TE OGH 1990/5/2 1Ob702/89

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Veröffentlicht am 02.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Mobilien Beschaffung und Vermietung Gesellschaft mbH, Wien 3, Kundmanngasse 21, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Dr. Wolfgang Putz und Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Viktor S***, Rechtsanwalt, Wels, Maria-Theresien-Straße 19, vertreten durch Dr. Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 303.747,86 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1989, GZ 4 R 32/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 10. November 1988, GZ 7 Cg 286/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 20.621,05 S sA als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei den Betrag von 303.747,86 samt 8 % Zinsen seit 1. September 1985 und die mit 80.529,10 S (darin 6.848,10 S Umsatzsteuer und 5.200 S Barauslagen) und 30.848 S (darin 3.808 S Umsatzsteuer und 8.000 S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 21.745 S (darin 1.957,50 S Umsatzsteuer und 10.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist seit 27. März 1985 Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*** & W*** Maschinenfabrik

Gesellschaft mbH (im folgenden Gemeinschuldnerin), Wels (S 17/85 des Kreisgerichtes Wels). Als solcher bemühte er sich zur Abwicklung offener Aufträge um eine Fortführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin. Dazu benötigte er Maschinen und Anlagen, die von der Klägerin geleast waren. Der Beklagte kam nach genauer wirtschaftlicher Kalkulation und Besprechung mit dem früheren Berater der Gemeinschuldnerin Dr. S*** zum Ergebnis, daß eine Betriebsfortführung sinnvoll sei, wobei diese zunächst bis 15. August 1985 vorgesehen war. Aus der Inanspruchnahme der Leasingobjekte ergaben sich per 19. Juli 1985, einschließlich der Leasingentgelte für Juli 1985, Masseforderungen der Klägerin von insgesamt 1.043.737,83 S. Die Klägerin urgierte die Überweisung des Betrages mit Schreiben vom 16. Juli 1985. Darauf reagierte der Beklagte als Masseverwalter mit Schreiben vom 17. Juli 1985, mit dem er den Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 16. Juli 1985 bestätigte und im wesentlichen mitteilte, es sei ihm derzeit unmöglich, den gesamten Betrag zu überweisen, er werde aber dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit die Überweisung bis spätestens 20. August 1985 erfolgen werde; dieses Schreiben übermittelte die Klägerin am 22. Juli 1985 ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P***. Am 19. Juli 1985 kam es auf Initiative von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** zu einem Telefonat zwischen ihm und dem Beklagten. Über dieses Telefonat verfaßte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** einen Aktenvermerk: "... Ich teile mit, daß ein Zuwarten der A*** unzumutbar ist, insbesondere wenn keine Sicherheit für die Bezahlung besteht. Dr. S*** "garantiert" die Zahlung. Ich kündige ihm an, mit der A*** zu sprechen, wenn er tatsächlich garantiere, so würde ich der A*** ein Zuwarten empfehlen." Vom Gespräch mit dem Beklagten berichtete Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** einer Abteilungsleiterin der Klägerin, die ihrerseits mit dem Rechtsberater der Klägerin Dr. Anton B*** DE A*** Rücksprache hielt; darauf bestand bei der Klägerin die Bereitschaft, daß ihre Masseforderungen bis Juli 1985 von 1,048.737,83 sowie die vollen Leasingentgelte für August 1985 von 237.305,64 S erst bis 20. August 1985 bezahlt würden. Demgemäß schrieb Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** am 22. Juli 1985 namens der Klägerin an den Beklagten: "Ich nehme Bezug auf das mit Ihnen am 19. Juli 1985 geführte Telefongespräch, in welchem ich Ihnen mitteilte, daß meiner Klientin ein weiteres Zuwarten mit der Klagsführung wegen der offenen Masseforderung nicht zumutbar ist. Zufolge Ihrer Mitteilung, daß - wegen der teilweisen Bevorschussung durch die Banken bzw. längerer Zahlungsziele - gegenwärtig die Liquidität der Konkursmasse die Zahlung einfach nicht zulasse, Sie persönlich aber als Masseverwalter die Zahlung der Masseforderungen meiner Klientin garantieren könnten, habe ich mit meiner Klientin die Angelegenheit erörtert. Diese stimmt nun einer Zahlung sämtlicher Masseforderungen bis zum 20. August 1985 zu, da Sie, sehr geehrter Herr Kollege, die Leistung dieser Zahlungen mir gegenüber ausdrücklich und vorbehaltlos garantiert haben. Ihre Erklärung bezog sich auf die rückständigen Masseforderungen von gegenwärtig

