RS OGH 2022/9/27 3Ob168/74, 3Ob534/76, 5Ob682/83, 6Ob710/84, 7Ob24/87, 3Ob514/88, 5Ob527/89, 2Ob571/

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Rechtssatz

Der Mieter kann den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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