Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Semsettin A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs.1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Mai 1979, GZ. 20 Vr 3362/77-195, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, die Berufungen der Angeklagten Semsettin A und Tayfur E sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung am 12. Februar 1980 und am 22. April 1980, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schüller, Dr. Stoff und Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Semsettin A und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Mai 1979, GZ. 20 römisch fünf r 3362/77-195, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, die Berufungen der Angeklagten Semsettin A und Tayfur E sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung am 12. Februar 1980 und am 22. April 1980, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schüller, Dr. Stoff und Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Aytekin C, Kamber D und Tayfur E betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B I wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. sowie in den die Angeklagten Semsettin A und Ülvü B betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B II wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. und demgemäß auch in den alle genannten Angeklagten betreffenden, nach §§ 35 Abs. 4 bzw. 37 Abs. 2 FinStrG. hiezu ergangenen (gesonderten) Strafaussprüchen sowie dem Zuspruch an den Privatbeteiligten gemäß § 227römisch eins. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Aytekin C, Kamber D und Tayfur E betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B römisch eins wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. sowie in den die Angeklagten Semsettin A und Ülvü B betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B römisch zwei wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG. und demgemäß auch in den alle genannten Angeklagten betreffenden, nach Paragraphen 35, Absatz 4, bzw. 37 Absatz 2, FinStrG. hiezu ergangenen (gesonderten) Strafaussprüchen sowie dem Zuspruch an den Privatbeteiligten gemäß Paragraph 227
FinStrG. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:FinStrG. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:
Semsettin A, Ülvü B, Aytekin C, Tayfur E und Kamber D werden von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten 1. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld versteckt im Reserverad des von ihnen benutzten Personenkraftwagens der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (I) 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und 2. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unterSemsettin A, Ülvü B, Aytekin C, Tayfur E und Kamber D werden von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten 1. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld versteckt im Reserverad des von ihnen benutzten Personenkraftwagens der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (römisch eins) 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und 2. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter
1. genannten Personen nach deren unter 1. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen wurde, zu verhandeln, und es hätten hiedurch Aytekin C, Tayfur E und Kamber D zu 1.
das Vergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG. und Semsettin A und Ülvü B zudas Vergehen nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. und Semsettin A und Ülvü B zu
2. das Vergehen nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG. freigesprochen.2. das Vergehen nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG. begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG. freigesprochen.
II. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten, soweit sie sich auf die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz beziehen, auf diese Entscheidung verwiesen.römisch zwei. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten, soweit sie sich auf die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz beziehen, auf diese Entscheidung verwiesen.
III. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen und wird den Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.römisch drei. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen und wird den Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Mai 1949 geborene Gastwirt Semsettin A, der am 21. März 1925 geborene Vertreter Ülvü B, der am 5. Juni 1947 geborene Musiker Aytekin C, der am 2. Februar 1932 geborene Maurer Tayfur E und der im Jahre 1927 geborene Verkäufer Kamber D des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Mai 1949 geborene Gastwirt Semsettin A, der am 21. März 1925 geborene Vertreter Ülvü B, der am 5. Juni 1947 geborene Musiker Aytekin C, der am 2. Februar 1932 geborene Maurer Tayfur E und der im Jahre 1927 geborene Verkäufer Kamber D des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.
(und zwar Tayfur E sowie Kamber D auch und Semsettin A sowue Ülvü B nur in der Form des Versuchs nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 vierter Fall SGG.), weiters Tayfur E, Kamber D und Aytekin C des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG., Semsettin A und Ülvü B des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG., Aytekin C des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs. 2 StGB. sowie Semsettin A des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG. schuldig erkannt.(und zwar Tayfur E sowie Kamber D auch und Semsettin A sowue Ülvü B nur in der Form des Versuchs nach Paragraphen 15, StGB., 6 Absatz eins, vierter Fall SGG.), weiters Tayfur E, Kamber D und Aytekin C des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG., Semsettin A und Ülvü B des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG., Aytekin C des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, StGB. sowie Semsettin A des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatten A) I. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D am 16. Dezember 1977 in Spielfeld im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider durch Transportieren von 977 Gramm Heroin über die Staatsgrenze nach Österreich ein Suchtgift in solchen Mengen eingeführt, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band IV S. 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatten A) römisch eins. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D am 16. Dezember 1977 in Spielfeld im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider durch Transportieren von 977 Gramm Heroin über die Staatsgrenze nach Österreich ein Suchtgift in solchen Mengen eingeführt, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band römisch vier Sitzung 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;
II. Semsettin A, Ülvü B, Tayfur E und Kamber D zwischen 16. und 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling im einverständlichen Zusammenwirken versucht, durch Einleitung von Verkaufsverhandlungen, Festsetzung des Preises und Aufsuchen eines vereinbarten Übergabeortes das zu A) I) eingeführte Suchtgift weiter zu verkaufen und daher versucht, Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band IV S. 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;römisch zwei. Semsettin A, Ülvü B, Tayfur E und Kamber D zwischen 16. und 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling im einverständlichen Zusammenwirken versucht, durch Einleitung von Verkaufsverhandlungen, Festsetzung des Preises und Aufsuchen eines vereinbarten Übergabeortes das zu A) römisch eins) eingeführte Suchtgift weiter zu verkaufen und daher versucht, Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band römisch vier Sitzung 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;
B) I. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewolltenB) römisch eins. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten
Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld, versteckt im Reserverad des von ihnen benützten PKW.
der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (I), 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen;der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (römisch eins), 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen;
II. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter B) I. genannten Personen nach deren unter B) I. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabenpflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen worden war, zu verhandeln;römisch zwei. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter B) römisch eins. genannten Personen nach deren unter B) römisch eins. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabenpflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen worden war, zu verhandeln;
C) Semsettin A im September 1977 in Golling und anderenorts unbefugt
eine Pistole der Marke FN Modell 35, Kaliber 9 mm, mithin eine Faustfeuerwaffe, besessen und geführt;
D) Aytekin C zu nicht bekannter Zeit an nicht bekanntem Ort einen
falschen internationalen Führerschein, angeblich ausgestellt am 28. Dezember 1976 in Istanbul unter der Nummer 214.668, mithin eine Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen (auch in Österreich) zu gebrauchen versucht.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D mit ziffernmäßig insgesamt die Nichtigkeitsgründe der Z. 1, 5, 9 lit. a, 10Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D mit ziffernmäßig insgesamt die Nichtigkeitsgründe der Ziffer eins, 5, 9, Litera a,, 10
und 11, der Sache nach auch Z. 2 und 4 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierenden Nichtigkeitsbeschwerden.und 11, der Sache nach auch Ziffer 2 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. relevierenden Nichtigkeitsbeschwerden.