S 1,048.737,83 - siehe das Schreiben meiner Mandantin vom 16. Juli 1985 - sowie die mit August fällig werdende Masseforderung von S 237.305,64 ..." Der Beklagte teilte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** mit Schreiben vom 29. August 1985 mit, daß die Mittel bis Ende September zur Verfügung stehen dürften, sodaß er "unter gleichzeitiger Bestätigung des Briefes der Kollegen G***/P***" (vom 22. Juli 1985) um Frist bis zum 30. September 1985 ersuche. Aus Leasingentgelten resultiert eine restliche offene Masseforderung von 303.747,86 S, nachdem die Klägerin aus der Masse am 10. Oktober 1985 761.674,56 S, am 29. Dezember 1986 100.000 S und am 29. Juni 1987 100.000 S bezahlt erhalten hatte.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von 324.368,91 S sA und brachte zur Begründung vor, der Beklagte habe im Telefongespräch am 19. Juli 1985 mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** die persönliche Haftung für diese Masseforderung übernommen und ausdrücklich und vorbehaltlos die Bezahlung sämtlicher Masseforderungen bis zum 20. August 1985 garantiert. Durch das Schreiben Dris. Wolfgang P*** vom 22. Juli 1985 sei die Haftungserklärung bzw Garantie in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise festgehalten und auch klargestellt worden, worauf sich diese Erklärung bezogen habe, nämlich auf die rückständigen Masseforderungen von 1,048.737,83 S sowie das unmittelbar zur Fälligkeit anstehende Leasingentgelt für August 1985 von 237.305,64 S. Auf dieses Schreiben sei vom Beklagten in seinem Schreiben vom 29. August 1985 ohne Vorbehalt Bezug genommen worden. Der Beklagte werde aufgrund der von ihm übernommenen, ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zahlungsgarantie in Anspruch genommen. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachte vor, keine persönliche Haftung übernommen zu haben. Sämtliche Erklärungen habe er nicht als Privatperson oder Rechtsanwalt, sondern ausschließlich als Masseverwalter abgegeben. Im Telefonat vom 19. Juli 1985 habe er erklärt, "Kollege Dr. P*** als Vertreter der A*** könne beruhigt sein, nach den Berechnungen, welche dem Masseverwalter zur Verfügung gestellt wurden, sei mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer, wenn auch bescheidenen, Quote zu rechnen, sodaß die Masseforderungen jedenfalls zur Gänze befriedigt würden; die Masse sei zwar darzeit nicht liquid, aber Dr. P*** könne mit der Erledigung der Forderung in naher Zeit rechnen". Diese Erklärung habe sich nur auf die damals (am 19. Juli 1985) offenen Beträge bezogen und sei vom Beklagten auf Grund seines damaligen Wissenstandes abgegeben worden. Der Mißerfolg der Betriebsfortführung sei für ihn weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. Eine allfällige Haftungs- oder Garantieerklärung des Beklagten sei mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen sei der Beklagte schon seit 20 bis 25 Jahren verschiedentlich als Masseverwalter tätig gewesen und habe noch nie eine persönliche Haftungserklärung für Konkurs- oder Masseforderungen abgegeben. Der Beklagte habe beim Telefonat vom 19. Juli 1985 den Stand des Konkursverfahrens dahin geschildert, daß sich der Konkurs gut entwickle, die Masse derzeit jedoch nicht liquid sei. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** habe den Beklagten gefragt, ob er "garantieren" könne, daß die Klägerin ihr Geld bekommen werde. Der Beklagte, der sich aus der Betriebsfortführung einen Überschuß von etwa 2,000.000 S erwartet habe, habe dies in seiner Eigenschaft als Masseverwalter bejaht und sinngemäß vermeint, daß die Masseforderungen wohl zur Gänze berichtigt werden könnten und die Klägerin ihr Geld demnach sicherlich bekommen werde, er eine Zahlung der offenen Masseforderungen aber erst für den 20. August 1985 zusagen könne. Daraufhin habe Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** dem Beklagten angekündigt, mit der Klägerin zu sprechen, um ihr ein Zuwarten zu empfehlen. Daß bei diesem Telefonat zwischen Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** und dem Beklagten von einer persönlichen, masseunabhängigen Haftung des Beklagten für die Begleichung der Masseforderungen der Klägerin die Rede gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Jedenfalls sei bei diesem Telefonat beiden klar gewesen, daß der Beklagte seine damaligen Erklärungen in seiner Funktion als Masseverwalter getätigt habe und keine wie immer geartete persönliche Haftung oder Garantie habe übernehmen wollen. Die positiven Erwartungen des Masseverwalters hätten sich jedoch nicht erfüllt. Es hätten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten eingestellt, als im August 1985 mehrere Arbeiter der Gemeinschuldnerin von der V***-A*** AG abgeworben worden seien. Außerdem sei zum Nachteil der Gemeinschuldnerin ein erheblicher Preisverfall bei Stahlprodukten eingetreten. Nach einem Rechtsstreit habe der Beklagte nicht erwartete bevorrechtete Zahlungen von rund 300.000 S für Materiallieferungen leisten müssen. Schließlich sei ein Anfechtungsprozeß verloren gegangen, aus dem der Konkursmasse eine finanzielle Belastung von rund 200.000 S entstanden sei. Die Klägerin sei eine Konzerngesellschaft der A*** Anlagen Leasing Gesellschaft mbH und refinanziere sich bei dieser mit einem 8 % p.a. verzinslichen Kredit.

