Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Antragstellerin Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner S***** A*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. September 2014, GZ 3 R 247/14s-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Rekursverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RIS-Justiz RS0043940). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Nach ständiger Rechtsprechung kann allein aus den Gründen einer Entscheidung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl RIS-Justiz RS0041758 [T8; T15]) - eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0043947; RS0041929 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts, den Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen, weil dieser sich lediglich gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses richte, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.Auch im Rekursverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RIS-Justiz RS0043940). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Nach ständiger Rechtsprechung kann allein aus den Gründen einer Entscheidung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen vergleiche RIS-Justiz RS0041758 [T8; T15]) - eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0043947; RS0041929 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts, den Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen, weil dieser sich lediglich gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses richte, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Das Erstgericht berichtigte ohnedies seinen Beschluss im Sinn des Begehrens des Antragsgegners, den - von ihm herangezogenen - Abweisungsgrund des § 71a Abs 2 IO zu nennen. Im Übrigen unterliegt der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, dass die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71a Abs 2 IO nicht in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen sei, weil § 71b Abs 1 IO genau diese Rechtsfolge anordnet (Schumacher in Bartsch/Pollak/Schumacher II/24 § 71b Rz 1, 3 ff).Das Erstgericht berichtigte ohnedies seinen Beschluss im Sinn des Begehrens des Antragsgegners, den - von ihm herangezogenen - Abweisungsgrund des Paragraph 71 a, Absatz 2, IO zu nennen. Im Übrigen unterliegt der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, dass die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 71 a, Absatz 2, IO nicht in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen sei, weil Paragraph 71 b, Absatz eins, IO genau diese Rechtsfolge anordnet (Schumacher in Bartsch/Pollak/Schumacher II/24 Paragraph 71 b, Rz 1, 3 ff).
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E109444European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00108.14M.1030.000Im RIS seit
12.01.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016