RS OGH 2023/1/25 2Ob179/74, 1Ob662/76, 1Ob628/77, 5Ob505/79, 2Ob48/79, 7Ob607/79, 2Ob542/79 (2Ob543/

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Veröffentlicht am 26.09.1974
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Rechtssatz

Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.Die Anfechtung eines Vergleiches nach Paragraph 1385, ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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