RS OGH 2025/7/3 5Ob8/75; 4Ob592/75; 1Ob188/75; 7Ob613/76; 7Ob32/76; 7Ob669/76; 7Ob76/76; 7Ob5/79; 2O

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Veröffentlicht am 25.02.1975
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Rechtssatz

Notwendig ist jedenfalls, dass der Irreführende positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (vgl SZ 27/63; RZ 1963,154; SZ 41/33).Notwendig ist jedenfalls, dass der Irreführende positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat vergleiche SZ 27/63; RZ 1963,154; SZ 41/33).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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