TE OGH 1985/3/7 13Os27/85

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 18. Dezember 1984, GZ. 10 Vr 1806/84-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubs nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB (I), ferner in jenem Teil des Wahrspruchs, auf dem dieser Schuldspruch beruht, sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Geschwornengericht beim Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag zurückverwiesen, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 5.Juli 1964 geborene beschäftigungslose Manfred A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, die sämtliche an sie gerichteten (Haupt-)Fragen stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB (I), des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (II) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB schuldig erkannt (III).

Rechtliche Beurteilung

Mit einer auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z. 6, 8, 11 lit. a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB Demzufolge hat er am 11. Juli 1984 in Krumpendorf versucht, Angestellten der dortigen B durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung eines Jagdgewehrs Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er ist im Recht:

Zwar kann jenen Beschwerdeausführungen, mit denen die Ansicht vertreten wird, den Geschwornen hätte deshalb, weil der Angeklagte den Jagdstutzen angeblich weder als Schußwaffe noch als Drohmittel verwenden wollte, eine Eventualfrage in der Richtung der §§ 15, 129 Z. 4 StGB vorgelegt werden müssen, schon im Hinblick auf die eigene, die beabsichtigte Verwendung als Drohmittel (LSK. 1978/293 = EvBl. 1978/175, verstärkter Senat) ausdrücklich eingestehende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 181) nicht gefolgt werden. Zutreffend ist jedoch die Behauptung, daß eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch des bewaffneten Raubs indiziert war.

Gemäß § 313 StPO sind an die Geschwornen entsprechende Zusatzfragen zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wären sie erwiesen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Diese Tatsachen müssen so weit konkretisiert sein, daß sie - wäre das Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO unterlägen (SSt. 44/22; 13 Os 108/84).

Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf des versuchten Raubs in der Hauptverhandlung dahin veranwortet, daß er zwar zunächst den Vorsatz gehabt habe, die B Krumpendorf zu überfallen, daß er diesen Vorsatz jedoch dann wieder aufgegeben und den Jagdstutzen, den er ursprünglich beim Raub als Drohmittel einsetzen wollte, eben deshalb (nämlich wegen dieses Gesinnungswandels) auf einem nahegelegenen Grundstück weggelegt habe (S. 182).

Wohl hat der Angeklagte weiters erklärt, 'die Nerven nicht dazu (gemeint: zum Raub) gehabt zu haben', weil in Krumpendorf sehr viele Leute auf der Straße waren (hiezu LSK. 1977/290), und hat sich darüber hinaus zugegebenermaßen schon kurz nach dem Weglegen des Gewehrs (als er zu dem von ihm abgestellten Kraftwagen zurückgehen wollte) von dem ihn beobachtenden Zeugen Hubert C (S. 71, 73 in Verbindung mit S. 186) verfolgt gefühlt.

Dennoch sind die o.a. Einlassungen im Gefüge der Verantwortung des Angeklagten dahin zu verstehen, daß damit eine zur Gänze aus freien Stücken geschehene Abstandnahme von der Vollendung der geplanten Tat behauptet wird, und zwar solcherart, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Weglegens des Gewehrs sagte, eine Vollendung des von ihm ins Auge gefaßten Raubs sei zwar noch möglich, er wolle denselben aber nicht mehr ausführen.

Da die erwähnten, in der Hauptverhandlung behaupteten Tatsachen, wären sie - was der Beurteilung durch die Geschwornen zu überlassen ist - erwiesen, demnach die Straflosigkeit des Angeklagten wegen Rücktritts vom Versuch des Raubüberfalls zur Folge haben müßte (für viele LSK. 1975/163), bewirkte die Unterlassung einer entsprechenden Fragestellung eine Nichtigkeit im Sinn des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO (SSt. 46/42 u.a.).

Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren (wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, unbegründeten) Beschwerdeausführungen bedurfte, gemäß § 349 StPO aufzuheben und wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E05397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00027.85.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0130OS00027_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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