RS OGH 1975/10/14 10Os102/75, 2Ob673/86, 9Os18/87 (9Os19/87), 7Ob535/91, 1Ob148/01y, 15Os42/09d, 15O

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Norm

StGB §111 Abs1

Rechtssatz

Als "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 102/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 102/75
    Veröff: EvBl 1976/131 S 243
  • 2 Ob 673/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 673/86
    Vgl auch
  • 9 Os 18/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 9 Os 18/87
    Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14
  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Vgl auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn)
  • 1 Ob 148/01y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 148/01y
    Beisatz: Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. (T1)
    Beisatz: Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. (T2)
    Beisatz: Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an. (T3)
  • 15 Os 42/09d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 42/09d
    Auch; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T4)
    Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T5)
    Beisatz: Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. (T6)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Auch; Beis wie T4
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T3
  • 14 Os 74/13h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 74/13h
    Auch; Beisatz: Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T8)
  • 14 Os 109/21t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 109/21t
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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