Rechtssatz
1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach § 877 ABGB, sondern nach § 1435 ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach Paragraph 877, ABGB, sondern nach Paragraph 1435, ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.
2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog Paragraph 1323, ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024