Norm
StGB §21Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.Nach der Vorschrift des Paragraph 432, StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der Paragraphen 310, ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Absatz 2, des Paragraph 21, StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022