 8 Ob 21/14t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 21/14t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die Zurückweisung einer Klage durch das Berufungsgericht aus formalen Gründen anstatt einer in erster Instanz erwirkten Klagsabweisung beschwert grundsätzlich die beklagte Partei, wenn sie mangels Sachentscheidung der Möglichkeit einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt wäre. (T18)
    Beisatz: Hier: Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der klagenden Partei, anstelle der Zurückweisung der Klage eine Klagsabweisung zu erwirken, ist hier nicht erkennbar. (T19)
  • 8 Ob 108/14m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 108/14m
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T15
  • 4 Ob 151/17k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 151/17k
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Durch die Zurückweisung (statt richtig der Abweisung) eines Rechtsschutzantrags des Prozessgegners ist die andere Partei regelmäßig nur dann beschwert, wenn sie dadurch einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt wäre. (T20)
  • 10 Ob 27/18w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 27/18w
    Vgl; Beis wie T8
  • 3 Ob 106/20i
    Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 106/20i
    Vgl; Beis wie T19
  • 6 Ob 204/20y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 204/20y
    Vgl; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten