Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr.Neustadt vom 23.Jänner 1987, GZ 12 b Vr 1663/84-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Breuer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr.Neustadt vom 23.Jänner 1987, GZ 12 b römisch fünf r 1663/84-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Breuer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Robert P*** im (B) im zweiten Rechtsgang (B-I.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (B-II.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt; schon (A) im ersten Verfahrensgang ist seine weitere Verurteilung wegen (A-II.) des Verbrechens der (vollendeten) schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche hat er in Baden (zu B-II.) in der Nacht zum 8.November 1984 Josefine P*** durch die Äußerungen "Wenn du von mir weggehst, dann nehme ich dir das, was du am meisten brauchst und was du am meisten lieb hast; deine Mutter ist ohne deinen Vater sowieso nichts, sie kann ohne ihn nicht leben; ich kaufe mir ein Schrotgewehr oder ich borge mir eines aus", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung des Einbringens der Scheidungsklage sowie des Verlassens der ehelichen Wohnung zu nötigen versucht;römisch eins. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Robert P*** im (B) im zweiten Rechtsgang (B-I.) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (B-II.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt; schon (A) im ersten Verfahrensgang ist seine weitere Verurteilung wegen (A-II.) des Verbrechens der (vollendeten) schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche hat er in Baden (zu B-II.) in der Nacht zum 8.November 1984 Josefine P*** durch die Äußerungen "Wenn du von mir weggehst, dann nehme ich dir das, was du am meisten brauchst und was du am meisten lieb hast; deine Mutter ist ohne deinen Vater sowieso nichts, sie kann ohne ihn nicht leben; ich kaufe mir ein Schrotgewehr oder ich borge mir eines aus", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung des Einbringens der Scheidungsklage sowie des Verlassens der ehelichen Wohnung zu nötigen versucht;
(zu A-II.) am 15.November 1984 Josef K*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar (1.) durch die Aufforderung "Herr K***, gehen Sie auf die Seite, das ist die gefährlichste Waffe, die es gibt", wobei er eine Vorderschaft-Repetierflinte in der Hand hielt - dazu, von Willibald M*** einen Schritt wegzugehen; (2.) durch die Ankündigung "Noch einen Zentimeter, und Sie sind tot", wobei er die soeben bezeichnete Waffe aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter gegen ihn richtete - dazu, stehenzubleiben; und (3.) durch den Zuruf "Flüchten Sie sofort, sonst sind Sie tot; letzte Chance, rennen Sie, sonst schieße ich", wobei er abermals die Waffe gegen ihn richtete - dazu, davonzulaufen; sowie
(zu B-I.) gleichfalls am 15.November 1984 Willibald M*** durch vier Schüsse aus der zuvor angeführten Vorderschaft-Repetierflinte gegen die Schulter-Hals-Region sowie gegen den Kopf vorsätzlich getötet.
Hiefür verurteilte ihn das Geschwornengericht (wie schon im ersten Rechtsgang) nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.Hiefür verurteilte ihn das Geschwornengericht (wie schon im ersten Rechtsgang) nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Die im zweiten Rechtszug ergangenen Schuldsprüche (B-I. und II.) ficht der Angeklagte unter Geltendmachung der Gründe nach § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.Die im zweiten Rechtszug ergangenen Schuldsprüche (B-I. und römisch zwei.) ficht der Angeklagte unter Geltendmachung der Gründe nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde. römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde.
1. Verstöße des Schwurgerichtshofs gegen Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) erblickt der Angeklagte (laut Punkt 1. der Nichtigkeitsbeschwerde = NB 1.) in der Ablehnung von Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zu sämtlichen Haupt- und Eventualfragen (fortlaufende Zahlen I bis VI), in einer mangelhaften Gestaltung des Eventualfragen-Schemas zur Hauptfrage (im folgenden: HF) I und im Absehen von einer Zusatzfrage (im folgenden: ZF) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) zur HF VI. Alle diese Einwände sind indessen nicht zielführend.1. Verstöße des Schwurgerichtshofs gegen Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Ziffer 6,) erblickt der Angeklagte (laut Punkt 1. der Nichtigkeitsbeschwerde = NB 1.) in der Ablehnung von Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zu sämtlichen Haupt- und Eventualfragen (fortlaufende Zahlen römisch eins bis römisch sechs), in einer mangelhaften Gestaltung des Eventualfragen-Schemas zur Hauptfrage (im folgenden: HF) römisch eins und im Absehen von einer Zusatzfrage (im folgenden: ZF) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) zur HF römisch sechs. Alle diese Einwände sind indessen nicht zielführend.
a) Daß die Stellung von Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB nach § 313 StPO geboten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (N 1. a).a) Daß die Stellung von Zusatzfragen in Richtung Paragraph 11, StGB nach Paragraph 313, StPO geboten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (N 1. a).
Verfehlt ist die Beschwerdeansicht, daß in jedem Verfahren, in dem eine tataktuelle "psychische Auffälligkeit" des Angeklagten zutage trete und von einem Sachverständigen überprüft werde, bereits deswegen und ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Expertise eine ZF nach Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müsse, um jenes Beweismittel unter allen Umständen einer Beurteilung durch die Geschwornen zuzuführen; denn durch die Erstattung eines im Endergebnis negativen Gutachtens allein werden - wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang (10 Os 11/86-12, S 9 bis 11) ausdrücklich klargestellt hat - keine Tatsachen vorgebracht, die im Fall ihrer Richtigkeit die Annahme des hier in Betracht kommenden Schuldausschließungsgrundes nach sich zögen und deshalb zu einer darauf gerichteten Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würden.
Daran aber, daß der Sachverständige Dr H*** für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB beim Beschwerdeführer zu den Tatzeiten keine Anhaltspunkte fand (ON 22, S 255, 264/II), hat sich auch im zweiten Rechtszug nichts geändert (S 20, 34/III); die Versuche des Angeklagten, aus einzelnen Passagen dieses Gutachtens doch Hinweise auf eine damals bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten, sind dementsprechend ebensowenig geeignet, die Notwendigkeit dahingehender Zusatzfragen aufzuzeigen, wie sein - aus Anlaß der Verfahrensrüge (Z 5) noch zu erörterndes - Bemühen, durch die Behauptung einer Unzulänglichkeit der Befundaufnahme das negative Gesamtergebnis der Expertise in Zweifel zu ziehen.Daran aber, daß der Sachverständige Dr H*** für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB beim Beschwerdeführer zu den Tatzeiten keine Anhaltspunkte fand (ON 22, S 255, 264/II), hat sich auch im zweiten Rechtszug nichts geändert (S 20, 34/III); die Versuche des Angeklagten, aus einzelnen Passagen dieses Gutachtens doch Hinweise auf eine damals bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten, sind dementsprechend ebensowenig geeignet, die Notwendigkeit dahingehender Zusatzfragen aufzuzeigen, wie sein - aus Anlaß der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) noch zu erörterndes - Bemühen, durch die Behauptung einer Unzulänglichkeit der Befundaufnahme das negative Gesamtergebnis der Expertise in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt für seinen weiteren Beschwerdestandpunkt, die in Rede stehenden Zusatzfragen seien schon durch jenes - ausschließlich auf die Herbeiführung des Todes des Willibald M***
bezogene - Vorbringen in der Anklageschrift selbst indiziert gewesen, wonach er zwar die Tathandlung "zufolge psychiatrischen Sachverständigengutachtens" unter dem Einfluß eines höhergradigen protrahierten Affekts begangen haben dürfte, der sich aus einem eskalierenden Familienkonflikt und aus seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, wonach jedoch keine Anhaltspunkte für eine bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit gegeben seien (S 118/II).
