RS OGH 2022/10/3 1Ob109/75, 5Ob535/77, 1Ob783/81, 7Ob811/81, 8Ob537/82, 7Ob756/82, 5Ob53/82, 5Ob502/

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Veröffentlicht am 24.09.1975
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Rechtssatz

Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage römisch drei 135,141).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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