RS OGH 2024/11/13 12Os20/75; 12Os141/75; 13Os180/75; 12Os98/78; 12Os64/81; 11Os51/82; 13Os181/85; 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1975
beobachten
merken

Norm

StPO §349
  1. StPO § 349 heute
  2. StPO § 349 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 349 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 349 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufhebung des Wahrspruchs zur Eventualfrage in Richtung eines nicht der Zuständigkeit des Geschwornengerichts unterliegenden Delikts) für das weitere Verfahren die Kompetenz des Geschwornengerichts nicht mehr in Betracht (EvBl 1969/277); die Sache ist vielmehr an das nunmehr sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten