RS OGH 2013/5/27 11Os26/74, 13Os119/84, 11Os47/92, 11Os76/93, 14Os149/99, 17Os25/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1974
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Rechtssatz

Das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt kann auch durch Unterlassungen begangen werden. Das Nichtabwenden einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 101 StG (nunmehr § 302 StGB) kann aber dieser Gesetzesstelle nur dann unterstellt werden, wenn Umstände vorhanden sind, die das Untätigbleiben des Beamten der Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein aktives Tun gleichwertig machen.Das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt kann auch durch Unterlassungen begangen werden. Das Nichtabwenden einer Rechtsgutverletzung im Sinne des Paragraph 101, StG (nunmehr Paragraph 302, StGB) kann aber dieser Gesetzesstelle nur dann unterstellt werden, wenn Umstände vorhanden sind, die das Untätigbleiben des Beamten der Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein aktives Tun gleichwertig machen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 26/74
    Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 26/74
    Veröff: EvBl 1975/9 S 19
  • RS0089138">13 Os 119/84
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 13 Os 119/84
    Vgl auch; Beisatz: Zur Bedeutung des Begünstigungsmotivs für die Gleichwertigkeitsproblematik (Bertel in JBl 1970,345 ff). (T1) Veröff: SSt 56/72
  • 11 Os 47/92
    Entscheidungstext OGH 28.07.1992 11 Os 47/92
    Vgl auch
  • 11 Os 76/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 76/93
    Vgl auch
  • RS0089138">14 Os 149/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99
    Auch; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T2)
  • RS0089138">17 Os 25/12y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 25/12y
    Vgl auch; Beisatz: Da das Erstgericht Garantenstellung des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufgabenbereichs und Gleichwertigkeit des vorgeworfenen Verhaltens mit aktivem Tun unmissverständlich bejaht hat, kann dahin stehen, ob § 2 StGB im Zusammenhang mit § 302 StGB überhaupt Bedeutung hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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