RS OGH 1996/5/15 6Ob14/75, 7Ob729/78, 7Ob713/79, 4Ob508/82, 7Ob647/84, 2Ob522/84, 6Ob613/88 (6Ob614/

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Veröffentlicht am 13.02.1975
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Rechtssatz

Bei einem Verstoß des Mieters gegen ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann der Vermieter die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes begehren. Dies gilt auch dann, wenn die Gebrachsüberlassung ihren Grund in der Veräußerung eines Unternehmens hat. Auch ein Feststellungsbegehren ist zulässig, um für die Zukunft Klarheit zu schaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010377

Dokumentnummer

JJR_19750213_OGH0002_0060OB00014_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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