Unter Ausklammerung der Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz, die aus Gründen der Übersichtlichkeit unten gesondert behandelt werden (B), hat der Oberste Gerichtshof zu diesen Rechtsmitteln folgendes erwogen:
Rechtliche Beurteilung
A.) Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aytekin C:
Dem ziffernmäßig auf die Z. 1 (sachlich auch auf die Z. 4) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten, in dem er behauptet, in der Hauptverhandlung vom 13. März 1979 habe ein rechtswidriger Wechsel in der Person des beisitzenden Richters stattgefunden und sei der Ablehnung des damaligen Vorsitzenden durch den Staatsanwalt zu Unrecht Folge gegeben worden, woraus sich ergebe, daß die Zusammensetzung des (das angefochtene Urteil fällenden) Schöffensenates nicht dem Gesetz entsprochen habe, genügt es entgegenzuhalten, daß im § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. nur auf den ausgeschlossenen Richter (§§ 67, 68 StPO.) Bezug genommen wird und von einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Eine solche würde nämlich nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt erforderliche Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilgenommen haben oder die Beiziehung eines Schriftführers unterblieben ist (EvBl. 1951/160 u.v.a.). Im übrigen ist selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richters - was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird und auch nicht der Fall ist (vgl. ON. 191, 194) - nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. bedroht (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 1 b zu dieser Gesetzesstelle). Durch die Zurückweisung des einen Befangenheitsgrund gar nicht behauptenden Ablehnungsantrages in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 1979 aber wurde der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.Dem ziffernmäßig auf die Ziffer eins, (sachlich auch auf die Ziffer 4,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten, in dem er behauptet, in der Hauptverhandlung vom 13. März 1979 habe ein rechtswidriger Wechsel in der Person des beisitzenden Richters stattgefunden und sei der Ablehnung des damaligen Vorsitzenden durch den Staatsanwalt zu Unrecht Folge gegeben worden, woraus sich ergebe, daß die Zusammensetzung des (das angefochtene Urteil fällenden) Schöffensenates nicht dem Gesetz entsprochen habe, genügt es entgegenzuhalten, daß im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. nur auf den ausgeschlossenen Richter (Paragraphen 67, 68, StPO.) Bezug genommen wird und von einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Eine solche würde nämlich nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt erforderliche Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilgenommen haben oder die Beiziehung eines Schriftführers unterblieben ist (EvBl. 1951/160 u.v.a.). Im übrigen ist selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richters - was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird und auch nicht der Fall ist vergleiche ON. 191, 194) - nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. bedroht vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 1 b zu dieser Gesetzesstelle). Durch die Zurückweisung des einen Befangenheitsgrund gar nicht behauptenden Ablehnungsantrages in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 1979 aber wurde der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
auf keinen Fall verwirklicht. Mit seiner Behauptung, durch die nunmehr bekämpfte Vorgangsweise des Erstgerichts sei die Bundesverfassung bzw. die Menschenrechtskonvention verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keine Nichtigkeit auf. Der entsprechende Verfassungsgrundsatz - Art. 83 Abs. 2 BVG. - besagt lediglich, daß die gesetzlich und geschäftsverteilungsmäßig festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Verwaltung willkürlich abgeändert werden darf, was der Angeklagte gleichfalls nicht behauptet. Durch die Menschenrechtskonvention wurden die in der Strafprozeßordnung taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe weder erweitert noch ergänzt (EvBl. 1972/36, 1975/180).auf keinen Fall verwirklicht. Mit seiner Behauptung, durch die nunmehr bekämpfte Vorgangsweise des Erstgerichts sei die Bundesverfassung bzw. die Menschenrechtskonvention verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keine Nichtigkeit auf. Der entsprechende Verfassungsgrundsatz - Artikel 83, Absatz 2, BVG. - besagt lediglich, daß die gesetzlich und geschäftsverteilungsmäßig festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Verwaltung willkürlich abgeändert werden darf, was der Angeklagte gleichfalls nicht behauptet. Durch die Menschenrechtskonvention wurden die in der Strafprozeßordnung taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe weder erweitert noch ergänzt (EvBl. 1972/36, 1975/180).
Soweit schließlich das ziffernmäßig ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO. aufscheinende Beschwerdevorbringen, es seien das Protokoll über die am 21. Februar 1978 erfolgte Vernehmung des Angeklagten E in der Voruntersuchung nicht vom Richter Dr. F, sondern von einem Rechtspraktikanten allein verfertigt worden, und 'darüber hinaus alle jene Protokolle nichtig, die Rechtspraktikant G (ebenfalls) allein verfaßt hat', sachlich als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 2 des § 281 Abs. 1 StPO. gedeutet werden kann, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Verlesung der in Frage stehenden Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte ausgesprochen, dieser vielmehr ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Band IV S. 351Soweit schließlich das ziffernmäßig ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufscheinende Beschwerdevorbringen, es seien das Protokoll über die am 21. Februar 1978 erfolgte Vernehmung des Angeklagten E in der Voruntersuchung nicht vom Richter Dr. F, sondern von einem Rechtspraktikanten allein verfertigt worden, und 'darüber hinaus alle jene Protokolle nichtig, die Rechtspraktikant G (ebenfalls) allein verfaßt hat', sachlich als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gedeutet werden kann, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Verlesung der in Frage stehenden Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte ausgesprochen, dieser vielmehr ausdrücklich zugestimmt hat vergleiche Band römisch vier Sitzung 351
und 353).
