TE OGH 1988/2/23 10Ob523/87

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung I*** & M*** Gesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Dreiheiligenstraße 27, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innbruck, wider die beklagte Partei S***- und K*** S***-T*** Gesellschaft mbH, 6100 Seefeld,

Pfarrhügel 600, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Dr. Friedrich Hohenauer und Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 4,547.897,65 S sA (Revisionsinteresse 4,394.707,65 S sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. April 1987, GZ 6 R 325/86-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1986, GZ 16 Cg 304/85-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 25.514,04 S (darin 2.319,45 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei errichtete als Generalunternehmer im Auftrag der beklagten Partei von 1984 an in Seefeld eine Mehrzweckhalle, wobei diese an die bereits vorhandene Tennishalle der beklagten Partei angebaut wurde. Der Auftrag wurde auf Grund einer Ausschreibung erteilt, in der unter anderem folgende Anbotbedingungen festgelegt waren:

"1. Allgemeines

.............

Scheinen Texte und Beschreibungen im Leistungsverzeichnis und in

den Bedingungen für die Preisberechnung nicht eindeutig, so ist

sofort (möglichst telefonisch) bei der ausschreibenden Stelle

Aufklärung zu beantragen.

.........

6. Baudurchführung

..........

Planung:

..........

b) Die gesamte Statik (Schalungs- und Bewährungspläne), die gesamte Kontrolle und statische Berechnung der Gründungsarbeiten (Fundamente) sowie alle erforderlichen statischen Bemessungen wie z. B. Stützmauern etc. obliegen dem Auftragnehmer. Für die bestehende Tennishalle ist eine statische Nachrechnung entsprechend der derzeit gültigen Schneelasten lt. ÖNORM vorzulegen. Ferner hat der Auftragnehmer die statische Sanierung der alten Tennishalle durchzuführen und im Preis einzukalkulieren. Alle statischen Berechnungen sind von einem Ziviltechniker geprüft dem Auftraggeber vorzulegen."

Ferner bildete die Grundlage der Ausschreibung ein Eeistungsverzeichnis, in dem unter anderem folgendes enthalten war:

"Rechtliche und technische Anbots- und Auftragsbedingungen:

........

Die in den gesamten Ausschreibungsunterlagen angeführten

Leistungen stellen kein vollständiges Leistungsverzeichnis dar. Alle

nicht besonders erwähnten Leistungen bzw. Nebenleistungen, die zur

fachgerechten und funktionstüchtigen Erstellung der Gesamtanlage

gehören, sind in den Anbotspreis einzurechnen.

........

Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat sich der Auftragnehmer durch Rücksprache bei den Planern vor Ausführung der betreffenden Arbeiten bzw. vor Anbotsabgabe Klarheit zu verschaffen. Fehler, die dann noch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. Etwaige Maßfehler in den Plänen sind umgehend und vor Ausführung mit den Planern einvernehmlich abzuklären."

Auf Seite 28 des der Ausschreibung zugrundeliegenden Raumbuches findet sich nach der Überschrift "Statische hetrachtung in Hinblick auf Bestand und Neubau" eine Skizze, in der im Aufriß die vorhandene Tennishalle und die zu errichtende Mehrzweckhalle und der zwischen ihnen liegende "Zwischenbau" dargestellt sind. Im Anschluß daran heißt es:

"Die bestehende Halle ist nur für eine Tragkraft von 300 kg ausgelegt. Der etwa 1 m von der Bestandshalle abgesenkte Mitteltrakt (Zwischenbau), welcher selbsttragend ausgeführt werden muß...., dient als Lagefläche für den abgerutschten Schnee von der alten Halle-Dachfläche. Bei größeren Schneemengen entsteht ein Rückstau im alten Hallenbereich. Nachdem dieser Rückstau am Mitteltrakt und vor allem am Dach der alten Halle unbedingt liegen bleiben muß, ist eine Verstärkung der alten Halle unbedingt erforderlich. Dadurch wird eine Überbeanspruchung bestehender Tragswerksteile durch Lastenüberschreitung vermieden.

