RS OGH 2020/10/20 5Ob23/75 (5Ob24/75), 5Ob574/79, 2Ob509/83, 1Ob19/83, 10Ob2074/96i, 10Ob53/08d, 2Ob

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Veröffentlicht am 29.04.1975
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Rechtssatz

Einzelnen Miteigentümern steht ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zu, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern ( uzw entweder auf Grund einer "Benützungsvereinbarung" oder durch Miete oder prekaristisch ) oder vom Außerstreitrichter ( durch "Benützungsregelung" ) eingeräumt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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