Fehl geht auch die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Mängelrüge des Angeklagten C, mit der er der Sache nach dem Ersturteil unvollständige und unzureichende Begründung der ihn treffenden Schuldsprüche nach § 6 SuchtgiftG.Fehl geht auch die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Mängelrüge des Angeklagten C, mit der er der Sache nach dem Ersturteil unvollständige und unzureichende Begründung der ihn treffenden Schuldsprüche nach Paragraph 6, SuchtgiftG.
und §§ 15, 223 StGB. zum Vorwurf macht. Denn entgegen dem Haupteinwand des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen oder mit der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten, allein daraus, daß der Herointransport in seinem PKW. erfolgte und er das Fahrzeug über mehrere Grenzen nach Österreich lenkte, im Zusammenhalt damit, daß er (und seine Mitreisenden Kamber D und Tayfur E) sich in den verschiedenen Verfahrensstadien sowohl in Ansehung der gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrt als auch über die Art der von ihnen geschmuggelten Ware wechselhaft und widersprüchlich verantworteten, zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen, der Beschwerdeführer habe bereits in Istanbul gewußt, daß (und welches) Rauschgift von der Türkei nach Österreich transportiert werden solle. Wenn er in diesem Zusammenhang vermeint, denkschlüssig sei sowohl diese Annahme als auch das Gegenteil möglich, sein Vorbringen also darauf hinausläuft, aus den gegebenen Prämissen hätten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden können, bringt er den relevierten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft damit lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unüberprüfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung.und Paragraphen 15, 223, StGB. zum Vorwurf macht. Denn entgegen dem Haupteinwand des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen oder mit der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten, allein daraus, daß der Herointransport in seinem PKW. erfolgte und er das Fahrzeug über mehrere Grenzen nach Österreich lenkte, im Zusammenhalt damit, daß er (und seine Mitreisenden Kamber D und Tayfur E) sich in den verschiedenen Verfahrensstadien sowohl in Ansehung der gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrt als auch über die Art der von ihnen geschmuggelten Ware wechselhaft und widersprüchlich verantworteten, zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen, der Beschwerdeführer habe bereits in Istanbul gewußt, daß (und welches) Rauschgift von der Türkei nach Österreich transportiert werden solle. Wenn er in diesem Zusammenhang vermeint, denkschlüssig sei sowohl diese Annahme als auch das Gegenteil möglich, sein Vorbringen also darauf hinausläuft, aus den gegebenen Prämissen hätten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden können, bringt er den relevierten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft damit lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unüberprüfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Im einzelnen ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern:
Mit dem Einwand, das Erstgericht übergehe die Behauptung des Angeklagten, es sei das Protokoll über seine Vernehmung vor der Gendarmerie (am 20. Dezember 1977, Band I, S. 197 bis 211; vgl. Band IV, S. 273 f), ohne Dolmetscher zustande gekommen, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zur Aktenlage. Denn aus dem Schlußsatz dieser Niederschrift ergibt sich im Gegenteil, daß die Vernehmung in türkischer Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte und der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, er habe 'alles nach Übersetzung durch den Dolmetscher verstanden' (Band I S. 211). Hiezu kommt, daß der als Zeuge vernommene Dolmetscher Alexander H bekundete (Band IV S. 347), wenn er ein Protokoll unterschrieben habe, sei er dabei gewesen und er habe in dem einen Fall - ob es sich um das Protokoll des Angeklagten C gehandelt habe, wisse er nicht -, wo die Hälfte schon geschrieben war als er erschien, das Protokoll dann (zur Gänze) übersetzt und vorgelesen. Mithin ist auf das Beschwerdevorbringen, welches die ohne Dolmetscher zustandegkommene Aussage des Beschwerdeführers als 'nichtig' bezeichnet, nicht weiter einzugehen.Mit dem Einwand, das Erstgericht übergehe die Behauptung des Angeklagten, es sei das Protokoll über seine Vernehmung vor der Gendarmerie (am 20. Dezember 1977, Band römisch eins, Sitzung 197 bis 211; vergleiche Band römisch vier, Sitzung 273 f), ohne Dolmetscher zustande gekommen, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zur Aktenlage. Denn aus dem Schlußsatz dieser Niederschrift ergibt sich im Gegenteil, daß die Vernehmung in türkischer Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte und der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, er habe 'alles nach Übersetzung durch den Dolmetscher verstanden' (Band römisch eins Sitzung 211). Hiezu kommt, daß der als Zeuge vernommene Dolmetscher Alexander H bekundete (Band römisch vier Sitzung 347), wenn er ein Protokoll unterschrieben habe, sei er dabei gewesen und er habe in dem einen Fall - ob es sich um das Protokoll des Angeklagten C gehandelt habe, wisse er nicht -, wo die Hälfte schon geschrieben war als er erschien, das Protokoll dann (zur Gänze) übersetzt und vorgelesen. Mithin ist auf das Beschwerdevorbringen, welches die ohne Dolmetscher zustandegkommene Aussage des Beschwerdeführers als 'nichtig' bezeichnet, nicht weiter einzugehen.
Ob das vom Angeklagten C in seinem PKW.
nach Österreich verbrachte Heroin hier Gegenstand von Verkaufsverhandlungen war oder nicht, ist, unbeschadet der noch folgenden Erörterungen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D und B, in Ansehung des Beschwerdeführers C nicht entscheidungswesentlich, da diesem unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens nach § 6 Abs. 1nach Österreich verbrachte Heroin hier Gegenstand von Verkaufsverhandlungen war oder nicht, ist, unbeschadet der noch folgenden Erörterungen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D und B, in Ansehung des Beschwerdeführers C nicht entscheidungswesentlich, da diesem unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins
zweiter Fall SuchtgiftG. bloß die Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich, nicht aber dessen später versuchte Inverkehrsetzung zur Last liegt.