Kann doch davon, daß bereits solcherart Umstände behauptet worden wären, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB beim Beschwerdeführer - in diesem oder in einem anderen Faktum - als naheliegend hätte angesehen werden müssen (idS 10 Os 18/84 ua), augenscheinlich keine Rede sein; die in der Beschwerde besonders hervorgehobene materielle Beweislast der Staatsanwaltschaft für die (jedem Anklagevorwurf zugrunde liegende) Annahme einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber, derentwegen nötigenfalls auch darüber das Verdikt der Geschwornen einzuholen ist, wird nach § 313 StPO (gleichermaßen wie eine darauf bezogene Begründungspflicht bei Urteilen in anderen Verfahrensarten) eben nur dann aktuell, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, durch die begründete Zweifel gegen jene Annahme in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt werden, und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon dann, wenn in der Anklageschrift (an sich überflüssigerweise) auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 11 StGB hingewiesen wird.Kann doch davon, daß bereits solcherart Umstände behauptet worden wären, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB beim Beschwerdeführer - in diesem oder in einem anderen Faktum - als naheliegend hätte angesehen werden müssen (idS 10 Os 18/84 ua), augenscheinlich keine Rede sein; die in der Beschwerde besonders hervorgehobene materielle Beweislast der Staatsanwaltschaft für die (jedem Anklagevorwurf zugrunde liegende) Annahme einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber, derentwegen nötigenfalls auch darüber das Verdikt der Geschwornen einzuholen ist, wird nach Paragraph 313, StPO (gleichermaßen wie eine darauf bezogene Begründungspflicht bei Urteilen in anderen Verfahrensarten) eben nur dann aktuell, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, durch die begründete Zweifel gegen jene Annahme in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt werden, und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon dann, wenn in der Anklageschrift (an sich überflüssigerweise) auf das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB hingewiesen wird.
Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall (wie schon im ersten Rechtsgang) ausschließlich darauf an, ob in anderen Verfahrensergebnissen, vor allem in der Verantwortung des Angeklagten, ein Tatsachenvorbringen zu erblicken ist, welches im Fall seiner Richtigkeit - sei es direkt oder sei es im Weg seiner gutächtlichen Auswertung - zumindest im Zweifel die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB zu den (nunmehr aktuellen) Tatzeiten zur Folge haben müßte. Auch den mit der Beschwerde - teilweise unter Bezugnahme auf einen Beweisantrag, aber (anders als im ersten Rechtszug) jedenfalls konkret - relevierten Passagen aus seiner Verantwortung kann jedoch eine derartige Bedeutung nicht beigemessen werden.Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall (wie schon im ersten Rechtsgang) ausschließlich darauf an, ob in anderen Verfahrensergebnissen, vor allem in der Verantwortung des Angeklagten, ein Tatsachenvorbringen zu erblicken ist, welches im Fall seiner Richtigkeit - sei es direkt oder sei es im Weg seiner gutächtlichen Auswertung - zumindest im Zweifel die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB zu den (nunmehr aktuellen) Tatzeiten zur Folge haben müßte. Auch den mit der Beschwerde - teilweise unter Bezugnahme auf einen Beweisantrag, aber (anders als im ersten Rechtszug) jedenfalls konkret - relevierten Passagen aus seiner Verantwortung kann jedoch eine derartige Bedeutung nicht beigemessen werden.
Sie beziehen sich zum Teil auf sein allgemeines Verhalten in der Woche vor seinen tödlichen Schüssen gegen Willibald M*** und bringen insoweit zum Ausdruck, daß er deswegen, weil seine Gattin ernsthafte Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens unternommen hatte und mit den beiden ehelichen Kindern zu ihren Eltern zog, unter schweren Depressionen gelitten, zeitweise kaum mehr Nahrung zu sich genommen, nur wenig geschlafen und ihm ärztlich verordnete Beruhigungsmittel eingenommen habe, daß er aus Verzweiflung mehrmals habe Selbstmord begehen wollen, von dessen Realisierung er aber jeweils entweder aus Mutlosigkeit oder aus anderen Erwägungen wieder Abstand genommen habe, und daß er spontan - weit unter dem Wert jener Objekte - den Verkauf eines in seinem Eigentum gestandenen Hauses in Tirol veranlaßt sowie seinen PKW veräußert habe, um vor seinem Tod noch "alles zu erledigen". Derartige Reaktionen des Beschwerdeführers ließen zwar - wenn sie tatsächlich stattfanden - die Annahme als naheliegend erscheinen, die damalige Situation habe ihn psychisch so schwer belastet, daß er wirklich aus dem Leben habe scheiden wollen und daß es ihm ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Verluste nur noch darum gegangen sei, für den Todesfall seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; darauf - und nicht etwa auf die Schüsse gegen seinen Schwiegervater, deren vorsätzliche Abgabe er in dieser Phase seiner Verantwortung bestritt, oder auf nötigende Drohungen gegen seine Gattin (und gegen Josef K***), die er überhaupt
leugnete - erstreckte sich auch seine rückblickende Beurteilung dahin, das seien "alles nur Verzweiflungsakte" gewesen, er habe (gemeint: beim Verschleudern seines Vermögens) "nicht sinnvoll gehandelt", er sei (gemeint: bei seiner Unfähigkeit zur Realisierung des geplanten Selbstmordes) "nicht handlungsfähig" gewesen und es sei (gemeint: dabei) alles "wie ein Traum" (in der Beschwerde aktenwidrig: "wie im Traum", "wie in einem Traum") abgelaufen. Anhaltspunkte dafür hingegen, daß er auf solche Weise bei seinem Gesamtverhalten während des in Rede stehenden Zeitraums oder aber gerade zu den Tatzeiten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen außerstande gewesen sein könnte, das mit letzteren verbundene Tat-Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sind daraus für einen unbefangenen Laien (gleichermaßen wie für den beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen) jedenfalls nicht zu gewinnen, sodaß sich Erörterungen darüber, ob durch seinen solcherart dargestellten psychischen Zustand tatsächlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer bei ihm vorgelegenen Zurechnungsunfähigkeit indiziert gewesen wären, erübrigen.leugnete - erstreckte sich auch seine rückblickende Beurteilung dahin, das seien "alles nur Verzweiflungsakte" gewesen, er habe (gemeint: beim Verschleudern seines Vermögens) "nicht sinnvoll gehandelt", er sei (gemeint: bei seiner Unfähigkeit zur Realisierung des geplanten Selbstmordes) "nicht handlungsfähig" gewesen und es sei (gemeint: dabei) alles "wie ein Traum" (in der Beschwerde aktenwidrig: "wie im Traum", "wie in einem Traum") abgelaufen. Anhaltspunkte dafür hingegen, daß er auf solche Weise bei seinem Gesamtverhalten während des in Rede stehenden Zeitraums oder aber gerade zu den Tatzeiten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen außerstande gewesen sein könnte, das mit letzteren verbundene Tat-Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), sind daraus für einen unbefangenen Laien (gleichermaßen wie für den beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen) jedenfalls nicht zu gewinnen, sodaß sich Erörterungen darüber, ob durch seinen solcherart dargestellten psychischen Zustand tatsächlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer bei ihm vorgelegenen Zurechnungsunfähigkeit indiziert gewesen wären, erübrigen.
