Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin, dass der dieser Strafverfügung zugrundeliegende Bestrafungsantrag abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird.Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst dahin, dass der dieser Strafverfügung zugrundeliegende Bestrafungsantrag abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100249Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009