Was letztlich den, sachlich eine Unvollständigkeit der Begründung zum Schuldspruch Punkt D wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung behauptenden Vorwurf anlangt, das Erstgericht habe hiebei den Polizeibericht Band I S. 401 sowie die Aussage des (Mit-)Angeklagten D übergangen, so liegt auch insofern ein formaler Begründungsmangel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Denn angesichts dessen, daß der in diesem Punkt bis zuletzt geständige Beschwerdeführer vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (vgl. Band I S. 77 c verso, 194; Band II S. 159; Band IV S. 267 f. und 282 f.) erklärt hatte, nie einen nationalen Führerschein besessen und sich in Istanbul einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben, konnte eine Erörterung des durchwegs in Möglichkeitsform gehaltenen fraglichen Polizeiberichtes, der im wesentlichen in der Formulierung von Vermutungen besteht und der weder die Unechtheit des Führerscheins noch die Möglichkeit ausschließt, daß in das 'höchstwahrscheinlich echte' Formular Eintragungen vorgenommen wurden, die nicht vom Aussteller herrühren, sanktionslos unterbleiben, zumal eine Urkundenfälschung (sogenannte Blankettfälschung) auch dann vorliegt, wenn das durch die echte Ausstellerunterschrift formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter gegen den Willen des Ausstellers mit nicht von diesem ausgehenden inhaltlichen Erklärungen versehen wird (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/10 = SSt.Was letztlich den, sachlich eine Unvollständigkeit der Begründung zum Schuldspruch Punkt D wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung behauptenden Vorwurf anlangt, das Erstgericht habe hiebei den Polizeibericht Band römisch eins Sitzung 401 sowie die Aussage des (Mit-)Angeklagten D übergangen, so liegt auch insofern ein formaler Begründungsmangel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Denn angesichts dessen, daß der in diesem Punkt bis zuletzt geständige Beschwerdeführer vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vergleiche Band römisch eins Sitzung 77 c verso, 194; Band römisch zwei Sitzung 159; Band römisch vier Sitzung 267 f. und 282 f.) erklärt hatte, nie einen nationalen Führerschein besessen und sich in Istanbul einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben, konnte eine Erörterung des durchwegs in Möglichkeitsform gehaltenen fraglichen Polizeiberichtes, der im wesentlichen in der Formulierung von Vermutungen besteht und der weder die Unechtheit des Führerscheins noch die Möglichkeit ausschließt, daß in das 'höchstwahrscheinlich echte' Formular Eintragungen vorgenommen wurden, die nicht vom Aussteller herrühren, sanktionslos unterbleiben, zumal eine Urkundenfälschung (sogenannte Blankettfälschung) auch dann vorliegt, wenn das durch die echte Ausstellerunterschrift formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter gegen den Willen des Ausstellers mit nicht von diesem ausgehenden inhaltlichen Erklärungen versehen wird vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/10 = SSt.
45/31). Aber auch mit dem Umstand, daß der Angeklagte D in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1979 sein bisheriges Geständnis (dem Angeklagten C einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben: vgl. insbesondere Band I S. 81 d verso; Band II S. 171; Band IV S. 232) widerrufen hatte, mußte sich das Erstgericht nicht speziell auseinandersetzen, weil D in seinem Geständniswiderruf lediglich davon abgerückt war, den fraglichen Führerschein selbst gefälscht und C übergeben zu haben, er über die Echtheit der Urkunde aber keinerlei Angaben machte, die den Angeklagten C entlastet hätten. Sohin schlagen sämtliche, formelle Begründungsmängel des Ersturteils behauptenden Einwendungen des Angeklagten C fehl.45/31). Aber auch mit dem Umstand, daß der Angeklagte D in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1979 sein bisheriges Geständnis (dem Angeklagten C einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben: vergleiche insbesondere Band römisch eins Sitzung 81 d verso; Band römisch zwei Sitzung 171; Band römisch vier Sitzung 232) widerrufen hatte, mußte sich das Erstgericht nicht speziell auseinandersetzen, weil D in seinem Geständniswiderruf lediglich davon abgerückt war, den fraglichen Führerschein selbst gefälscht und C übergeben zu haben, er über die Echtheit der Urkunde aber keinerlei Angaben machte, die den Angeklagten C entlastet hätten. Sohin schlagen sämtliche, formelle Begründungsmängel des Ersturteils behauptenden Einwendungen des Angeklagten C fehl.
Soweit die Beschwerde schließlich mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. die Kenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein des Heroins in seinem PKW. negiert, verläßt sie den Boden der (gegenteiligen) schöffengerichtlichen Konstatierungen und bringt damit den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.Soweit die Beschwerde schließlich mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. die Kenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein des Heroins in seinem PKW. negiert, verläßt sie den Boden der (gegenteiligen) schöffengerichtlichen Konstatierungen und bringt damit den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.
2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kamber D:
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. rügt dieser Beschwerdeführer die erstgerichtlichen Gründe zum Schuldspruch Punkt A I als 'offenbar unzutreffend' und jene zum Schuldspruch Punkt A II, insoweit das Erstgericht ihm zur Last lege, er habe Verkaufsverhandlungen eingeleitet, den Preis festgesetzt und einen vereinbarten Ort für die Übergabe des Suchtgiftes aufgesucht, als offenbar unzureichend.Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. rügt dieser Beschwerdeführer die erstgerichtlichen Gründe zum Schuldspruch Punkt A römisch eins als 'offenbar unzutreffend' und jene zum Schuldspruch Punkt A römisch zwei, insoweit das Erstgericht ihm zur Last lege, er habe Verkaufsverhandlungen eingeleitet, den Preis festgesetzt und einen vereinbarten Ort für die Übergabe des Suchtgiftes aufgesucht, als offenbar unzureichend.
Keiner dieser Einwände hält stand.
Aus welchen Indizien das Erstgericht den Schluß, die Angeklagten D, C und E hätten sich bereits in der Türkei zum Transport von Heroin nach Österreich zusammengetan und im Sinne dieses vorgefaßten Planes ihr Vorhaben auch gemeinsam verwirklicht, in denkgesetzmäßiger und lebensnaher Weise zu ziehen vermochte, wurde bereits bei Behandlung der Mängelrüge des Angeklagten C erörtert und es wird diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden -
auf das oben Gesagte verwiesen.
