Rechtssatz
Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB kann unter Umständen auch einige Zeit fortdauern; zwischen Tatentschluß und Tatausführung (die allerdings beim Totschlag zumeist unmittelbar aufeinanderfolgen werden) kann daher ausnahmsweise auch eine gewisse Spanne Zeit liegen.Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des Paragraph 76, StGB kann unter Umständen auch einige Zeit fortdauern; zwischen Tatentschluß und Tatausführung (die allerdings beim Totschlag zumeist unmittelbar aufeinanderfolgen werden) kann daher ausnahmsweise auch eine gewisse Spanne Zeit liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092342Dokumentnummer
JJR_19750919_OGH0002_0130OS00093_7500000_004