RS OGH 1975/4/22 4Ob10/75, 8ObA268/97p, 9ObA182/99a, 8ObA21/04b, 9ObA69/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

ABGB §879 BIIh
AngG §36 V

Rechtssatz

Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 10/75
    Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385
  • 8 ObA 268/97p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 268/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Transfersummen eines Profifußballers. (T1)
    Beisatz: Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluss nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden. (T2)
    Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T3)
  • 9 ObA 182/99a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 182/99a
    nur: Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam. (T4)
  • 8 ObA 21/04b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
    Veröff: SZ 2004/52
  • 9 ObA 69/19s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 69/19s
    nur T4

Schlagworte

Vereinbarung, Beschränkung, Treuepflicht, Sittenwidrigkeit, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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