RS OGH 2022/11/15 12Os79/75, 11Os115/87, 14Os88/16x, 11Os78/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §21
StPO §310 ff
StPO §338
StPO §432
StPO §435 Abs2
  1. StPO § 435 heute
  2. StPO § 435 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 435 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 435 gültig von 01.03.1988 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.Nach der Vorschrift des Paragraph 432, StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der Paragraphen 310, ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Absatz 2, des Paragraph 21, StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 79/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 12 Os 79/75
  • RS0089955">11 Os 115/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 115/87
    nur: Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen. (T1) Beisatz: Eine Fragestellung nach den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB kommt nach der Prozeßordnung nicht in Betracht. (T2)
  • RS0089955">14 Os 88/16x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
    Auch
  • RS0089955">11 Os 78/22p
    Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 78/22p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten