Norm
StGB §19Rechtssatz
Zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen soll die Geldstrafe eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung seines Lebensstandards für den gesamten Zeitraum, der der Anzahl der Tagessätze entspricht, darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089982Im RIS seit
19.06.1975Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023