Norm
StGB §202 Abs1Rechtssatz
Der erste und der zweite Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB setzen keine auf Befriedigung der Lüste gerichtete Absicht des Täters voraus.Der erste und der zweite Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB setzen keine auf Befriedigung der Lüste gerichtete Absicht des Täters voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025