Wenn der Angeklagte D den Ausführungen in den Urteilsgründen, mit welchen seine Verantwortung, die gemeinsame Fahrt hätte nach seinen Intentionen lediglich den Schmuggel von Gold und der Erlangung von Führerscheinformularen dienen sollen, als unglaubwürdig verworfen wurde, nunmehr in der Beschwerde seine Sachverhaltsversion entgegenhält und deren Richtigkeit darzulegen versucht, bringt er damit den relevierten formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern versucht - wie auch zuvor der Angeklagte C - in unzulässiger Weise die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Soweit das Erstgericht in freier Beweiswürdigung auf die (dolose) Mitwirkung des Angeklagten D an der Suchtgifttransaktion auch durch 'Einleitung von Verkaufsverhandlungen und Festsetzung des Preises' (Punkt A II des Schuldspruches) schließt, ist dies insbesondere in den Aussagen der Mitangeklagten A (Band IV S. 237 f., 247 bis 250) und B (Band IV, S. 254 bis 258) gedeckt, denkfolgerichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend.Wenn der Angeklagte D den Ausführungen in den Urteilsgründen, mit welchen seine Verantwortung, die gemeinsame Fahrt hätte nach seinen Intentionen lediglich den Schmuggel von Gold und der Erlangung von Führerscheinformularen dienen sollen, als unglaubwürdig verworfen wurde, nunmehr in der Beschwerde seine Sachverhaltsversion entgegenhält und deren Richtigkeit darzulegen versucht, bringt er damit den relevierten formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern versucht - wie auch zuvor der Angeklagte C - in unzulässiger Weise die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Soweit das Erstgericht in freier Beweiswürdigung auf die (dolose) Mitwirkung des Angeklagten D an der Suchtgifttransaktion auch durch 'Einleitung von Verkaufsverhandlungen und Festsetzung des Preises' (Punkt A römisch zwei des Schuldspruches) schließt, ist dies insbesondere in den Aussagen der Mitangeklagten A (Band römisch vier Sitzung 237 f., 247 bis 250) und B (Band römisch vier, Sitzung 254 bis 258) gedeckt, denkfolgerichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend.
Der Beschwerdeeinwand, die angeblich lediglich vom Angeklagten B aufgestellte Behauptung, D habe über ihn (B) 'Verhandlungen' geführt, sei vom Erstgericht als 'Schutzbehauptung' abgetan worden, widerspricht der Aktenlage (vgl. Band IV, S. 376 bis 378, 383-385) und ist schon deshalb unbeachtlich.Der Beschwerdeeinwand, die angeblich lediglich vom Angeklagten B aufgestellte Behauptung, D habe über ihn (B) 'Verhandlungen' geführt, sei vom Erstgericht als 'Schutzbehauptung' abgetan worden, widerspricht der Aktenlage vergleiche Band römisch vier, Sitzung 376 bis 378, 383-385) und ist schon deshalb unbeachtlich.
An sich nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, ob der Angeklagte D den von ihm genannten Preis des Heroins (auch) auf einen, von B schließlich an die Verhandlungspartnerin übergebenen Zettel geschrieben hat.
Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, beruht die einschlägige Urteilsannahme auf den Angaben des Angeklagten B in der letzten Hauptverhandlung (Band IV, S. 256). Soweit der Beschwerdeführer D dieser Feststellung entgegenhält, daß der Angeklagte B in seinen verschiedenen (früheren) Einlassungen auch ausgeführt habe, daß die Preisangabe auf dem Zettel entweder von ihm oder aber von E geschrieben worden sei, stellt dies erneut einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar. Denn der Angeklagte B hat, nachdem er bei einer seiner Vernehmungen vor der Gendarmerie davon gesprochen hatte, daß 'Tevfik' (=E) den Preis von 100.000 DM für ein Kilo 'Spritze' (=Heroin) auf einen Zettel geschrieben hatte (Band I S. 187), in der Hauptverhandlung vom 4. September 1978 deponiert, daß der Zettel seiner Erinnerung nach von D geschrieben worden sei, die Urheberschaft des Angeklagten E hingegen nur nicht ausgeschlossen (ON. 125, S. 149; Band IV, S. 353). Somit ist das Erstgericht bei seinen Annahmen mängelfrei einer von mehreren nach der Aktenlage gegebenen und denkmöglichen Alternativen gefolgt. Die weitere Behauptung der Mängelrüge des Angeklagten D schließlich, wonach 'feststehe', daß er sich nicht zum Ort der Übergabe des Suchtgiftes begeben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aktenlage. Denn der Beschwerdeführer läßt hiebei seine eigene, insofern geständige und mit den Gendarmerieerhebungen übereinstimmende und unwiderrufene Verantwortung außer Acht, auf welche das Gericht ersichtlich unter anderem seine einschlägige Feststellung gestützt hat, nämlich, daß er zusammen mit E und C im PKW. des Letzteren, in welchem sich das Suchtgift befand, nach Golling fuhr (vgl. Band I S. 81 c f, 123, 283 f.; Band IV S. 307 f; Band IV S. 369 f., 384, 387).Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, beruht die einschlägige Urteilsannahme auf den Angaben des Angeklagten B in der letzten Hauptverhandlung (Band römisch vier, Sitzung 256). Soweit der Beschwerdeführer D dieser Feststellung entgegenhält, daß der Angeklagte B in seinen verschiedenen (früheren) Einlassungen auch ausgeführt habe, daß die Preisangabe auf dem Zettel entweder von ihm oder aber von E geschrieben worden sei, stellt dies erneut einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar. Denn der Angeklagte B hat, nachdem er bei einer seiner Vernehmungen vor der Gendarmerie davon gesprochen hatte, daß 'Tevfik' (=E) den Preis von 100.000 DM für ein Kilo 'Spritze' (=Heroin) auf einen Zettel geschrieben hatte (Band römisch eins Sitzung 187), in der Hauptverhandlung vom 4. September 1978 deponiert, daß der Zettel seiner Erinnerung nach von D geschrieben worden sei, die Urheberschaft des Angeklagten E hingegen nur nicht ausgeschlossen (ON. 125, Sitzung 149; Band römisch vier, Sitzung 353). Somit ist das Erstgericht bei seinen Annahmen mängelfrei einer von mehreren nach der Aktenlage gegebenen und denkmöglichen Alternativen gefolgt. Die weitere Behauptung der Mängelrüge des Angeklagten D schließlich, wonach 'feststehe', daß er sich nicht zum Ort der Übergabe des Suchtgiftes begeben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aktenlage. Denn der Beschwerdeführer läßt hiebei seine eigene, insofern geständige und mit den Gendarmerieerhebungen übereinstimmende und unwiderrufene Verantwortung außer Acht, auf welche das Gericht ersichtlich unter anderem seine einschlägige Feststellung gestützt hat, nämlich, daß er zusammen mit E und C im PKW. des Letzteren, in welchem sich das Suchtgift befand, nach Golling fuhr vergleiche Band römisch eins Sitzung 81 c f, 123, 283 f.; Band römisch vier Sitzung 307 f; Band römisch vier Sitzung 369 f., 384, 387).
