- RS0038974">1 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 71/75
Veröff: MietSlg 27652
- 8 Ob 527/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 527/79
Vgl auch
- 3 Ob 572/79
Entscheidungstext OGH 29.10.1980 3 Ob 572/79
nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, sodass es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen. (T1)
- 6 Ob 610/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 610/84
- RS0038974">7 Ob 35/84
nur T1; Veröff: SZ 57/180
- RS0038974">8 Ob 546/86
Auch; nur T1; Beisatz: Bestreitung der Ersitzung. (T2)
- RS0038974">5 Ob 557/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 557/88
Auch; nur T1
- RS0038974">1 Ob 528/94
Vgl auch; Beisatz: Eine in der Ausstellung von Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen begründen ein Feststellungsinteresse. (T3)
- RS0038974">1 Ob 628/95
Auch; nur T1
- RS0038974">6 Ob 209/00d
nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet. (T4)
Beisatz: Dies gilt für eine negative Feststellungsklage. (T5)
- RS0038974">4 Ob 231/06h
Auch; nur T4; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T6)
- RS0038974">10 Ob 85/07h
Auch; nur T4
- RS0038974">4 Ob 19/09m
Vgl
- RS0038974">17 Ob 6/10x
Auch; Veröff: SZ 2010/105
- RS0038974">7 Ob 219/10x
Auch
- RS0038974">8 Ob 62/12v
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 62/12v
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/67
- RS0038974">9 Ob 85/14m
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 85/14m
- RS0038974">6 Ob 134/17z
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse des Mieters an der Feststellung des Bestehens eines aufrechten Mietverhältnisses bejaht, weil die beklagte Vermieterin den Bestand des Mietvertrags bestreitet. (T7)
- RS0038974">9 Ob 61/18p
Auch; Beis ähnlich wie T3
- RS0038974">8 Ob 137/19h
Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T8)
Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T9)
- RS0038974">10 Ob 47/20i
- RS0038974">2 Ob 173/21m
Anm: Veröff: SZ 2021/104
- RS0038974">9 ObA 94/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 ObA 94/23y
nur T4
- RS0038974">5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
nur T1; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Erlöschen der Unterhaltspflicht (T10)