Zu dahingehenden Zusatzfragen bot aber auch jene (nur das Geschehen vom 15.November 1984 betreffende und schon deswegen für die HF VI von vornherein bedeutungslose) Tat-Version des Angeklagten keinen Anlaß, wonach er M*** deshalb in den frühen Morgenstunden mit der Waffe in der Hand aufgelauert habe, um - falls nicht nach einem Gespräch mit ihm doch noch Hoffnung bestünde, daß alles wieder gut werde - vor dessen Augen Selbstmord zu verüben; wonach man dabei, nachdem er "eine Woche lang nicht geschlafen" habe, auch seinen "psychischen Zustand" miteinbeziehen müsse; wonach er deswegen, weil sich K*** in Begleitung seines Schwiegervaters befunden habe, "in Panik geraten", aus dem Gebüsch hervorgesprungen und auf sie zugegangen sei; wonach er in seinem "psychischen Zustand" irgendetwas habe sagen müssen, damit K*** weggehe; wonach ihm M*** das Gewehr habe wegnehmen wollen und, nachdem sich dadurch der erste Schuß gelöst habe, weggelaufen sei; wonach er beim Versuch, an dem Flüchtenden vorbeizulaufen, um sich vor dessen Haus zu erschießen, in einem "so schlechten psychischen Zustand" gewesen und mit dem Gewehr an dessen Handtasche hängengeblieben sei; wonach die Waffe dabei zum zweiten Mal losgegangen und M*** neben ihm zu Boden gestürzt sei; wonach er sich bemüht habe, jenem zu helfen, jedoch beim Anblick von dessen schweren Verletzungen "einen Schwindelanfall bekommen" habe und zurückgegangen sei; wonach ihm der dritte und der vierte Schuß "ganz unerklärlich" seien und er nur die Vermutungen äußerte, er habe "vielleicht" die Waffe nachladen und sich neben seinem Schwiegervater erschießen wollen; wonach diese letzten zwei Schüsse ohne sein "Zutun" einer nach dem anderen "hinausgegangen" seien; und wonach die Waffe dann nicht mehr gegangen sei, obwohl noch drei Patronen drinnen gewesen seien, doch das wisse er nur aus dem Akt.Zu dahingehenden Zusatzfragen bot aber auch jene (nur das Geschehen vom 15.November 1984 betreffende und schon deswegen für die HF römisch sechs von vornherein bedeutungslose) Tat-Version des Angeklagten keinen Anlaß, wonach er M*** deshalb in den frühen Morgenstunden mit der Waffe in der Hand aufgelauert habe, um - falls nicht nach einem Gespräch mit ihm doch noch Hoffnung bestünde, daß alles wieder gut werde - vor dessen Augen Selbstmord zu verüben; wonach man dabei, nachdem er "eine Woche lang nicht geschlafen" habe, auch seinen "psychischen Zustand" miteinbeziehen müsse; wonach er deswegen, weil sich K*** in Begleitung seines Schwiegervaters befunden habe, "in Panik geraten", aus dem Gebüsch hervorgesprungen und auf sie zugegangen sei; wonach er in seinem "psychischen Zustand" irgendetwas habe sagen müssen, damit K*** weggehe; wonach ihm M*** das Gewehr habe wegnehmen wollen und, nachdem sich dadurch der erste Schuß gelöst habe, weggelaufen sei; wonach er beim Versuch, an dem Flüchtenden vorbeizulaufen, um sich vor dessen Haus zu erschießen, in einem "so schlechten psychischen Zustand" gewesen und mit dem Gewehr an dessen Handtasche hängengeblieben sei; wonach die Waffe dabei zum zweiten Mal losgegangen und M*** neben ihm zu Boden gestürzt sei; wonach er sich bemüht habe, jenem zu helfen, jedoch beim Anblick von dessen schweren Verletzungen "einen Schwindelanfall bekommen" habe und zurückgegangen sei; wonach ihm der dritte und der vierte Schuß "ganz unerklärlich" seien und er nur die Vermutungen äußerte, er habe "vielleicht" die Waffe nachladen und sich neben seinem Schwiegervater erschießen wollen; wonach diese letzten zwei Schüsse ohne sein "Zutun" einer nach dem anderen "hinausgegangen" seien; und wonach die Waffe dann nicht mehr gegangen sei, obwohl noch drei Patronen drinnen gewesen seien, doch das wisse er nur aus dem Akt.
Denn damit brachte der Beschwerdeführer (mit Bezug auf die zuvor bezeichnete Tatzeit) wohl eine tiefgreifende Gemütsbewegung solchen Ausmaßes zur Darstellung, daß sie - wenn er ihr wirklich ausgesetzt war - tatsächlich zu einem Zurückdrängen verstandesmäßiger Erwägungen und zur Überwindung starker sittlicher Hemmungen geführt haben könnte: dem hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung der Eventualfrage (im folgenden: EF) II nach Totschlag (§ 76 StGB) Rechnung getragen. Infolge des von ihm beschriebenen Affekts nicht mehr die notwendige Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Ansehung des Tatunrechts einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (HF I) oder einer vorsätzlichen Abgabe von Schüssen gegen dessen (wirkliche oder vermeintliche) Leiche (Eventualfragen IV und V/1. Teil) verfügt zu haben, hat der Angeklagte indessen auch mit seiner hier interessierenden Tatschilderung - gleichermaßen wie mit der Nichtigkeitsbeschwerde - selbst der Sache nach gar nicht behauptet.Denn damit brachte der Beschwerdeführer (mit Bezug auf die zuvor bezeichnete Tatzeit) wohl eine tiefgreifende Gemütsbewegung solchen Ausmaßes zur Darstellung, daß sie - wenn er ihr wirklich ausgesetzt war - tatsächlich zu einem Zurückdrängen verstandesmäßiger Erwägungen und zur Überwindung starker sittlicher Hemmungen geführt haben könnte: dem hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung der Eventualfrage (im folgenden: EF) römisch zwei nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) Rechnung getragen. Infolge des von ihm beschriebenen Affekts nicht mehr die notwendige Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Ansehung des Tatunrechts einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (HF römisch eins) oder einer vorsätzlichen Abgabe von Schüssen gegen dessen (wirkliche oder vermeintliche) Leiche (Eventualfragen römisch vier und V/1. Teil) verfügt zu haben, hat der Angeklagte indessen auch mit seiner hier interessierenden Tatschilderung - gleichermaßen wie mit der Nichtigkeitsbeschwerde - selbst der Sache nach gar nicht behauptet.