Rechtlich vertrat der Erstrichter im wesentlichen die Auffassung, daß eine persönliche Haftungs- oder Garantieübernahme des Beklagten nicht vorliege. Daß eine solche nicht erfolgte Zusage im weiteren Schriftverkehr der Klägerin immer wieder als gegeben bezeichnet werde, könne dies ebenfalls nicht begründen. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin, die das Urteil des Erstgerichtes lediglich in Ansehung eines Betrages von 303.747,86 S sA angefochten hatte, aus rechtlichen Erwägungen nicht Folge. Eine Haftungserklärung des Beklagten mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt ändere dann nichts am Verfahrensausgang, wenn man sie als Bürgschaft qualifiziere, weil es an der erforderlichen Schriftform (§ 1346 Abs 2 ABGB) fehle. Diese Schutzvorschrift käme auch dem Beklagten zugute, weil er als Masseverwalter nicht Kaufmann sei. Eine Garantie des Beklagten komme deshalb nicht in Betracht, weil ihm wohl auch die Klägerin nicht unterstelle, daß sein Leistungsversprechen auch für den Fall gelten solle, daß die von der Gemeinschuldnerin eingeforderten Leasingraten nicht zu Recht bestehen; außerdem sei im Zweifel gemäß § 915 ABGB eine Bürgschaft als geringere Last anzunehmen, namentlich dann, wenn auf Seiten des Begünstigten nur ein Interesse an der Abdeckung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestehe. Schließlich verneinte die zweite Instanz auch noch eingehend begründet das allfällige Vorliegen eines Schuldbeitrittes des Beklagten aus hier nicht relevanten Erwägungen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist berechtigt.

Der Erstrichter traf unter anderem die Feststellung,

Rechtsanwalt Dr. P*** habe im Zuge des Telefongesprächs am

19. Juli 1985 den Beklagten gefragt, ob er "garantieren" könne, daß

die Klägerin ihr Geld bekomme, was der Beklagte "in seiner

Eigenschaft als Masseverwalter" bejaht habe. Nicht festgestellt

werden könne, daß beim Telefonat zwischen Rechtsanwalt Dr. Wolfgang

P*** und dem Beklagten am 19. Juli 1985 von einer persönlichen,

masseunabhängigen Haftung des Beklagten für die Begleichung der

Masseforderungen der Klägerin die Rede gewesen sei. Jedenfalls sei

bei diesem Telefonat beiden klar gewesen, daß der Beklagte seine

damaligen Erklärungen "in seiner Funktion als Masseverwalter"

getätigt habe und keine wie immer geartete persönliche Haftung oder

Garantie habe übernehmen wollen. Auf diese Feststellungen, deren

Richtigkeit in der Berufung bekämpft, die jedoch vom

Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht überprüft wurden,

kommt es aber aus folgenden Überlegungen nicht an. Unbestritten ist,

daß Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** am 22. Juli 1985, somit nach dem

Telefonat vom 19. Juli 1985, namens der Klägerin an den Beklagten

schrieb: "... Zufolge Ihrer Mitteilung, daß - wegen der teilweisen

Bevorschussung durch die Banken bzw. längerer

Zahlungsziele - gegenwärtig die Liquidität der Konkursmasse die

Zahlung einfach nicht zulasse, Sie persönlich aber als

Masseverwalter die Zahlung der Masseforderungen meiner Klientin

garantieren könnten, habe ich mit meiner Klientin die Angelegenheit

erörtert. Diese stimmt nun einer Zahlung sämtlicher Masseforderungen

bis zum 20. August 1985 zu, da Sie ... die Leistung dieser Zahlungen

mir gegenüber ausdrücklich und vorbehaltlos garantiert haben. Ihre

Erklärung bezog sich auf die rückständigen Masseforderungen von

gegenwärtig S 1,048.737,83 ... sowie die mit August fällig werdende

Masseforderung von S 237.305,64. ..." Der Beklagte teilte

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** mit Schreiben vom 29. August 1985

