RS OGH 1975/7/2 1Ob92/75, 6Ob657/78, 7Ob609/88, 7Ob15/95, 10Ob374/98t

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Veröffentlicht am 02.07.1975
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Norm

ABGB §1295 IIa1
ABGB §1318

Rechtssatz

Bei gänzlicher Untervermietung haftet nicht der Mieter, sondern der Untermieter der Wohnung, weil derjenige haftet, dem die Verfügung über den betreffenden Wohnraum zusteht. Eine Haftung des Mieters könnte dann gegeben sein, wenn er zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung eines absehbaren Schadens unterlassen hätte (MietSlg 24195).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022938

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00092_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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