Rechtssatz
Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021