TE OGH 1983/4/20 11Os64/83

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Veröffentlicht am 20.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A uea wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 'zweiter und dritter Fall' sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Martin B gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. August 1982, GZ 18 Vr 5.381/81-57, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Martin B auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5. Oktober 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Martin B unter anderem des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 'zweiter und dritter Fall' sowie § 15 StGB schuldig erkannt.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.

Die Mängelrüge beschränkt sich allerdings auf den Vorwurf, das Schöffengericht habe die Feststellung, es sei bei dem vom Angeklagten B in Gesellschaft mit dem nicht näher bekannten Mirko E am 1. November 1981 in Bramberg zum Nachteil des Herbert D verübten Diebstahl (Urteilsfaktum A II 3) auch ein Geldbetrag von 250 S nach Aufbrechen einer Registrierkasse weggenommen worden, nicht begründet. Diese Behauptung setzt sich aber über den (die Begründung zu mehreren Fakten zusammenfassenden) Urteilshinweis (Band II S 71 d. A) hinweg, aus dem sich klar ergibt, daß das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das Geständnis des Angeklagten (siehe hiezu auch Band II S 9 d.A) und das Ergebnis der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (siehe Band I S 65 f, 89, 149, 191 f, 253 d.A) stützte.

Rechtliche Beurteilung

Solcherart wird aber ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Nur am Rande sei noch vermerkt, daß ein Gesellschaftsdieb (im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses) auch für ihm (zunächst) nicht bekannt gewordene Ausführungshandlungen seines Komplizen haftet (SSt 46/72 ua), weshalb die Frage, ob die gegenständliche Registrierkasse vom Beschwerdeführer selbst oder von seinem Diebsgenossen E aufgebrochen wurde, keine entscheidende Tatsache betrifft. Die Rechtsrüge wendet sich gegen die vermeintliche Subsumtion der Diebstaten auch unter die Bandenqualifikation nach dem § 130 StGB. Dabei wird jedoch übersehen, daß das Schöffengericht eine solche Unterstellung des Sachverhaltes nicht vornahm. Sowohl nach dem Wortlaut des Urteilsspruches als auch nach den Rechtsausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung (Band II S 86 f und S 98 d.A) kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Erstgericht von den Qualifikationen des § 130 StGB allein die im zweiten Satz dieser Norm angeführte für erfüllt ansah. Damit ist aber ein Angriffspunkt für die Rechtsrüge gar nicht vorhanden, weshalb auch diese einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.

Da sich sohin zeigt, daß in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe - sachbezogen - geltend gemacht wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46).

über sie wird das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00064.83.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19830420_OGH0002_0110OS00064_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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