RS OGH 1975/1/30 6Ob12/75, 3Ob534/77, 4Ob526/77, 1Ob588/82, 2Ob594/85, 8Ob565/90, 3Ob163/02w, 6Ob148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1975
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Norm

ABGB §91
ABGB §140 Ag
ABGB §141
ABGB §1418
EO §35 Af
JN §1 DVb1bb
ZPO §228 A3

Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 12/75
  • 3 Ob 534/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 534/77
    Vgl auch
  • 4 Ob 526/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 526/77
    Vgl auch; Beisatz: Ob und wieweit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen des Wegfalles des Bezuges der Familienbeihilfe erloschen ist, ist als Vorfrage zu lösen (§ 35 EO). (T1)
  • 1 Ob 588/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 588/82
    Vgl; Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine Wertsicherung auferlegt, kann das Begehren auf Bezahlung der Wertsicherungsbeträge nur im Prozeßweg durchgesetzt werden. (T2)
  • 2 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 594/85
    nur: Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden. (T3)
  • 8 Ob 565/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 565/90
    Vgl auch; nur T3; Beisatz hier: Ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufgehoben werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher bei der Lösung dieser Frage ausgeschlossen. (T4)
  • 3 Ob 163/02w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
    Vgl auch; Beisatz: Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T5)
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Gegenteilig; Beisatz: Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats im Jahr 1988 über die Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt (6 Ob 544/87) kann gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden. Daher bedarf es keiner negativen Feststellungsklage mehr. Der Unterhaltspflichtige kann vielmehr bei minderjährigen Kindern im Verfahren außer Streitsachen und bei volljährigen Kindern im streitigen Verfahren das Erlöschen seiner Unterhaltspflicht feststellen bzw sich entheben lassen. Seit 1. 1. 2005 hat dies immer im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. (T6)
  • 4 Ob 17/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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