Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des Paragraph 36, AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vereinbarung, Beschränkung, Treuepflicht, Sittenwidrigkeit, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019