Norm
StPO §68 Abs1 Z3Rechtssatz
Fallweise berufliche Berührungspunkte (verwandte Branchen, geschäftsübliche berufliche Kontakte) zwischen einem (Mitangeklagten) Anklagten und einem Schöffen sind an sich nicht geeignet, den Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097286Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0130OS00062_7500000_001