Norm
ABGB §932 IIIaRechtssatz
Zur Wandlung bedarf es mangels Parteienübereinkunft eines gerichtlichen Erkenntnisse, das den Vertrag ex tunc aufhebt. Die bloße Androhung der Wandlung für den Fall, dass vorhandene Mängel einer Sache vom Verkäufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben werden sollten, bewirkt daher, auch wenn dieser der Aufforderung nicht nachkommt, noch keine rückwirkende Vertragsaufhebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026