TE OGH 1981/2/10 10Os196/80

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Veröffentlicht am 10.02.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Oktober 1980, GZ. 4 a Vr 10592/79-42, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Angeklagten sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.September 1939 geborene beschäftigungslose Erich A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 24.November 1978 in Wien einen Beamten durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern suchte, indem er den Polizeigruppeninspektor Johann B, der im Begriffe war, ihn festzunehmen und zum Kommissariat zu eskortieren, mit dem abgebrochenen Griff eines Krügelglases bedrohte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 9 lit. a und b - sachlich (vgl. EvBl. 1976/187) nur lit. b - des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst das Fehlen von Konstatierungen darüber rügt, ob die gegen ihn gerichtete Amtshandlung gesetzmäßig erfolgt sei oder nicht, übersieht er, daß für die Strafbarkeit des im Sinne des § 269 Abs. 1

StGB. geleisteten Widerstands die (materielle) Gesetzmäßigkeit der bezüglichen Amtshandlung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Maßgebend ist nur, ob der jeweilige Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach berechtigt ist und daß diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (§ 269 Abs. 4 StGB.), nicht aber, ob sie im Einzelfall materiell richtig oder gar opportun ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 17 und 18 zu § 269 sowie die dort zitierte Judikatur).

Daran, daß im vorliegenden Fall der Polizeibeamte Johann B zu der von ihm (und dem Polizeibeamten Peter C) beabsichtigten Amtshandlung, nämlich zur Festnahme und Eskortierung des Beschwerdeführers, ihrer Art nach berechtigt war und daß es sich mithin formell um eine rechtmäßige Amtshandlung handelte, kann jedenfalls kein Zweifel bestehen. Es liegt aber auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte; denn die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, die Schwemme des Westbahnhofes zu verlassen, erfolgte - auch nach der Darstellung des Angeklagten (vgl. S. 213) - wegen der unmittelbar bevorstehenden Sperrstunde. Dieser Umstand und das ärgerniserregende Verhalten des alkoholisierten Angeklagten (vgl. S. 11, 12) rechtfertigten durchaus den von den Beamten unternommenen Versuch, ihn aus dem Lokal zu zerren. Der Gummiknüppel wurde erst angewendet, als sich der Angeklagte gewaltsam losriß, und die Festnahme - vor der nachfolgenden inkriminierten Drohung mit dem abgeschlagenen Griff eines Bierglases - erst ausgesprochen, als der Angeklagte zu flüchten suchte (vgl. die Urteilsfeststellungen S. 261, 262 in Verbindung mit S. 265).

Mithin scheidet ein amtsmißbräuchliches Handeln (§ 302 StGB.) der einschreitenden Polizeibeamten ebenso aus, wie etwa eine fahrlässige Verletzung der Freiheit des Angeklagten (§ 303 StGB.), dessen Verhalten Anlaß für die ausgesprochene Festnahme bot. Daß der (bereits einschlägig vorbestrafte) Beschwerdeführer mit der erwähnten gefährlichen Drohung bezweckte, seine Festnahme und Eskortierung zum Wachzimmer zu verhindern und somit von der beabsichtigten Amtshandlung Kenntnis hatte, wurde im angefochtenen Urteil ohnedies mit aller Deutlichkeit konstatiert (vgl. S. 262, 265), wobei es unerheblich ist, ob dem Angeklagten im einzelnen auch die Worte zur Kenntnis gelangten, mit denen die ihn verfolgenden Polizeibeamten während des Nachlaufens (vgl. S. 262) zum Ausdruck brachten, daß er festgenommen sei. Da selbst die Unterlassung des Ausspruchs der Festnahme (als bloßer Formverstoß) die Amtshandlung des Schutzes des § 269 Abs. 1 StGB. nicht berauben könnte (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/168), geht auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach das Urteil in dieser Beziehung (gleichfalls) mit Feststellungsmängeln behaftet sei.

Ferner vermag der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. aber auch nicht mit der Behauptung darzutun, das Erstgericht hätte zumindest darüber absprechen müssen, ob ihm nicht ein Irrtum unterlaufen sei, demzufolge er geglaubt habe, eine rechtswidrige (polizeiliche) Amtshandlung mit angemessener Gewalt abwehren zu dürfen. Denn abgesehen davon, daß er sich - den Ausführungen in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - gar nicht in diesem Sinne, sondern dahin verantwortete, überhaupt keinen (aktiven) Widerstand geleistet und nur eine abwehrende Haltung eingenommen zu haben bzw. davongelaufen zu sein (vgl. S. 213 - 216 in Verbindung mit S. 235 und S. 249), wäre ein bloßer Irrtum über die materielle Richtigkeit der Amtshandlung unbeachtlich (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/289).

Da außerdem kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich der Angeklagte der Amtshandlung deshalb widersetzt hätte, weil er einen der Fälle des § 269 Abs. 4 StGB. infolge eines Sachverhaltsirrtums für gegeben gehalten hätte oder weil er einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, das Erstgericht ein derartiges (irriges) Handeln des Beschwerdeführers vielmehr geradezu ausschloß (vgl. S. 265), war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Anmerkung

E03006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00196.8.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19810210_OGH0002_0100OS00196_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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