mit, daß die Mittel bis Ende September zur Verfügung stehen dürften,

sodaß er "unter gleichzeitiger Bestätigung des Briefes der Kollegen

G***/P***" (vom 22. Juli 1985) um Frist bis zum

30. September 1985 ersuche. Damit hat der Beklagte - anders konnte

seine Erklärung vom Adressaten Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** nicht

verstanden werden - ausdrücklich sein Einverständnis auch mit dem

Inhalt des Briefes der Klägerin vom 22. Juli 1985 erklärt und nicht

nur dessen Empfang bestätigt. Nach den Grundsätzen von Treu und

Glauben im geschäftlichen Verkehr wäre der Beklagte verpflichtet

gewesen, dem Schreiben vom 22. Juli 1985 zu widersprechen, wenn die

darin ihm zugeschriebene Erklärung von ihm nicht abgegeben worden

wäre. Dies hat der Beklagte nicht getan, sondern im Gegenteil den

Inhalt des Briefes Dris. P*** bestätigt, wie er auch den dann

folgenden weiteren Schreiben der Klägerin, in denen neuerlich auf

seine Garantie hingewiesen wird, nicht widersprach. Gemäß § 914 ABGB

ist zwar bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen

Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu

erforschen. Wie bei der Auslegung von Gesetzen hat jedoch auch bei

der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des

Interpretationsvorganges zu stehen, zunächst ist somit vom Wortsinn

auszugehen (SZ 60/216; Rummel in Rummel2, § 914 ABGB Rz 4;

Koziol-Welser, Grundriß8 I 87 f). Der vom Beklagten bestätigte Brief

des Klagevertreters vom 22. Juli 1985 beinhaltet aber ausdrücklich

zwei völlig eindeutige Ausdrücke, nämlich "... Sie

persönlich ... die Zahlung der Masseforderungen ... garantieren

könnten" und "... Sie ... die Leistung dieser Zahlungen mir

gegenüber ausdrücklich und vorbehaltlos garantiert haben ..." und hatte damit eine Garantie, deren Wesen dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt sein mußte, zum Inhalt. Maßgebend ist weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (SZ 49/64, SZ 48/44 uva; Koziol-Welser aaO, 87). Dieser objektive Erklärungswert spricht hier abgesehen von der Wortwahl angesichts des auch vom Berufungsgericht als maßgebend erkannten Umfangs des Einredeverzichts - Loslösung von Umständen, die der Zahlungsverpflichtung im Wege stehen könnten - und des ausdrücklich genannten Betrages, für den garantiert wird, eindeutig für eine Garantieerklärung des Beklagten; dessen Zahlungsverpflichtung war nach dem Inhalt des maßgeblichen Schreibens des Klagevertreters vom 22. Juli 1985 von der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse und den allfälligen Ergebnissen einer Betriebsfortführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Beklagten unabhängig.

Unter einem, im Gesetz nicht geregelten echten Garantievertrag versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen (JBl 1986, 46; SZ 53/164, SZ 50/93 ua; Koziol-Welser aaO, 298). Zum Unterschied von der Bürgschaft bedarf der (echte) Garantievertrag nach herrschender Auffassung zu seiner Gültigkeit auch nicht der Schriftform (Koziol-Welser aaO, 299 mwN in FN 11). Damit bestehen aber keine Bedenken, daß die vom Beklagten in seinem Brief vom 29. August 1985 bestätigte Erklärung inhaltlich eine Garantie ist und deshalb den Beklagten der Klägerin gegenüber verpflichtet, für deren noch unberichtigte Masseforderung persönlich aufzukommen. Daß der Beklagte die Garantieverpflichtung "als Masseverwalter" übernahm, ändert an seiner persönlichen Haftung nichts. Die rein hypothetischen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten kein Leistungsversprechen für eine möglicherweise nicht bestehende Verbindlichkeit zugemutet werden könne, sind deshalb nicht zielführend, weil der Bestand der Masseforderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Garantieerklärung ja unbestritten ist und die Haftungserklärung des Beklagten daher keineswegs auf eine gar nicht bestehende Forderung bezogen wird. Der Höhe nach entspricht der Zuspruch des Klagsbetrages der vom Beklagten zugestandenen und unbestritten festgestellten offenen Masseforderung der Klägerin von 303.747,86 S.

Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 iVm § 50 ZPO. Der Kostenzuspruch erfolgte auf der Basis des obsiegten Betrages. Der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden.

Anmerkung

E20562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00702.89.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19900502_OGH0002_0010OB00702_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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