Der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge des Angeklagten D, der Ausspruch des Erstgerichts, er habe versucht, Suchtgift in Verkehr zu setzen, sei rechtsirrig erfolgt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß er (D) zum angeblichen Übergabeort des Suchtgiftes nicht mitgefahren sei und weil zudem das im PKW. des Angeklagten C befindliche Suchtgift nicht verkehrsgerecht bereitgehalten wurde, genügt es entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl feststellte, der Angeklagte D sei (gemeinsam mit E und C) nach Golling mitgefahren (vgl. Band IV S. 369), daß es - entgegen der vom Kriminalbeamten I in seiner Zeugenaussage geäußerten Vermutung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß das gegenständliche Suchtgift an dem vereinbarten Ort in Golling hätte übergeben werden sollen (Band IV S. 389) und daß im übrigen das Schöffengericht den Inverkehrsetzungsversuch des Heroins keineswegs nur auf das Aufsuchen des Übergabsortes, sondern auch darauf stützte, daß bei Verkaufsverhandlungen Preis, Ort und Zeit der Übergabe des Suchtgiftes an eine bestimmte Person festgesetzt wurden. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte D die Anwendung des zweiten 'Strafsatzes' des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bekämpft:Der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrüge des Angeklagten D, der Ausspruch des Erstgerichts, er habe versucht, Suchtgift in Verkehr zu setzen, sei rechtsirrig erfolgt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß er (D) zum angeblichen Übergabeort des Suchtgiftes nicht mitgefahren sei und weil zudem das im PKW. des Angeklagten C befindliche Suchtgift nicht verkehrsgerecht bereitgehalten wurde, genügt es entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl feststellte, der Angeklagte D sei (gemeinsam mit E und C) nach Golling mitgefahren vergleiche Band römisch vier Sitzung 369), daß es - entgegen der vom Kriminalbeamten römisch eins in seiner Zeugenaussage geäußerten Vermutung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß das gegenständliche Suchtgift an dem vereinbarten Ort in Golling hätte übergeben werden sollen (Band römisch vier Sitzung 389) und daß im übrigen das Schöffengericht den Inverkehrsetzungsversuch des Heroins keineswegs nur auf das Aufsuchen des Übergabsortes, sondern auch darauf stützte, daß bei Verkaufsverhandlungen Preis, Ort und Zeit der Übergabe des Suchtgiftes an eine bestimmte Person festgesetzt wurden. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte D die Anwendung des zweiten 'Strafsatzes' des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bekämpft:
§ 6 Abs. 1 SuchtgiftG. normiert zwei Strafsätze, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Vergehen nicht als Mitglied einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren, unter erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; weiters einen zweiten Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für jene Täter, welche die Tat als Mitglied einer Bande begehen. Da der Fall bandenmäßiger Begehung ausscheidet, hat das Erstgericht vorliegend rechtsrichtig die Strafen nach dem (ersten) gleitenden Strafsatz des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. ausgemessen. Bei dessen beiden Strafstufen handelt es sich aber nicht um verschiedene, durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsgründe deutlich voneinander getrennte Strafsätze, deren Wahl solcherart dem Ermessen des Gerichtes entrückt und durch Nichtigkeitsbeschwerde gemäß der Z. 11Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. normiert zwei Strafsätze, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Vergehen nicht als Mitglied einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren, unter erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; weiters einen zweiten Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für jene Täter, welche die Tat als Mitglied einer Bande begehen. Da der Fall bandenmäßiger Begehung ausscheidet, hat das Erstgericht vorliegend rechtsrichtig die Strafen nach dem (ersten) gleitenden Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. ausgemessen. Bei dessen beiden Strafstufen handelt es sich aber nicht um verschiedene, durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsgründe deutlich voneinander getrennte Strafsätze, deren Wahl solcherart dem Ermessen des Gerichtes entrückt und durch Nichtigkeitsbeschwerde gemäß der Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO. anfechtbar wäre. (Der einmalige Gebrauch des Wortes 'Strafsatz' im Urteil, Band IV S. 394des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anfechtbar wäre. (Der einmalige Gebrauch des Wortes 'Strafsatz' im Urteil, Band römisch vier Sitzung 394
unten, ist erkennbar nur auf einen Schreibfehler zurückzuführen). Mit der Behauptung, die für die zweite Strafstufe des (ersten Strafsatzes) des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. erforderlichen 'tatbildmäßigen' Erschwerungsumstände lägen nicht vor, wird demnach die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.unten, ist erkennbar nur auf einen Schreibfehler zurückzuführen). Mit der Behauptung, die für die zweite Strafstufe des (ersten Strafsatzes) des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. erforderlichen 'tatbildmäßigen' Erschwerungsumstände lägen nicht vor, wird demnach die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ülvü B:
Soweit dieser Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. dem Erstgericht ganz allgemein zum Vorwurf macht, daß zwischen den tatsächlichen Annahmen über seine Beteiligung an der versuchten Inverkehrsetzung des Suchtgiftes und den hiezu angeführten Beweisen kein Zusammenhang bestehe, und er die erstgerichtliche Vorgangsweise, aus den einander belastenden Angaben der Angeklagten einen übereinstimmenden Sachverhalt nach Art eines 'gemeinsamen Nenners' abzuleiten, bekämpft, ist ihm zunächst zu erwidern, daß eine derartige Prozedur mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung, wonach das Gericht in den Tatfragen nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (§ 258 Abs. 2 StPO.), durchaus im Einklang steht; insbesondere ist es dem Gericht dabei, entgegen der Beschwerdeauffassung, nicht verwehrt, einem (oder allen) Angeklagten (oder Zeugen) auch nur teilweise Glaubwürdigkeit zuzumessen. Ferner läßt die formelle Natur des relevierten Nichtigkeitsgrundes eine Erörterung der Beweiskraft einzelner Beweismittel nicht zu, weshalb sich alle dahin zielenden Beschwerdeausführungen - namentlich in bezug auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Semsettin A - als unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung disqualifizieren. Aber auch mit seinen übrigen Einwendungen ist der Angeklagte B nicht im Recht:Soweit dieser Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. dem Erstgericht ganz allgemein zum Vorwurf macht, daß zwischen den tatsächlichen Annahmen über seine Beteiligung an der versuchten Inverkehrsetzung des Suchtgiftes und den hiezu angeführten Beweisen kein Zusammenhang bestehe, und er die erstgerichtliche Vorgangsweise, aus den einander belastenden Angaben der Angeklagten einen übereinstimmenden Sachverhalt nach Art eines 'gemeinsamen Nenners' abzuleiten, bekämpft, ist ihm zunächst zu erwidern, daß eine derartige Prozedur mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung, wonach das Gericht in den Tatfragen nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), durchaus im Einklang steht; insbesondere ist es dem Gericht dabei, entgegen der Beschwerdeauffassung, nicht verwehrt, einem (oder allen) Angeklagten (oder Zeugen) auch nur teilweise Glaubwürdigkeit zuzumessen. Ferner läßt die formelle Natur des relevierten Nichtigkeitsgrundes eine Erörterung der Beweiskraft einzelner Beweismittel nicht zu, weshalb sich alle dahin zielenden Beschwerdeausführungen - namentlich in bezug auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Semsettin A - als unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung disqualifizieren. Aber auch mit seinen übrigen Einwendungen ist der Angeklagte B nicht im Recht:
Mit der Behauptung, das Gericht hätte zur Klarstellung des Sachverhaltes, den es - nach Ansicht des Beschwerdeführers - wegen der widerspruchsvollen Angaben der Angeklagten nicht verläßlich ermitteln konnte, die polizeiliche Vertrauensperson 'Irene' als Zeugin vernehmen müssen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht. Zu dessen Relevierung ist der Beschwerdeführer allerdings vorliegend nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung diesbezüglich keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Da er sich - nach der Aktenlage - weiters nicht gegen die Verlesung derjenigen Teile der Vollanzeige (ON. 34) verwahrte, die auf den Angaben der Vertrauensperson basierten (vgl. Band IV S. 351), kann er sich auch nicht unter dem Blickwinkel eines anderen Nichtigkeitsgrundes wegen einer durch die Verwertung der Angaben dieser Vertrauensperson - die vom Erstgericht mangels Bekanntgabe durch die Sicherheitsbehörde nicht hatte vernommen werden können - erfolgten Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit beschweren.Mit der Behauptung, das Gericht hätte zur Klarstellung des Sachverhaltes, den es - nach Ansicht des Beschwerdeführers - wegen der widerspruchsvollen Angaben der Angeklagten nicht verläßlich ermitteln konnte, die polizeiliche Vertrauensperson 'Irene' als Zeugin vernehmen müssen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend gemacht. Zu dessen Relevierung ist der Beschwerdeführer allerdings vorliegend nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung diesbezüglich keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Da er sich - nach der Aktenlage - weiters nicht gegen die Verlesung derjenigen Teile der Vollanzeige (ON. 34) verwahrte, die auf den Angaben der Vertrauensperson basierten vergleiche Band römisch vier Sitzung 351), kann er sich auch nicht unter dem Blickwinkel eines anderen Nichtigkeitsgrundes wegen einer durch die Verwertung der Angaben dieser Vertrauensperson - die vom Erstgericht mangels Bekanntgabe durch die Sicherheitsbehörde nicht hatte vernommen werden können - erfolgten Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit beschweren.
Insoweit das Erstgericht - was der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit rügt - an einer Stelle des Urteils ausführt, es sei 'unbestrittenermaßen' von einem Kilo 'Spritze' und drei Kilogramm 'Schwarze' die Rede gewesen (Band IV S. 376), hat es sich ersichtlich bloß im Ausdruck vergriffen und keineswegs eine aktenwidrige Begründung für einen entscheidungswesentlichen Ausspruch gegeben. Wie nämlich die diesem Wort folgenden Urteilspassagen, die sich ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers befassen, zeigen, sollte das fragliche Wort nur zum Ausdruck bringen, daß die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mit Sicherheit widerlegt ist.Insoweit das Erstgericht - was der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit rügt - an einer Stelle des Urteils ausführt, es sei 'unbestrittenermaßen' von einem Kilo 'Spritze' und drei Kilogramm 'Schwarze' die Rede gewesen (Band römisch vier Sitzung 376), hat es sich ersichtlich bloß im Ausdruck vergriffen und keineswegs eine aktenwidrige Begründung für einen entscheidungswesentlichen Ausspruch gegeben. Wie nämlich die diesem Wort folgenden Urteilspassagen, die sich ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers befassen, zeigen, sollte das fragliche Wort nur zum Ausdruck bringen, daß die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mit Sicherheit widerlegt ist.
Wenn der Angeklagte im Zusammenhang mit den in seinen Vernehmungsprotokollen aufscheinenden Mengenangaben behauptet, alle diese Protokollierungen seien ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt und er habe die Protokolle nicht lesen können, weil seine Brillen 'kaputt' gewesen seien, ist ihm zu erwidern, daß er auch bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter, welcher ein Übersetzer beigezogen worden war, die Kenntnis der bei den Verkaufsverhandlungen genannten Gewichtsmenge keineswegs bestritt (Band I S. 75 a und 75 b verso; Band IV S. 351) und er in der Hauptverhandlung lediglich davon sprach, er habe das (ihm allerdings von einem Gendarmen vorgelesene) Protokoll (Band I S. 191) nicht gelesen, wobei er aber derartiges nicht auch von den übrigen, von der Gendarmerie mit ihm aufgenommenen Niederschriften behauptete (Band IV S. 260). Davon abgesehen, bedurfte der Angeklagte B bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie gar keines Dolmetschers, da er ausdrücklich erklärte, er sei der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig (Band I S. 185) und er sich im übrigen auch in der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher zu verantworten vermochte (Band IV S. 250).Wenn der Angeklagte im Zusammenhang mit den in seinen Vernehmungsprotokollen aufscheinenden Mengenangaben behauptet, alle diese Protokollierungen seien ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt und er habe die Protokolle nicht lesen können, weil seine Brillen 'kaputt' gewesen seien, ist ihm zu erwidern, daß er auch bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter, welcher ein Übersetzer beigezogen worden war, die Kenntnis der bei den Verkaufsverhandlungen genannten Gewichtsmenge keineswegs bestritt (Band römisch eins Sitzung 75 a und 75 b verso; Band römisch vier Sitzung 351) und er in der Hauptverhandlung lediglich davon sprach, er habe das (ihm allerdings von einem Gendarmen vorgelesene) Protokoll (Band römisch eins Sitzung 191) nicht gelesen, wobei er aber derartiges nicht auch von den übrigen, von der Gendarmerie mit ihm aufgenommenen Niederschriften behauptete (Band römisch vier Sitzung 260). Davon abgesehen, bedurfte der Angeklagte B bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie gar keines Dolmetschers, da er ausdrücklich erklärte, er sei der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig (Band römisch eins Sitzung 185) und er sich im übrigen auch in der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher zu verantworten vermochte (Band römisch vier Sitzung 250).
Ob der Beschwerdeführer, was er im gegebenen Zusammenhang ferner einwendet, den Angeklagten C vor den Angeklagten D und E 'gewarnt' hat, ist für die Frage, inwieweit er von der Art und der Menge des Suchtgiftes als Gegenstand der unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Verkaufsverhandlungen Kenntnis hatte, um so weniger von Bedeutung, als sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe von den erwähnten Umständen gewußt, gerade auch aus der Aussage des Angeklagten C ergibt (Band IV S. 279).Ob der Beschwerdeführer, was er im gegebenen Zusammenhang ferner einwendet, den Angeklagten C vor den Angeklagten D und E 'gewarnt' hat, ist für die Frage, inwieweit er von der Art und der Menge des Suchtgiftes als Gegenstand der unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Verkaufsverhandlungen Kenntnis hatte, um so weniger von Bedeutung, als sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe von den erwähnten Umständen gewußt, gerade auch aus der Aussage des Angeklagten C ergibt (Band römisch vier Sitzung 279).
Selbst im Widerspruch zur Aktenlage ist die Beschwerdebehauptung, die erstgerichtliche Feststellung, A hätte den Angeklagten B zur Vermittlung eines Rauschgiftgeschäftes veranlaßt, stehe im Gegensatz zu den 'wiederholten Angaben' des A, daß er mit dem Beschwerdeführer 'über Rauschgift nicht gesprochen' habe. Denn zum einen enthält das Ersturteil gar keine derartige Feststellung, während sich zum anderen aus der Verantwortung des Angeklagten A gerade das Gegenteil des erhobenen Einwandes ergibt (Band I S. 67 b;Selbst im Widerspruch zur Aktenlage ist die Beschwerdebehauptung, die erstgerichtliche Feststellung, A hätte den Angeklagten B zur Vermittlung eines Rauschgiftgeschäftes veranlaßt, stehe im Gegensatz zu den 'wiederholten Angaben' des A, daß er mit dem Beschwerdeführer 'über Rauschgift nicht gesprochen' habe. Denn zum einen enthält das Ersturteil gar keine derartige Feststellung, während sich zum anderen aus der Verantwortung des Angeklagten A gerade das Gegenteil des erhobenen Einwandes ergibt (Band römisch eins Sitzung 67 b;
Band IV S. 236, 247 bis 249, 351).Band römisch vier Sitzung 236, 247 bis 249, 351).
Daß das Erstgericht die Zeugenaussage des Kriminalbeamten I (Band IV S. 343), wonach einer dessen Kollegen aus Wien 'aus irgend welchen Quellen' erfahren habe, daß das im PKW. des Angeklagten C gefundene Heroin gar nicht jenes gewesen sei, das (an die Kontaktperson) hätte übergeben werden sollen, sondern daß sich das zu übergebende Suchtgift 'bei einem anderen Türken' in der Wohnung befunden habe, keiner eingehenden Erörterung unterzog, vermag keine Nichtigkeit des Urteils im Sinne einer Unvollständigkeit zu begründen. Denn singemäß handelt es sich bei der erwähnten Mitteilung nur um die Wiedergabe eines unsubstantiierten Gerüchtes, das in Ermangelung sonstiger relevanter Ergebnisse der Beweisaufnahme als bloße Vermutung nicht als Feststellungsgrundlage herangezogen werden kann. Gleiches gilt sinngemäß von der Bekundung des Zeugen I darüber, unter welchen Modalitäten 'üblicherweise' Rauschgift gehandelt wird. Denn es ist das Gericht an die aus den konkreten Verfahrensergebnissen resultierende Beweislage gebunden und nicht berechtigt, an deren Stelle spekulative Erwägungen anzustellen. Nach den Beweisergebnissen aber befand sich das gegenständliche Heroin versteckt im PKW. des Angeklagten C, wo es für seine Begleiter D und E (nach Entnahme aus dem Reservereifen) verfügbar war. Auch war - wie der Beschwerdeführer selbst zugestand (Band IV S. 254 bis 259, 265) - unter seiner Mitwirkung nicht bloß der Preis, sondern auch Ort und Zeit der Übergabe der Ware zwischen den Kontrahenten vereinbart worden. Angesichts dieser Beweisumstände konnte das Erstgericht, ohne gegen seine Begründungspflicht zu verstoßen, von einer gleichsam abstrahierenden Beurteilung des Beweismaterials auf Grund denkbarer (und anderswo praktizierter) Verhaltensweisen in vergleichbaren Fällen Abstand nehmen. Alle Einwendungen des Beschwerdeführers, welche die Annahme der Identität zwischen dem im PKW. des C versteckten und an den Übergabsort gebrachten sowie dem kaufgegenständlichen Suchtgift als unbegründet rügen, zeigen daher keinen formalen Begründungsmangel auf.Daß das Erstgericht die Zeugenaussage des Kriminalbeamten römisch eins (Band römisch vier Sitzung 343), wonach einer dessen Kolleg