Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage römisch drei 135,141).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022