RS OGH 2023/11/28 11Os67/75; 9Os84/76; 10Os29/77; 11Os46/77; 9Os135/77; 11Os136/77; 11Os32/78; 11Os8

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Veröffentlicht am 04.09.1975
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Rechtssatz

Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt nicht oder wenigstens nicht jetzt. Dafür können auch äußere Umstände - wie etwa ein Appell des Opfers - maßgebend sein, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089877

Im RIS seit

04.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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