Diese Sanierungsarbeiten müssen in diesem Fixpreis eingerechnet werden, der Nachweis ist zu erbringen. (Vorprüfung erfolgt durch den Zivilingenieur DIng. R*** Mutters bei Innsbruck - es folgt die Angabe der Telefonnummer. Durch diese Sanierungsmaßnahmen soll ein Zustand geschaffen werden, der das Abrutschen des Schnees vom Dach der alten Halle gestattet, ohne daß ein Abräumen des Zwischentraktes vom Schnee und der anschließenden Dachflächen notwendig ist. Die Decke des Zwischentraktes muß auf mind. 2000 kg/m2 berechnet werden. Die für das gesamte Bauvorhaben erforderlichen statischen Berechnungen und diese Sanierungsmaßnahmen sind im Fixpreis einzurechnen."

Der Anbieter hatte folgende Erklärung abzugeben:

"Der Anbieter (Generalunternehmer) erklärt rechtsverbindlich, daß er einerseits die Baustelle besichtigt hat und andererseits aufgrund der Plan- und Ausschreibungsunterlagen vollkommene Klarheit über das Bauvorhaben hinsichtlich Konstruktion und Ausstattung gewonnen hat. Der Anbieter erklärt weiters, daß sein Angebot alle Leistungen für eine schlüsselfertige Ausführung hinsichtlich Bestand (Verstärkung der alten Halle usw.) und des Neubaues gewährleistet. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, daß bei Auftragserteilung keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Der Gesamtherstellungspreis stellt einen Fix- und Pauschalpreis dar, in dem alle Arbeiten und Leistungen enthalten sind."

Am 13.Juni 1984 schlossen die Parteien einen Werkvertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

"II

Grundlage des Auftrages bildet zunächst dieser Vertrag und in der weiteren Folge die rechtlichen und technischen Anbots- und Auftragsbedingungen, wie sie im Raumbuch ausdrücklich festgehalten sind.

........

........

VI

Unter Hinweis auf die in Seite 28 des Raumbuches festgehaltenen statischen Betrachtungen im Hinblick auf Altbestand und Neubau wird noch einmal ausdrücklich festgehalten, daß der Generalunternehmer die Garantie für die statische Sicherheit der bestehenden Tennishalle samt Nebenräumlichkeiten ausdrücklich übernimmt und auftretende Schäden auf seine Kosten zu beheben hat. Die Sanierungsarbeiten in der bestehenden Tennishalle werden mit Rücksicht auf den zur Saisonzeit notwendigen Tennisbetrieb erst am 17. September 1984 begonnen.

XII

Beide Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Irrtums oder wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten oder eine derartige Einrede zu erheben."

Die klagende Partei stellte in der Folge als Generalunternehmer das den Gegenstand des Auftrages bildende Werk her, wobei allerdings die vorhandene Tennishalle nur insoweit verstärkt wurde, als es im Sinn der Ausführungen auf Seite 28 des Raumbuches notwendig war, um dem durch den Zwischenbau entstehenden Rückstau an Schnee standzuhalten. Im übrigen wurde die alte Tennishalle zunächst nicht verstärkt. Die Arbeiten hiezu wurden erst ausgeführt, nachdem es schon zur Einbringung der hier zu behandelnden Klage und damit zum Streit darüber gekommen war, ob die klagende Partei auf Grund des Werkvertrages zu diesen Arbeiten verpflichtet ist.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt die Bezahlung von 4,547.897,65 S sA. Hievon entfällt der Betrag von 4,394.707,65 S auf Kosten, die darauf zurückgehen, daß die alte Tennishalle im Winter 1984/85 wegen statischer Mängel durch Einbau einer Dachheizung gesichert werden mußte, und auf das Entgelt für die nachträgliche Sanierung der alten Tennishalle.

Die klagende Partei brachte vor, daß sie auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrages nur verpflichtet gewesen sei, die alte Tennishalle so weit zu sanieren, daß sie dem durch den Zwischenbau entstehenden Stau an Schnee standhalten könne. Diese Arbeiten, die einen Aufwand von etwa 500.000 S erfordert hätten, habe sie durchgeführt. Der Mehrbetrag sei von dem mit der beklagten Partei im Werkvertrag vereinbarten Entgelt nicht erfaßt und daher von dieser zu bezahlen.

Die beklagte Partei anerkannte den Teil des Klagebegehrens in der Höhe von 153.190 S, der auf die von der klagenden Partei ursprünglich durchgeführten Leistungen entfällt, und beantragte die Abweisung des übrigen, mit der zunächst unterbliebenen Sanierung der alten Tennishalle im Zusammenhang stehenden Mehrbegehrens. Die klagende Partei sei auf Grund des mit ihr geschlossenen Werkvertrages zur Erbringung dieser Leistungen zu dem im Werkvertrag fix vereinbarten Entgelt verpflichtet gewesen.