Ebensowenig war eine dahingehende Annahme sonst durch seine Verantwortung (in früheren Verfahrensphasen) oder durch andere Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert; nur unter dieser Voraussetzung aber hätte nach § 11 StGB seine Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf die mit den betreffenden Schuldfragen relevierten Vorsatzdelikte (§§ 75; 190; 15, 190 StGB) in Betracht kommen können und nicht, wie er zu vermeinen scheint, schon beim bloßen Vorliegen eines nach der bezeichneten Gesetzesstelle dazu (primär) vorauszusetzenden seelischen Zustands bei ihmEbensowenig war eine dahingehende Annahme sonst durch seine Verantwortung (in früheren Verfahrensphasen) oder durch andere Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert; nur unter dieser Voraussetzung aber hätte nach Paragraph 11, StGB seine Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf die mit den betreffenden Schuldfragen relevierten Vorsatzdelikte (Paragraphen 75,; 190; 15, 190 StGB) in Betracht kommen können und nicht, wie er zu vermeinen scheint, schon beim bloßen Vorliegen eines nach der bezeichneten Gesetzesstelle dazu (primär) vorauszusetzenden seelischen Zustands bei ihm
(vgl Leukauf-Steininger StGB2 § 11 RN 2).vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 11, RN 2).
Die - selbst für den Fall der Richtigkeit seiner nunmehr in Rede stehenden Tat-Version zudem nur hinsichtlich der beiden letzten Schüsse nahegelegene - Möglichkeit einer derartigen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung des Tatunrechts einer bloß fahrlässigen Tötung des Opfers durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse (EF III) oder durch die vorsätzliche Abgabe von zwei weiteren Schüssen auf dessen vermeintliche Leiche (EF V/2. Teil) während einer beim Täter vorgelegenen geistig-seelischen Störung im Sinn des § 11 StGB hinwieder vermochte bereits deswegen keine darauf bezogenen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu indizieren, weil eine solche Annahme auf Grund des ihr zufolge anzunehmenden Fehlens einer "nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen" gegebenen Befähigung seinerseits zur Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) schon zur Verneinung der jeweiligen Schuldfrage nach dem Fahrlässigkeitsdelikt (§ 81 Z 1 StGB) hätte führen müssen (vgl Triffterer AT 315 f.). Ist aber demnach der Angeklagte nicht in der Lage aufzuzeigen, daß Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB trotz eines sie indizierenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung (§ 313 StPO) abgelehnt wurden, dann erweisen sich auch seine Einwände gegen die Eventual-Begründung des Schwurgerichtshofs zur Abweisung seines Antrags auf eine dementsprechende Ergänzung des Fragenschemas damit, daß "außerdem ... im gegenständlichen Strafverfahren bereits ein rk. Schuldspruch hinsichtlich einer schweren Nötigung, begangen an Oberst K***, zum Tatzeitpunkt der Tatbegehung der TÖtung von Oberst M***" vorliege, "womit auch die Vorfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits rk. gelöst" worden sei, "und zwar dahingehend, daß Zurechnungsunfähigkeit nicht vorliege" (S 123/III), als nicht zielführend.Die - selbst für den Fall der Richtigkeit seiner nunmehr in Rede stehenden Tat-Version zudem nur hinsichtlich der beiden letzten Schüsse nahegelegene - Möglichkeit einer derartigen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung des Tatunrechts einer bloß fahrlässigen Tötung des Opfers durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse (EF römisch drei) oder durch die vorsätzliche Abgabe von zwei weiteren Schüssen auf dessen vermeintliche Leiche (EF V/2. Teil) während einer beim Täter vorgelegenen geistig-seelischen Störung im Sinn des Paragraph 11, StGB hinwieder vermochte bereits deswegen keine darauf bezogenen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu indizieren, weil eine solche Annahme auf Grund des ihr zufolge anzunehmenden Fehlens einer "nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen" gegebenen Befähigung seinerseits zur Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt (Paragraph 6, Absatz eins, zweite Prämisse StGB) schon zur Verneinung der jeweiligen Schuldfrage nach dem Fahrlässigkeitsdelikt (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) hätte führen müssen vergleiche Triffterer AT 315 f.). Ist aber demnach der Angeklagte nicht in der Lage aufzuzeigen, daß Zusatzfragen in Richtung Paragraph 11, StGB trotz eines sie indizierenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung (Paragraph 313, StPO) abgelehnt wurden, dann erweisen sich auch seine Einwände gegen die Eventual-Begründung des Schwurgerichtshofs zur Abweisung seines Antrags auf eine dementsprechende Ergänzung des Fragenschemas damit, daß "außerdem ... im gegenständlichen Strafverfahren bereits ein rk. Schuldspruch hinsichtlich einer schweren Nötigung, begangen an Oberst K***, zum Tatzeitpunkt der Tatbegehung der TÖtung von Oberst M***" vorliege, "womit auch die Vorfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits rk. gelöst" worden sei, "und zwar dahingehend, daß Zurechnungsunfähigkeit nicht vorliege" (S 123/III), als nicht zielführend.
Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß die Bestätigung des mit der gerügten Begründung relevierten Schuldspruchs wegen Nötigung durch den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtszug (Faktum A-II.) in Ansehung seiner Zurechnungsfähigkeit bei den im zweiten Verfahrensgang zu beurteilenden Fakten (B-I. und II.) durchaus nicht die "rechtskräftige Lösung einer (sie betreffenden) Vorfrage" bedeuten konnte, wie der Schwurgerichtshof (unter verfehlter Bezugnahme auf die zu einer anderen Problematik ergangene E SSt 10/94) vermeinte:Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß die Bestätigung des mit der gerügten Begründung relevierten Schuldspruchs wegen Nötigung durch den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtszug (Faktum A-II.) in Ansehung seiner Zurechnungsfähigkeit bei den im zweiten Verfahrensgang zu beurteilenden Fakten (B-I. und römisch zwei.) durchaus nicht die "rechtskräftige Lösung einer (sie betreffenden) Vorfrage" bedeuten konnte, wie der Schwurgerichtshof (unter verfehlter Bezugnahme auf die zu einer anderen Problematik ergangene E SSt 10/94) vermeinte:
wäre doch letzterer ungeachtet der partiellen chronologischen Verflechtung des Tatgeschehens (vgl 10 Os 11/86-12, S 13) bei einem (in concreto wie schon gesagt nicht aktuellen) Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 StPO sehr wohl verpflichtet gewesen, die diesfalls in der erneuerten Hauptverhandlung dazu vorgebrachten Tatsachen durch entsprechende Zusatzfragen - zu jenen Schuldfragen, die mit der rechtskräftig abgeurteilten Nötigung realkonkurrierende strafbare Handlungen betrafen - zu erfassen (vgl 10 Os 11/86-6, S 10).wäre doch letzterer ungeachtet der partiellen chronologischen Verflechtung des Tatgeschehens vergleiche 10 Os 11/86-12, S 13) bei einem (in concreto wie schon gesagt nicht aktuellen) Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 313, StPO sehr wohl verpflichtet gewesen, die diesfalls in der erneuerten Hauptverhandlung dazu vorgebrachten Tatsachen durch entsprechende Zusatzfragen - zu jenen Schuldfragen, die mit der rechtskräftig abgeurteilten Nötigung realkonkurrierende strafbare Handlungen betrafen - zu erfassen vergleiche 10 Os 11/86-6, S 10).
