RS OGH 2021/3/25 2Ob158/75, 8Ob206/76, 8Ob206/81, 8Ob34/82, 2Ob193/83, 2Ob193/19z, 2Ob94/20t, 2Ob11/

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Veröffentlicht am 18.09.1975
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Rechtssatz

Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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