Die klagende Partei brachte hiezu vor, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die alte Tennishalle nicht die erforderliche Standfestigkeit besessen habe. Die beklagte Partei habe dies hingegen gewußt und hätte ihr es nicht verheimlichen dürfen. Der im Namen der beklagten Partei handelnde Architekt M*** habe wiederholt versichert, daß die Standsicherheit der alten Tennishalle gegeben sei. Die beklagte Partei habe daher den bei ihr (klagende Partei) entstandenen Irrtum veranlaßt. Selbst wenn im Werkvertrag die Verpflichtung zur vollständigen Sanierung der alten Tennishalle vereinbart worden wäre, wäre der Vertrag insoweit daher wegen Irrtums ungültig.

Das Erstgericht gab mit einem - unrichtig als Teilanerkenntnis und Endurteil bezeichneten - Urteil dem Klagebegehren im anerkannten Umfang von 153.169 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte über den wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgendes fest:

Die beklagte Partei war seit über 10 Jahren Eigentümerin einer Tennishalle, von der ihr bekannt war, daß sie von Anfang an den statischen Anforderungen nach der bis 30.November 1983 geltenden ÖNORM nicht entsprach. Diese sah nämlich eine Belastbarkeit durch Schnee von 300 bis 320 kg/m2 vor. Ab 1.Dezember 1983 wird eine Belastbarkeit von 480 kg/m2 gefordert. Die alte Halle konnte bei gleichmäßiger Belastung eine Schneelast von 270 kg/m2, bei einseitiger Belastung, wie sie durch den Zubau der neuen Halle hervorgerufen wurde, eine Schneelast von 120 kg/m2 tragen. Als die Mehrzweckhalle errichtet werden sollte, bestanden bei der beklagten Partei von Anfang an Bedenken wegen des durch den Zubau noch erhöht auftretenden Schneedrucks. Es sollte daher in der Ausschreibung so klar wie möglich festgehalten werden, daß die alte Tennishalle statisch nachgerechnet und deren statische Sicherheit gewährleistet werden müsse. Deshalb sollte gefordert werden, daß der Nachweis der statischen Berechnung der alten Tennishalle vorgelegt wird.

Auf Ersuchen eines am Verfahren nicht beteiligten Bauunternehmens erstattete Dipl.Ing. Wolfgang R*** im März 1984 eine Stellungnahme, in der Maßnahmen zur Vermeidung einer Überbeanspruchung der alten Tennishalle vorgeschlagen wurden, die dadurch entstehen könnte, daß sich der Schnee vom Zwischenbau über das Dach der alten Tennishalle zurückstaut. Die Kosten dieser Verstärkungsmaßnahmen wurden mit etwa 500.000 S ermittelt.

Abschließend heißt es:

"Alle obigen Vorschläge und Angaben setzten voraus, daß die Konstruktion der Tennishalle den geltenden bautechnischen Richtlinien und den bisher geltenden Normen entspricht."

Die Stellungnahme wurde auch dem von der beklagten Partei beauftragten Architekt M*** zur Verfügung gestellt. Die beklagte Partei hatte Dipl.Ing. R*** keinen Auftrag erteilt. Für Architekt M*** war nicht ersichtlich, ob die Maßnahmen, die Dipl.Ing. R*** in seiner Stellungnahme vorschlug, einen befriedigenden statischen Zustand der alten Tennishalle gewährleisten. Ebenso war für die beklagte Partei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die alte Tennishalle zu sanieren. Durch die beabsichtigte Bauführung sollte jedenfalls auch die statische Sicherheit der alten Tennishalle gewährleistet werden.

Als die klagende Partei auf Grund der Ausschreibung die Kalkulation für ihr Anbot erstellte, setzte sich der von ihr hiemit beauftragte Angestellte mit Dipl.Ing. R*** telefonisch in Verbindung, weil er in der Ausschreibung genannt wurde. Dipl.Ing. R*** nannte als Preis für die Sanierung der alten Halle den Betrag von 500.000 S, den die klagende Partei ihrer Kalkulation zugrundelegte. Sie ging davon aus, daß der Auftrag nur die Adaptierung des alten Gebäudes auf Grund der durch die Errichtung des neuen Gebäudes entstehenden Mehrbelastung, nicht aber eine statische Gesamtsanierung enthalte.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm fetgestellten Sachverhalt dahin, daß die Absicht der beklagten Partei, im Zuge des Bauvorhabens auch die alte Tennishalle umfassend zu sanieren, im Vertragstext hinreichend zum Ausdruck komme. Die klagende Partei sei daher hiezu auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrages verpflichtet gewesen. Auf Irrtum könne sie sich wegen des im Vertrag wirksam vereinbarten Verzichtes auf die Anfechtung wegen Irrtums nicht berufen. Im übrigen wäre ein Irrtum nicht von der beklagten Partei veranlaßt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Aus den Bestimmungen des Werkvertrages im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Erstellung des Anbots ergebe sich eindeutig, daß die klagende Partei auf Grund des Werkvertrages die alte Tennishalle in statischen Belangen nicht nur im Umfang der durch den Neubau notwendig werdenden Maßnahmen, sondern insgesamt zu sanieren gehabt habe. Was den von der klagenden Partei eingewendeten Irrtum betreffe, könne zwar auf den im Werkvertrag vereinbarten Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht Bedacht genommen werden, weil sich die beklagte Partei hierauf nicht berufen habe. Ein Irrtum über den Umfang der zu erbringenden Leistungen wäre aber nur zu beachten, wenn er von der beklagten Partei veranlaßt worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die eindeutigen Vertragsbestimmungen zu verneinen. Einen allfälligen Kalkulationsirrtum habe die klagende Partei jedenfalls selbst zu vertreten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da eine übereinstimmende abweichende Absicht der Parteien nicht

behauptet, geschweige denn erwiesen wurde, ist bei der Auslegung des

zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages von dessen

Wortlaut auszugehen (vgl. § 914 ABGB). Dabei steht im Vordergrund,

daß sich aus dem Punkt 6 b der einen Bestandteil des Werkvertrages

bildenden Anbotsbedingungen in völlig eindeutiger Weise ergibt, daß

die klagende Partei die vollständige statische Sanierung der alten

Tennishalle durchzuführen und im Preis einzukalkulieren hatte. Die

Meinung, daß der entsprechende Satz nur in diesem Sinn zu verstehen

ist, wird noch durch den vorhergehenden Satz gestützt, wonach für

die bestehende Tennishalle eine statische Nachrechnung entsprechend

der geltenden ÖNORM vorzulegen sei. Hätten sich die von der

klagenden Partei vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen tatsächlich nur

auf diejenigen beschränken sollen, die durch den Neubau erforderlich

wurden, so wäre es wohl nicht sinnvoll gewesen, die Nachrechnung der

gesamten Tennishalle zu vereinbaren. Nicht überzeugend ist es, wenn

die klagende Partei aus der Verwendung des Wortes "Nachrechnung"

etwas für ihren Standpunkt zu gewinnen versucht. Da die Statik der

alten Tennishalle schon einmal berechnet wurde, war jede weitere Berechnung eine "Nachrechnung" und es ergibt sich aus der Verwendung dieses Wortes daher keineswegs zwingend, daß die im Anbot erwähnte Berechnung erst nach Vollendung des Bauvorhabens durchzuführen war. Was die übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages betrifft, kann der klagenden Partei nur eingeräumt werden, daß sich daraus die Verpflichtung zur vollständigen Sanierung der alten Tennishalle nicht mit derselben Eindeutigkeit wie aus der wiedergegebenen Bestimmung der Anbotsbedingungen ergibt. Schon die Vorinstanzen erkannten aber zutreffend, daß aus diesen Bestimmungen auf keinen Fall das Gegenteil zum Inhalt des Punktes 6 b der Anbotsbedingungen hervorgeht. Auch die auf Seite 28 des Raumbuches getroffene Regelung, auf die sich die klagende Partei in erster Linie stützt, läßt sich einwandfrei damit erklären, daß darin ein besonderer Aspekt der Sanierung der alten Tennishalle behandelt werden sollte, nämlich die Bedachtnahme auf den durch den Neubau entstehenden Rückstau an Schnee. Diese Regelung war daher auch dann durchaus sinnvoll, wenn die vollständige Sanierung der alten Tennishalle vereinbart wurde.

