RS OGH 1975/4/22 3Ob90/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

EO §249. EO §275

Rechtssatz

Für die Bewertung eines Superädifikates ist maßgebend

1. ausschließlich der Bestandwert, falls nach den zwischen dem Verpflichteten und dem Grundeigentümer bestehenden Rechtsbeziehungen der Verbleib des Bauwerkes auf fremden Grund auchfür den Ersteher gesichert ist oder selbst gegen den Willen des Grundeigentümers gesichert werden kann,

2. der Abbruchwert, falls auf Grund dieser Rechtsbeziehungen der Verpflichtete, umsomehr also der Ersteher, sofort zum Abreißen des Bauwerkes gezwungen werden kann oder das Bauwerk gegen Fehlens baubehördlicher Bewilligung bzw Verstoßes gegen baubehördliche Vorschriften abegetragen werden muß,

3. der Bestandwert, falls die Rechtsbeziehungen trotz Erhebungen im Einzelfall ungeklärt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003399

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0030OB00090_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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