RS OGH 2021/11/15 3Ob174/74, 1Ob756/76, 1Ob617/77, 6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77), 4Ob583/79, 1Ob6

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Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

ABGB §880a A
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Vertrag hat - auch im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Werkverträgen abgeschlossen, zur Voraussetzung, dass der garantierte Erfolg weiter geht als die bloß vertragsmäßige Leistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

echter Garantievertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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