Die übrigen Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, wie etwa der Punkt VI Abs 1 des Werkvertrages und die vom Anbieter abzugebende allgemeine Erklärung, könnten zwar, für sich allein betrachtet, auch in dem von der klagenden Partei gewünschten Sinn verstanden werden. Diese abgesonderte Betrachtungsweise ist jedoch unzulässig. Betrachtet man die Bestimmungen aber im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, insbesondere mit der des Punktes 6 b der Anbotsbedingungen, so stehen sie der schon von den Vorinstanzen vorgenommenen und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auslegung nicht entgegen. Die klagende Partei vermag in der Revision für ihre gegenteilige Auffassung keine zwingenden Argumente vorzubringen. Auch die in der Revision zur Arglist der beklagten Partei enthaltenen Ausführungen sind nicht zielführend. Die klagende Partei erblickt sie darin, daß die beklagte Partei den Mangel in der Statik der alten Tennishalle verschwiegen habe. Nun ist zwar richtig, daß ein arglistiges Verhalten auch in einem Schweigen liegen kann, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen ist und der andere zur Aufklärung verpflichtet wäre, statt dessen aber den Irrtum bewußt ausnützt. Dies kann aber nur der Fall sein, wenn der andere den Irrtum erkannte (vgl. JBl 1982, 36; SZ 55/51 ua). Daß dies hier der Fall war, wurde von der klagenden Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

Es bleibt also nur die von der klagenden Partei erhobene Einrede des Irrtums. Hiezu vertrat das Berufungsgericht zutreffend die Auffassung, daß auf den im Werkvertrag vereinbarten Verzicht der Geltendmachung nicht Bedacht genommen werden darf, weil sich die beklagte Partei hierauf nicht stützte. Beweisergebnisse dürfen aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (vgl. JBl 1986, 121 ua).

Da die anderen Tatbestände des § 871 ABGB nicht in Betracht kommen, wäre ein Irrtum der klagenden Partei nur dann beachtlich, wenn er von der beklagten Partei veranlaßt worden wäre. Ein Irrtum wurde dann vom anderen veranlaßt, wenn dessen Verhalten für den Irrtum ursächlich war (SZ 47/148; SZ 49/13, SZ 55/2; SZ 55/51). In Betracht kommt allerdings nur eine adäquate Verursachung (Koziol-Welser I8 122; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 871). Sie liegt hier aber nicht vor, weil nicht gesagt werden kann, daß wegen der Formulierungen, welche die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung enthielt, in abstracto damit gerechnet werden mußte, sie würden zu einem Irrtum der klagenden Partei über den Umfang ihrer Leistungspflicht führen oder daß sie unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der der beklagten Partei oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet waren, einen solchen Irrtum in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Dies wäre aber Voraussetzung für eine adäquate Verursachung (vgl. die auch hier maßgebende Rechtsprechung zur Schadenersatzpflicht, wie ZVR 1983/19; ZVR 1984/338; SZ 54/108; ZVR 1985/68 ua).

Richtig ist allerdings, daß sich die beklagte Partei das Verhalten der Personen zurechnen lassen muß, die beim Abschluß des Vertrages oder dessen Vorbereitung für sie tätig waren (SZ 44/59; MietSlg 33.096 ua). Ihre Behauptung, daß der für die beklagte Partei handelnde Architekt M*** ihr eine Auskunft in dem Sinn erteilte, wie sie den Werksvertrag versteht, wurde aber nicht erwiesen. Dipl.Ing. R*** wieder wurde als Kontaktperson nur für die Maßnahme

genannt, die im Zusammenhang mit dem durch den Neubau zu erwartenden

Rückstau an Schnee erforderlich waren. In diesem Punkt lag aber ein Irrtum der klagenden Partei nicht vor, weshalb sie sich nicht mit Erfolg auf die Auskunft des Dipl.Ing. R*** berufen kann. Im übrigen geht weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem Vorbringen der klagenden Partei hervor, daß sich diese Auskunft auf die Kosten der vollständigen Sanierung der alten Tennishalle bezog und die Person, welche die Auskunft für die klagende Partei einholte, sie in diesem Sinn auffaßte. Die von Dipl.Ing. R*** erteilte Auskunft bewirkte daher auch aus diesem Grund nicht, daß der der klagenden Partei unterlaufene Irrtum von der beklagten Partei veranlaßt wurde. Er geht vielmehr allein darauf zurück, daß die klagende Partei den einen Bestandteil des Werkvertrages bildenden Wortlaut der Ausschreibung falsch verstand. Der klagenden Partei steht daher im Zusammenhang mit der Sanierung der alten Tennishalle über das vereinbarte Pauschalentgelt hinaus ein Anspruch nicht zu, weshalb der hierauf gegründete Teil des Klagebegehrens vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB00523.87.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19880223_OGH0002_0100OB00523_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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