Durch die verfehlte zusätzliche Abweisungsbegründung konnten jedoch die Geschwornen, der Beschwerdeauffassung zuwider, im vorliegenden Fall selbst dann keineswegs unzulässigerweise in den ihnen durch §§ 327 f. StPO eingeräumten Rechten - insbesondere darauf, eine Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu beantragen - oder (mittelbar) in ihrer freien Beweiswürdigung beeinträchtigt werden, wenn ihnen hiedurch tatsächlich die irrige Annahme einer "sie bindenden irreversiblen Verneinung der Zurechnungsfähigkeit" (ersichtlich gemeint: der Zurechnungsunfähigkeit) vermittelt worden sein sollte; denn abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen die zuletzt angeführten Verfahrensbestimmungen nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, hätte auch ein solcherart von ihnen geäußertes Verlangen nach einer entsprechenden Ergänzung des Fragenschemas deshalb, weil es nach dem zuvor Gesagten nicht auf einem die gewünschte Fragestellung indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hätte beruhen können, nicht zum Erfolg zu führen vermocht (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 4 zu § 328).Durch die verfehlte zusätzliche Abweisungsbegründung konnten jedoch die Geschwornen, der Beschwerdeauffassung zuwider, im vorliegenden Fall selbst dann keineswegs unzulässigerweise in den ihnen durch Paragraphen 327, f. StPO eingeräumten Rechten - insbesondere darauf, eine Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu beantragen - oder (mittelbar) in ihrer freien Beweiswürdigung beeinträchtigt werden, wenn ihnen hiedurch tatsächlich die irrige Annahme einer "sie bindenden irreversiblen Verneinung der Zurechnungsfähigkeit" (ersichtlich gemeint: der Zurechnungsunfähigkeit) vermittelt worden sein sollte; denn abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen die zuletzt angeführten Verfahrensbestimmungen nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, hätte auch ein solcherart von ihnen geäußertes Verlangen nach einer entsprechenden Ergänzung des Fragenschemas deshalb, weil es nach dem zuvor Gesagten nicht auf einem die gewünschte Fragestellung indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hätte beruhen können, nicht zum Erfolg zu führen vermocht vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 4 zu Paragraph 328,).
b) Nicht stichhältig ist ferner die Bemängelung des Eventualfragen-Schemas zur HF I (NB 1. b).b) Nicht stichhältig ist ferner die Bemängelung des Eventualfragen-Schemas zur HF römisch eins (NB 1. b).
Zu dieser anklagekonformen HF nach Mord (§ 75 StGB), begangen durch die mit vier Schüssen ausgeführte vorsätzliche Tötung des Willibald M***, wurden den Geschwornen folgende Eventualfragen vorgelegt:Zu dieser anklagekonformen HF nach Mord (Paragraph 75, StGB), begangen durch die mit vier Schüssen ausgeführte vorsätzliche Tötung des Willibald M***, wurden den Geschwornen folgende Eventualfragen vorgelegt:
1./ Für den Fall ihrer Verneinung: die
EF II nach Totschlag (§ 76 StGB), begangen durch dasselbe
Tatverhalten, jedoch im Zustand einer allgemein
begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.
2./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der
EF II: die EF III nach fahrlässiger Tötung unter besonders
gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB), begangen
dadurch, daß der Angeklagte dem Tatopfer mit einem
geladenen Gewehr in der Hand gegenübertrat, wodurch es
geschehen konnte, daß er unbeabsichtigt während eines
Handgemenges und während des Nachlaufens hinter M*** zwei
Schüsse auslöste, die jenen tödlich verletzten.
Nach dem Wortlaut der EF III ("dadurch ..., daß
er ... gegenübertrat, wodurch es geschehen konnte ...") bezieht sich
der Schuldvorwurf, auf den sie abzielt, im Kern nicht auf das Auslösen der beiden (ersten) Schüsse durch den Beschwerdeführer, sondern schon auf die Einleitung des Tatgeschehens durch ihn derart, daß er (trotz seiner schlechten psychischen Verfassung) seinem Schwiegervater mit der geladenen Waffe in der Hand gegenübertrat, also auf eine sogenannte "Einlassungsfahrlässigkeit" (vgl Burgstaller im WK § 6 Rz 105 ff.); im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Frage zwar (arg "Schüsse ..., welche ... tödlich verletzten") auf eine (tatbestandsessentielle) Kausalität dieser beiden (ersten) Schüsse (oder zumindest eines von ihnen) für den Tod des Willibald M*** abgestellt, aber keineswegs auf deren ausschließliche Kausalität eingeschränkt ist, erstreckt sie sich nicht nur auf Fallkonstellationen, bei denen letzterer zur Zeit des (von ihr nicht mehr erfaßten) dritten Schusses bereits tot war, sondern auch auf solche, bei denen sein Tod zu jener Zeit noch nicht eingetreten war, sondern durch die darauffolgenden (letzten) beiden Schüsse mitverursacht wurde, also auf Fälle zusammenwirkender (kumulativer) Kausalität (vgl Leukauf-Steininger aaO Vorbem zu § 1 RN 22).der Schuldvorwurf, auf den sie abzielt, im Kern nicht auf das Auslösen der beiden (ersten) Schüsse durch den Beschwerdeführer, sondern schon auf die Einleitung des Tatgeschehens durch ihn derart, daß er (trotz seiner schlechten psychischen Verfassung) seinem Schwiegervater mit der geladenen Waffe in der Hand gegenübertrat, also auf eine sogenannte "Einlassungsfahrlässigkeit" vergleiche Burgstaller im WK Paragraph 6, Rz 105 ff.); im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Frage zwar (arg "Schüsse ..., welche ... tödlich verletzten") auf eine (tatbestandsessentielle) Kausalität dieser beiden (ersten) Schüsse (oder zumindest eines von ihnen) für den Tod des Willibald M*** abgestellt, aber keineswegs auf deren ausschließliche Kausalität eingeschränkt ist, erstreckt sie sich nicht nur auf Fallkonstellationen, bei denen letzterer zur Zeit des (von ihr nicht mehr erfaßten) dritten Schusses bereits tot war, sondern auch auf solche, bei denen sein Tod zu jener Zeit noch nicht eingetreten war, sondern durch die darauffolgenden (letzten) beiden Schüsse mitverursacht wurde, also auf Fälle zusammenwirkender (kumulativer) Kausalität vergleiche Leukauf-Steininger aaO Vorbem zu Paragraph eins, RN 22).
3./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der EF II3./ Für den Fall der Verneinung der HF römisch eins und der EF römisch zwei
entweder (A.) zur Gänze oder (B.) jeweils nur hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses: die EF IV nach Störung der Totenruhe (§ 190 Abs 1 StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe der betreffenden (letzten) Schüsse auf den Leichnam des Willibald M***. entweder (A.) zur Gänze oder (B.) jeweils nur hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses: die EF römisch vier nach Störung der Totenruhe (Paragraph 190, Absatz eins, StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe der betreffenden (letzten) Schüsse auf den Leichnam des Willibald M***.
