Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Erschwerung oder Verweisung der Akteneinsicht im Vorverfahren oder Zwischenverfahren bzw während der Vorbereitungszeit begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO; sie könnte allerdings unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltendgemacht werden.Erschwerung oder Verweisung der Akteneinsicht im Vorverfahren oder Zwischenverfahren bzw während der Vorbereitungszeit begründet keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; sie könnte allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltendgemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023