Rechtssatz
Die Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des § 380 Abs 2 ZPO).Die Rügepflicht des Paragraph 196, ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des Paragraph 380, Absatz 2, ZPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
StoffsammlungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025