RS OGH 2025/11/26 7Ob126/75; 5Ob903/76; 3Ob516/78; 5Ob589/80; 1Ob616/81; 8Ob1531/89; 7Ob641/89; 1Ob3

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Veröffentlicht am 04.09.1975
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Rechtssatz

Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (Klang in Klang 2. Auflage VI 583, 578).Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (Klang in Klang 2. Auflage römisch sechs 583, 578).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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