RS OGH 2013/10/2 12Os104/74, 11Os192/76, 9Os129/79, 13Os170/79, 11Os42/86, 12Os74/88, 13Os20/91, 14O

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Veröffentlicht am 17.12.1974
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Rechtssatz

Als Urkundenfälschung strafbar ist auch die sogenannte Blankettfälschung; sie liegt vor, wenn das durch echte Unterschrift des Ausstellers formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versehen wird (vgl Ritter II 2.Auflage 442 samt Anmerkung 25; RV zStGB, 168; SSt 28/87) (Hier: Überlassen von Fakturenblanketten, in die sodann niedrigere Kaufpreise eingesetzt wurden).Als Urkundenfälschung strafbar ist auch die sogenannte Blankettfälschung; sie liegt vor, wenn das durch echte Unterschrift des Ausstellers formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versehen wird vergleiche Ritter römisch zwei 2.Auflage 442 samt Anmerkung 25; Regierungsvorlage zStGB, 168; SSt 28/87) (Hier: Überlassen von Fakturenblanketten, in die sodann niedrigere Kaufpreise eingesetzt wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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