Norm
StGB §83Rechtssatz
Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den §§ 83, 86 StGB und nicht (auch) nach § 84 Abs 1 StGB.Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den Paragraphen 83, 86, StGB und nicht (auch) nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022