RS OGH 1989/8/30 13Os129/75, 12Os142/75, 13Os185/75, 9Os147/75, 9Os121/77, 11Os116/77, 9Os51/78, 9Os

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Veröffentlicht am 25.11.1975
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Rechtssatz

Der Gesellschaftsdieb (auch bloßer Aufpasser) haftet auch für jenen Teil des Diebsguts, den sein Mittäter - im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses - stiehlt und für sich behält, ohne dem anderen hievon etwas zu sagen, uzw selbst dann, wenn die Absicht jedes einzelnen Diebsgenossen nur auf seinen eigenen Vorteil gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089743

Dokumentnummer

JJR_19751125_OGH0002_0130OS00129_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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