Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Die Lage einer Wohnung zur Umwelt kann ein bloßes Motiv zum Kauf darstellen oder unwesentliche Nebenumstände betreffen, es sei denn, die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst wird verändert, sodaß nach objektiver Verkehrsanschauung eine wesentliche Abweichung vom Normalfall gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014942Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0070OB00246_7400000_003