Die Beantwortung der EF IV war also zum einen (Variante A.) dann aktuell, wenn die auf eine vorsätzliche Tötung des Genannten gerichteten einleitenden Schuldfragen (I und II) zur Gänze verneint worden waren. Da diesfalls (nach dem zuvor Gesagten) auch die EF III zu beantworten war, konnten die Geschwornen durch die Bejahung der Eventualfragen III und IV ein Tatgeschehen erfassen, bei dem der Angeklagte den Tod seines Schwiegervaters fahrlässig herbeiführte, indem er jenem mit dem geladenen Gewehr in der Hand gegenübertrat und im Verlauf eines Handgemenges sowie beim darauffolgenden Nachlaufen hinter dem nunmehr Flüchtenden die tödlichen ersten Schüsse auslöste, und bei dem er sodann (nach dem Eintritt von dessen Tod) vorsätzlich durch die Abgabe von zwei weiteren Schüssen gegen den Leichnam des Getöteten) eine Störung der Totenruhe beging. Sie konnten aber auch - abgesehen von der Möglichkeit einer Verneinung beider Fragen, bei der die (noch zu erörternde) EF V aktuell war - durch die (eine Aktualität der EF V ausschließende) Bejahung nur der EF IV (nach vorausgegangener Verneinung der EF III) die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß er am Tod des Willibald M*** überhaupt schuldlos sei und ausschließlich eine Störung der Totenruhe zu verantworten habe. Die Beantwortung der EF römisch vier war also zum einen (Variante A.) dann aktuell, wenn die auf eine vorsätzliche Tötung des Genannten gerichteten einleitenden Schuldfragen (römisch eins und römisch zwei) zur Gänze verneint worden waren. Da diesfalls (nach dem zuvor Gesagten) auch die EF römisch drei zu beantworten war, konnten die Geschwornen durch die Bejahung der Eventualfragen römisch drei und römisch vier ein Tatgeschehen erfassen, bei dem der Angeklagte den Tod seines Schwiegervaters fahrlässig herbeiführte, indem er jenem mit dem geladenen Gewehr in der Hand gegenübertrat und im Verlauf eines Handgemenges sowie beim darauffolgenden Nachlaufen hinter dem nunmehr Flüchtenden die tödlichen ersten Schüsse auslöste, und bei dem er sodann (nach dem Eintritt von dessen Tod) vorsätzlich durch die Abgabe von zwei weiteren Schüssen gegen den Leichnam des Getöteten) eine Störung der Totenruhe beging. Sie konnten aber auch - abgesehen von der Möglichkeit einer Verneinung beider Fragen, bei der die (noch zu erörternde) EF römisch fünf aktuell war - durch die (eine Aktualität der EF römisch fünf ausschließende) Bejahung nur der EF römisch vier (nach vorausgegangener Verneinung der EF römisch drei) die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß er am Tod des Willibald M*** überhaupt schuldlos sei und ausschließlich eine Störung der Totenruhe zu verantworten habe.
Die andere Aktualitäts-Variante (B.) hinwieder betrifft den Fall, daß die Geschwornen eine der beiden einleitenden Schuldfragen nach vorsätzlicher Tötung - und zwar entweder die HF I (mit der Konsequenz, daß dadurch eine Beantwortung der EF II nicht mehr aktuell war) oder aber (nach vorausgegangener Verneinung der HF I) die EF II - bloß hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses verneint, also im Sinn des § 330 Abs 2 StPO (nur, aber jedenfalls) in Ansehung der ersten beiden Schüsse bejaht hatten; für diesen Fall - bei dem eine Beantwortung der EF III (mangels gänzlicher Verneinung der vorausgegangenen Schuldfragen) nicht aktuell war - wurde den Geschwornen mit der EF IV die Möglichkeit geboten, durch deren Bejahung eine Störung der Totenruhe in Realkonkurrenz mit Mord oder Totschlag als erwiesen anzunehmen. Die andere Aktualitäts-Variante (B.) hinwieder betrifft den Fall, daß die Geschwornen eine der beiden einleitenden Schuldfragen nach vorsätzlicher Tötung - und zwar entweder die HF römisch eins (mit der Konsequenz, daß dadurch eine Beantwortung der EF römisch zwei nicht mehr aktuell war) oder aber (nach vorausgegangener Verneinung der HF römisch eins) die EF römisch zwei - bloß hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses verneint, also im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO (nur, aber jedenfalls) in Ansehung der ersten beiden Schüsse bejaht hatten; für diesen Fall - bei dem eine Beantwortung der EF römisch drei (mangels gänzlicher Verneinung der vorausgegangenen Schuldfragen) nicht aktuell war - wurde den Geschwornen mit der EF römisch vier die Möglichkeit geboten, durch deren Bejahung eine Störung der Totenruhe in Realkonkurrenz mit Mord oder Totschlag als erwiesen anzunehmen.
4./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der EF II 4./ Für den Fall der Verneinung der HF römisch eins und der EF römisch zwei
(A.) zur Gänze oder (B.) jeweils hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses sowie (C.) der Verneinung der EF IV: die EF V nach (1. Teil) versuchter Störung der Totenruhe (§§ 15, 190 Abs 1 StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe dieser beiden Schüsse auf den vermeintlich bereits toten, aber in Wahrheit noch lebenden Willibald M***, sowie (2. Teil) nach durch dasselbe Tatverhalten (idealkonkurrierend) begangener fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB). (A.) zur Gänze oder (B.) jeweils hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses sowie (C.) der Verneinung der EF IV: die EF römisch fünf nach (1. Teil) versuchter Störung der Totenruhe (Paragraphen 15, 190, Absatz eins, StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe dieser beiden Schüsse auf den vermeintlich bereits toten, aber in Wahrheit noch lebenden Willibald M***, sowie (2. Teil) nach durch dasselbe Tatverhalten (idealkonkurrierend) begangener fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB).
Die EF V bezieht sich sohin (ebenso wie die EF IV) nur auf die beiden letzten Schüsse, erfaßt aber deren vorsätzliche Abgabe (anders als jene nicht auf den Leichnam des Tatopfers, sondern vielmehr) auf den bloß vermeintlich Toten; sie war daher folgerichtig jedenfalls (Prämisse C.) nur nach vorausgegangener Verneinung der EF IV (betreffend die Abgabe von Schüssen auf den bereits tatsächlich Toten) aktuell und wurde (unter dieser Voraussetzung) für beide zuvor erörterten Varianten von deren Aktualität (A. oder B.) gestellt. Die EF römisch fünf bezieht sich sohin (ebenso wie die EF römisch vier) nur auf die beiden letzten Schüsse, erfaßt aber deren vorsätzliche Abgabe (anders als jene nicht auf den Leichnam des Tatopfers, sondern vielmehr) auf den bloß vermeintlich Toten; sie war daher folgerichtig jedenfalls (Prämisse C.) nur nach vorausgegangener Verneinung der EF römisch vier (betreffend die Abgabe von Schüssen auf den bereits tatsächlich Toten) aktuell und wurde (unter dieser Voraussetzung) für beide zuvor erörterten Varianten von deren Aktualität (A. oder B.) gestellt.
