RS OGH 2015/10/22 12Os131/75, 11Os179/76 (11Os180/76), 12Os108/77, 9Os26/78, 13Os144/78, 13Os39/79,

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Veröffentlicht am 06.11.1975
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Rechtssatz

Nach § 269 Abs 4 StGB ist nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muß, wen die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint.Nach Paragraph 269, Absatz 4, StGB ist nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muß, wen die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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