RS OGH 2024/11/19 3Ob83/75 (3Ob164/75); 7Ob638/79; 7Ob670/83; 2Ob570/84; 8Ob516/86; 8Ob590/87; 2Ob58

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Veröffentlicht am 08.07.1975
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Rechtssatz

Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft strahlt die Verpflichtung aus, sich der Lebensgemeinschaft gemäß zu verhalten, zB das Vertrauen des anderen Ehegatten, welches die Lebensgemeinschaft mit sich bringt, zu rechtfertigen. Es verfehlt sich daher ein Ehegatte schwer, der das Vertrauen des anderen enttäuscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056387

Im RIS seit

08.07.1975

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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