Dementsprechend erstreckt sie sich zum einen (A.und C.) auf die Fälle der Nichtannahme einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (durch eine gänzliche Verneinung der HF I und der EF II): insoweit bot sie den Geschwornen die Möglichkeit, durch die (zuvor erwähnte) Verneinung (auch) der (diesfalls aktuellen) Eventualfragen III und IV in Verbindung mit einer Bejahung der EF V eine fahrlässige Tötung des Genannten durch die beiden letzten Schüsse (1. Teil) und den (bloßen) Versuch einer Störung der Totenruhe durch die Abgabe jener tödlichen Schüsse auf den nur vermeintlich bereits Toten (2. Teil) anzunehmen, wobei die Laienrichter auch die Annahme eines dieser beiden Delikte (1. oder 2. Teil) - durch eine lediglich teilweise Bejahung der EF V im Sinn des § 330 Abs 2 StPO - ablehnen konnten. Durch eine Bejahung der EF III - und die (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzende) Verneinung der EF IV - in Verbindung mit einer Bejahung der EF V konnten sie aber auch die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater durch alle vier Schüsse (mit zusammenwirkender Kausalität) fahrlässig getötet und zudem eine Störung der Totenruhe versucht habe, wobei ihnen abermals die Möglichkeit offen stand, durch eine nur teilweise Bejahung der EF V die Einbeziehung der beiden letzten Schüsse in den Fahrlässigkeitsvorwurf (1. Teil) oder die Annahme einer versuchten Störung der Totenruhe (2. Teil) abzulehnen. Dementsprechend erstreckt sie sich zum einen (A.und C.) auf die Fälle der Nichtannahme einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (durch eine gänzliche Verneinung der HF römisch eins und der EF römisch zwei): insoweit bot sie den Geschwornen die Möglichkeit, durch die (zuvor erwähnte) Verneinung (auch) der (diesfalls aktuellen) Eventualfragen römisch drei und römisch vier in Verbindung mit einer Bejahung der EF römisch fünf eine fahrlässige Tötung des Genannten durch die beiden letzten Schüsse (1. Teil) und den (bloßen) Versuch einer Störung der Totenruhe durch die Abgabe jener tödlichen Schüsse auf den nur vermeintlich bereits Toten (2. Teil) anzunehmen, wobei die Laienrichter auch die Annahme eines dieser beiden Delikte (1. oder 2. Teil) - durch eine lediglich teilweise Bejahung der EF römisch fünf im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO - ablehnen konnten. Durch eine Bejahung der EF römisch drei - und die (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzende) Verneinung der EF römisch vier - in Verbindung mit einer Bejahung der EF römisch fünf konnten sie aber auch die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater durch alle vier Schüsse (mit zusammenwirkender Kausalität) fahrlässig getötet und zudem eine Störung der Totenruhe versucht habe, wobei ihnen abermals die Möglichkeit offen stand, durch eine nur teilweise Bejahung der EF römisch fünf die Einbeziehung der beiden letzten Schüsse in den Fahrlässigkeitsvorwurf (1. Teil) oder die Annahme einer versuchten Störung der Totenruhe (2. Teil) abzulehnen.
Zum anderen (B. und C.) schließlich erfaßt die EF V Fallkonstellationen, bei denen die Geschwornen - wie oben unter 2./ dargelegt - durch eine (bloß) teilweise Bejahung (§ 330 Abs 2 StPO) der betreffenden einleitenden Schuldfrage (I oder II) als erwiesen angenommen hatten, daß der Angeklagte die beiden ersten Schüsse mit tödlicher Wirkung vorsätzlich abgegeben habe: diesfalls konnten sie - bei fehlender Aktualität der EF III (iS des oben unter 3./ Gesagten) und (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzender) Verneinung der EF IV - durch die Bejahung der EF V den mit Mord oder Totschlag realkonkurrierenden Versuch einer Störung der Totenruhe (2. Teil) sowie (unbeschadet der daraus abzuleitenden materiellrechtlichen Konsequenzen) eine zusammenwirkende Kausalität der mit Tötungsvorsatz abgegebenen ersten und der ohne Tötungsvorsatz abgegebenen letzten beiden Schüsse (1. Teil) annehmen oder (im Sinn des § 330 Abs 2 StPO) auch eine der beiden Annahmen ablehnen. Zum anderen (B. und C.) schließlich erfaßt die EF römisch fünf Fallkonstellationen, bei denen die Geschwornen - wie oben unter 2./ dargelegt - durch eine (bloß) teilweise Bejahung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) der betreffenden einleitenden Schuldfrage (römisch eins oder römisch zwei) als erwiesen angenommen hatten, daß der Angeklagte die beiden ersten Schüsse mit tödlicher Wirkung vorsätzlich abgegeben habe: diesfalls konnten sie - bei fehlender Aktualität der EF römisch drei (iS des oben unter 3./ Gesagten) und (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzender) Verneinung der EF römisch vier - durch die Bejahung der EF römisch fünf den mit Mord oder Totschlag realkonkurrierenden Versuch einer Störung der Totenruhe (2. Teil) sowie (unbeschadet der daraus abzuleitenden materiellrechtlichen Konsequenzen) eine zusammenwirkende Kausalität der mit Tötungsvorsatz abgegebenen ersten und der ohne Tötungsvorsatz abgegebenen letzten beiden Schüsse (1. Teil) annehmen oder (im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO) auch eine der beiden Annahmen ablehnen.
An diesem Fragenschema bemängelt der Angeklagte zunächst, daß von der EF III (nach fahrlässiger Tötung durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse) nicht auch eine Verursachung des Todes des Willibald M*** durch die beiden letzten Schüsse erfaßt wird, obwohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung eine Tatvariante aktuell gewesen sei, derzufolge sich letztere ohne sein Zutun gelöst hätten und der Tod des Genannten erst nachher eingetreten sei.An diesem Fragenschema bemängelt der Angeklagte zunächst, daß von der EF römisch drei (nach fahrlässiger Tötung durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse) nicht auch eine Verursachung des Todes des Willibald M*** durch die beiden letzten Schüsse erfaßt wird, obwohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung eine Tatvariante aktuell gewesen sei, derzufolge sich letztere ohne sein Zutun gelöst hätten und der Tod des Genannten erst nachher eingetreten sei.
Dadurch sei, so vermeint der Beschwerdeführer, den Geschwornen unter präjudizierender Beschränkung ihrer Beweiswürdigung keine den Sachverhalt erschöpfende Alternative zu den (durchwegs auf die vorsätzliche Abgabe aller vier Schüsse gerichteten) korrespondierenden Schuldfragen I und II (nach jeweils vorsätzlicher Tötung) geboten worden, weil sie nach dem Inhalt der EF III in Verbindung damit, daß auch die Eventualfragen IV und V nur ein (gleichwohl ohne Tötungsvorsatz unternommenes) vorsätzliches Abfeuern der beiden letzten Schüsse betreffen, nicht in der Lage gewesen seien, "ein bloß fahrlässiges Handeln" seinerseits "auch im Rahmen der Lösung des dritten und vierten Schusses", also eine "fahrlässige Lösung" jener beiden Schüsse, zu bejahen; auf Grund dieser Unvollständigkeit des Fragen-Schemas hätten sie seiner Meinung nach dann, wenn sie beweiswürdigend zur Überzeugung gelangten, daß M*** dabei für ihn erkennbarerweise noch gelebt habe, selbst unter der Annahme einer lediglich fahrlässigen Auslösung der beiden letzten Schüsse nur zu einer ihren wahren Intentionen nicht entsprechenden Bejahung der HF I oder der EF II gelangen können.Dadurch sei, so vermeint der Beschwerdeführer, den Geschwornen unter präjudizierender Beschränkung ihrer Beweiswürdigung keine den Sachverhalt erschöpfende Alternative zu den (durchwegs auf die vorsätzliche Abgabe aller vier Schüsse gerichteten) korrespondierenden Schuldfragen römisch eins und römisch zwei (nach jeweils vorsätzlicher Tötung) geboten worden, weil sie nach dem Inhalt der EF römisch drei in Verbindung damit, daß auch die Eventualfragen römisch vier und römisch fünf nur ein (gleichwohl ohne Tötungsvorsatz unternommenes) vorsätzliches Abfeuern der beiden letzten Schüsse betreffen, nicht in der Lage gewesen seien, "ein bloß fahrlässiges Handeln" seinerseits "auch im Rahmen der Lösung des dritten und vierten Schusses", also eine "fahrlässige Lösung" jener beiden Schüsse, zu bejahen; auf Grund dieser Unvollständigkeit des Fragen-Schemas hätten sie seiner Meinung nach dann, wenn sie beweiswürdigend zur Überzeugung gelangten, daß M*** dabei für ihn erkennbarerweise noch gelebt habe, selbst unter der Annahme einer lediglich fahrlässigen Auslösung der beiden letzten Schüsse nur zu einer ihren wahren Intentionen nicht entsprechenden Bejahung der HF römisch eins oder der EF römisch zwei gelangen können.
