TE OGH 1988/2/11 13Os177/87

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Mag. Ilse R*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 SuchtgiftG. a.F. über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 23.Juni 1987, GZ. 29 Vr 913/86-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Baumann zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Apothekerin Mag. Ilse R*** wurde des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 SuchtgifG. a.F. schuldig erkannt, weil sie zwischen Anfang November 1984 und 13.August 1985 gewerbsmäßig dem Helmut M*** Suchtgift, nämlich mindestens 200 Flaschen Paracodin zu je 30 Gramm und 120 Flaschen Scottopect, überlassen hat, zu deren Bezug M*** nicht berechtigt gewesen ist.

Mag. R*** wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 16 Abs 2 SuchtgiftG. a.F. unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 330 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Tage) verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt. Mit ihrer Berufung begehrt sie die Ermäßigung sowohl der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Keiner dieser Anträge schlägt durch.

Ihr Hinweis, daß durch die verhängte Geldstrafe ihr Einkommen (während der Dauer von 300 Tagen) auf die Höhe des Existenzminimums gedrückt werde, zeigt kein fehlerhaftes, sondern ein durchaus richtiges Berechnen der Höhe des Tagessatzes durch das Erstgericht auf (siehe LSK. 1975/180). Im übrigen ist vom Erstgericht ebenso zutreffend das beträchtliche Vermögen der Berufungswerberin bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt worden.

Zu einer Herabsetzung des einzelnen Tagessatzes bestand folglich kein Anlaß.

Mag sein, daß die Tat nicht so sehr aus eigenem Antrieb der Angeklagten als vielmehr unter der Einwirkung des mittlerweile diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilten M*** begangen wurde (§ 34 Z. 4 StGB.). Dennoch hat die Angeklagte durch diese Tat als Apothekerin massiv gegen ihre Pflichten verstoßen (§ 32 Abs 3 StGB.), was auch durch den Umstand, daß sie im Tatzeitraum eine komplizierte Schwangerschaft hatte, nicht behoben wird. Soweit die Berufungswerberin noch herausstreicht, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ist dieser Umstand Voraussetzung des ihr ohnehin gewährten Milderungsgrunds nach § 34 Z. 2 StGB.

Angesichts der Menge des verkauften Suchtgifts und der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden strafbaren Handlungen können 300 Tagessätze nicht als überhöht angesehen werden. Bei Bedachtnahme auf die Effizienz der verhängten Strafe, ferner im Hinblick darauf, daß das gewerbsmäßige Vergehen im Rahmen eines Apothekenbetriebs und dort über längere Zeit begangen wurde, schließlich mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Sachverhalt in der Linzer Suchtgiftszene offenkundig nicht unbekannt blieb (S. 5 f.), fordern präventive Gründe nachgerade gebieterisch den Vollzug der ausgesprochenen Unrechtsfolge.

Anmerkung

E12928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00177.87.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0130OS00177_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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