Der Beschwerdeansicht zuwider hat aber der Angeklagte mit jener Verantwortung, wonach der dritte und der vierte Schuß "ohne sein Zutun" ausgelöst worden seien, insoweit keineswegs ein Geschehen zur Darstellung gebracht, welches ihm - würde es als erwiesen angenommen - als Fahrlässigkeit angelastet werden könnte: hat er doch dabei (wie schon zuvor erwähnt) darüber hinaus ausdrücklich behauptet, er habe nach den beiden ersten Schüssen angesichts der schweren Verletzungen seines Schwiegervaters einen Schwindelanfall erlitten und könne sich die beiden letzten Schüsse überhaupt nicht erklären, wobei er über den darauf bezogenen Tathergang ausschließlich Vermutungen äußerte, bloß angab, ein Schuß nach dem anderen sei "hinausgegangen", und zur Bekräftigung dieser Version vorbrachte, er habe nach dem Vorfall nicht einmal mehr gewußt, daß noch Patronen in der Waffe verblieben waren (S 420, 432/II). Bei einer derartigen geistigen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers, derentwegen er sogar - wie schon oben (unter 1. a) erörtert - eine schuldausschließende Zurechnungsunfähigkeit reklamiert, könnte nicht gesagt werden, daß er darnach zur Zeit des dritten und des vierten Schusses noch befähigt gewesen wäre, die (in objektiver Hinsicht gewiß auch dabei vorgelegene) Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB).Der Beschwerdeansicht zuwider hat aber der Angeklagte mit jener Verantwortung, wonach der dritte und der vierte Schuß "ohne sein Zutun" ausgelöst worden seien, insoweit keineswegs ein Geschehen zur Darstellung gebracht, welches ihm - würde es als erwiesen angenommen - als Fahrlässigkeit angelastet werden könnte: hat er doch dabei (wie schon zuvor erwähnt) darüber hinaus ausdrücklich behauptet, er habe nach den beiden ersten Schüssen angesichts der schweren Verletzungen seines Schwiegervaters einen Schwindelanfall erlitten und könne sich die beiden letzten Schüsse überhaupt nicht erklären, wobei er über den darauf bezogenen Tathergang ausschließlich Vermutungen äußerte, bloß angab, ein Schuß nach dem anderen sei "hinausgegangen", und zur Bekräftigung dieser Version vorbrachte, er habe nach dem Vorfall nicht einmal mehr gewußt, daß noch Patronen in der Waffe verblieben waren (S 420, 432/II). Bei einer derartigen geistigen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers, derentwegen er sogar - wie schon oben (unter 1. a) erörtert - eine schuldausschließende Zurechnungsunfähigkeit reklamiert, könnte nicht gesagt werden, daß er darnach zur Zeit des dritten und des vierten Schusses noch befähigt gewesen wäre, die (in objektiver Hinsicht gewiß auch dabei vorgelegene) Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (Paragraph 6, Absatz eins, zweite Prämisse StGB).
Für eine (vom Angeklagten vermißte) Erfassung des Auslösens der letzten beiden Schüsse durch die EF III als ein "fahrlässiges Verhalten" seinerseits war demmach mangels eines sie indizierenden, auch den Voraussetzungen einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit entsprechenden Tatsachen-Vorbringens in der Hauptverhandlung (§ 314 StPO) kein Raum, sodaß in bezug auf deren Unterbleiben von einer prozeßordnungswidrigen Einschränkung der den Laienrichtern oblegenen Beweiswürdigung jedenfalls keine Rede sein kann. Im Rahmen der Konkretisierung des Tatgeschehens - gemäß den (in jenem Belang sinngemäß auch für Eventualfragen geltenden) Bestimmungen des § 312 StPO - allerdings wäre der Schwurgerichtshof auf Grund der in Rede stehenden Verantwortung tatsächlich verpflichtet gewesen, in die Beschreibung der (nicht auf einem neuerlichen Verschulden des Beschwerdeführers beruhenden) Folgeereignisse, auf die sich dessen (mit der EF III relevierte) Einlassungsfahrlässigkeit erstreckte und die sodann ihrerseits für den Tod des Willibald M*** kausal waren, das ungewollte Auslösen des dritten und des vierten Schusses miteinzubeziehen, um den Geschwornen die Erfassung dieser Tat-Variante auch bei der (nach den Verfahrensergebnissen denkbaren) Annahme einer ausschließlichen Kausalität der beiden letzten Schüsse für den Tod des Genannten zu ermöglichen. Eine deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) darauf abzielende Rüge ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen.Für eine (vom Angeklagten vermißte) Erfassung des Auslösens der letzten beiden Schüsse durch die EF römisch drei als ein "fahrlässiges Verhalten" seinerseits war demmach mangels eines sie indizierenden, auch den Voraussetzungen einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit entsprechenden Tatsachen-Vorbringens in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, StPO) kein Raum, sodaß in bezug auf deren Unterbleiben von einer prozeßordnungswidrigen Einschränkung der den Laienrichtern oblegenen Beweiswürdigung jedenfalls keine Rede sein kann. Im Rahmen der Konkretisierung des Tatgeschehens - gemäß den (in jenem Belang sinngemäß auch für Eventualfragen geltenden) Bestimmungen des Paragraph 312, StPO - allerdings wäre der Schwurgerichtshof auf Grund der in Rede stehenden Verantwortung tatsächlich verpflichtet gewesen, in die Beschreibung der (nicht auf einem neuerlichen Verschulden des Beschwerdeführers beruhenden) Folgeereignisse, auf die sich dessen (mit der EF römisch drei relevierte) Einlassungsfahrlässigkeit erstreckte und die sodann ihrerseits für den Tod des Willibald M*** kausal waren, das ungewollte Auslösen des dritten und des vierten Schusses miteinzubeziehen, um den Geschwornen die Erfassung dieser Tat-Variante auch bei der (nach den Verfahrensergebnissen denkbaren) Annahme einer ausschließlichen Kausalität der beiden letzten Schüsse für den Tod des Genannten zu ermöglichen. Eine deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO) darauf abzielende Rüge ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen.